1_PDFsam_25-724-002II0367_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Emails: "Torpedieren" der SPIEGEL-Berichterstattung

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Vorgang           25-724/002 II#0367                                                      Stand      25.08.2021 Metadaten Vorgangstyp  Eingabe                                      Angelegt      13.08.2020 ██ ▍█████ Vorg.zeichen 25-724/002 II#0367                           Laufzeit bis 17.08.2021 Betreff      Vermittlung bei Anfrage „Emails: "Torpedieren" der SPIEGEL-Berichterstattung“ [#192254] [#192254] Aktenbetreff IFG - Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) Bemerkungen Adresse Adresstext   Herrn █████ ████ ██████████████████████████ 1 von 169
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Dokument              77548/2021 (Beanstandung)                                         Stand           25.08.2021 Metadaten Kategorie       Ausgangsschreiben                             Dokumenttyp E-Mail Unser Zeichen 25-724/002 II#0367                              Dok.-Datum  09.08.2021 Betreff         Beanstandung wegen Verweigerung des Informationszugangs ohne rechtlichen Grund Angelegt        02.08.2021 von ██████ Bemerkungen Anlagen Allgemeine Informationen Gelber Zettel Bezug           Mein Schreiben vom 26. Februar 2021 Hier            Ihr Vorgang: SeIFG/286.2/1-542 IFG Barcodenr. Verschlussakte 0 Adresse Adresstext      Staatssekretär des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Herrn Dr. Michael Güntner Invalidenstr. 44 10115 Berlin poststelle@bmvi.bund.de Dateien Name                                                          Größe       Angelegt von        Angelegt am Geändert von        Geändert am 77548_2021 Beanstandung Rein(1).pdf (abgeschlossen)           395,1 KB    ██████ ▍            10.08.2021 13:50 ██████ ▍            10.08.2021 13:50 77548_2021 Beanstandung Rein.pdf (abgeschlossen)              395,1 KB    ██████ ▍            09.08.2021 17:41 ██████ ▍            09.08.2021 17:41 77548_2021 Beanstandung.docx (abgeschlossen)                  101,7 KB    ██████▍             02.08.2021 11:38 ██████ ▍            09.08.2021 10:16 Beanstandung wegen Verweigerung des Informationszugangs 446,0 KB          ██████ ▍            10.08.2021 13:50 ohn.msg (abgeschlossen) ██████ ▍            10.08.2021 13:50 Beanstandung wegen Verweigerung des Informationszugangs 1,5 KB            ██████ ▍            10.08.2021 13:50 ohn.txt (abgeschlossen) ██████ ▍            10.08.2021 13:50 2 von 169
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Von: ██████████████████████████████████████████████████████ ██████▍     █████████████████████             ▍ An: 'sts-g@bmvi.bund.de' Betreff: Beanstandung wegen Verweigerung des Informationszugangs ohne rechtlichen Grund #25- 724/002 II#0367 Anlagen: 77548_2021 Beanstandung Rein.pdf Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-724/002 II#0367 █████████████       ██ ▍ in der Anlage übersende ich das an Herrn Staatssekretär Dr. Güntner gerichtete Schreiben vom 9. August 2021 vorab als Mail. Mit freundlichen Grüßen ██████ ▍ ████████████        ▍ ▍ **********************************************************************                  ***** ***** Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat 25- Informationsfreiheit, Innere Verwaltung, Stasi   -Unterlagen Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn Fon: (0228) 997799   -2503 Fax: (0228) 997799  -5550 E-Mail: referat25@bfdi.bund.de Internet: https://www.bfdi.bund.de *************************************************************************** ***** Datenschutzrechtliche Erklärung des BfDI für den      -Mail-Verkehr E           und die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben insgesamt   : (nachstehender Link führt auf den Internetauftritt des BfDI unter www.bfdi.bund.de) https://www.bfdi.bund.de/datenschutz *************************************************************************** ***** Hinweis: Dies ist eine vertrauliche Nachricht und  nur für den Adressaten bestimmt. Sollten Sie irrtümlich diese Nachricht erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese-Mail. E 3 von 169
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n Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit                                              Prof. Ulrich Kelber Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit POSTANSCHRIFT   Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Postfach 1468, 53004 Bonn Staatssekretär des                                                                    HAUSANSCHRIFT   Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn Bundesministeriums für Verkehr und digita-                                                        ron (0228) 997799-5000 le Infrastruktur                                                                               em referat25@bfdi.bund.de Herrn Dr. Michael Güntner                                                                   INTERNET www.bfdi.bund.de Invalidenstr. 44                                                                               oarum Bonn, 09.08.2021 10115      Berlin                                                                        GEscHÄFTSZ.  25-724/002 11#0367 Bitte geben Sie das vorstehende Geschäftszeichen poststelle@bmvi .bund.de                                                                              bei allen Antwortschreiben unbedingt an. BETREFF  Beanstandung wegen Verweigerung des Informationszugangs ohne rechtlichen Grund HIER  Ihr Vorgang: SeIFG/286.2/1-542 IFG BEZUG   Mein Schreiben vom 26. Februar 2021 Sehr geehrter Herr Dr. Güntner, hiermit beanstande ich gemäß 8 12 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) i.V.m. $ 25 Abs. 1S.1Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) a.F. die Verweigerung des Informationszu- gangs für Herrn EEE he rechtfertigenden Versagungsgrund durch Ihren IFG- Bescheid vom 21.September 2020, Az. SeIFG/286.2/1-542 IFG. Begründung: Her                                  beantragte am 3. Juli 2020 unter dem Betreff „Torpedieren der SPIEGEL-Berichterstattung“ den Informationszugang zum kompletten E-Mail-Verlauf zwi- schen dem Leiter für Strategisches Medienmanagement und Bundesminister Scheuer, in dem die Rede davon sei, dass im Rahmen der Maut-Affäre der Plan sei, die „morgige Vor- abmeldung zu torpedieren“. Außerdem begehrte er Informationszugang zum E-Mail- Ver- 77548/2021                                                             ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT   Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn VERKEHRSANBINDUNG     Straßenbahn 61 und 65, Innenministerium wann ÄAfrn Bus 550 und SB60, Innenministerium
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s                           Der Bundesbeauftragte V                             für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Seite 2 von 5 lauf, der die Aufforderung des Bundesministers enthalte „Wir müssen früher dran sein!“ Den Antrag lehnten Sie unter Verweis auf den Versagungsgrund des $3 Nr. Llit. g) IFG ab. Dieser erlaubt die Verweigerung des Informationszuganges, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsver- fahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung straf- rechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann. Im Bescheid führen Sie aus: „Der Begriff des Verfahrens ist bei diesem Ausnahmetatbestand umfassend (BT-Drs. 15/4493, 10) und denkbar weit zu verstehen (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 29. Ed. 1.8.2020, IFG 83 Rn. 107). Diese Norm bezweckte, die Tätigkeiten dieser Institutionen der Rechtspflege zu schützen (vgl. Schirmer in: BeckOK InfoMedienR, 29. Ed. 01.05.2020, IFG 83 Rn. 110 mit Verweis auf Gärditz NVwZ 2015, 1161 (1165)). Parlamentarische Untersu- chungsverfahren fallen nach Artikel 44 GG unter die dritte Fallgruppe des $3 Nummer 1 Buchstabe g) IFG. Demnach steht der 2. Untersuchungsausschuss der 19. Legislaturperiode (2. UA) einem Informationsanspruch entgegen. Er ist noch laufend, denn er endet erst mit einem Ab- schlussbericht (833 Untersuchungsausschussgesetz, PUAG), der wiederum Gegenstand politischer Bewertung sein kann. Der Untersuchungsausschuss hat ein klares Aufklärungsziel. Aufgabe des Ausschusses ist es laut Beschluss des Bundestages, die Vorgänge rund um die Infrastrukturabgabe für Per- sonenkraftwagen „unter vertraglichen, rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen, haushälterischen und politischen Gesichtspunkten“ zu untersuchen. Dabei erhebt er Be- weise, die für die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung für erforderlich erachtet werden. Gemäß 8 17 Untersuchungsausschussgesetz kommt der Untersuchungsausschuss auf der Grundlage seiner Beweiserhebung zu Schlussfolgerungen. Die von Ihnen erbetenen E-Mails sind insofern Beweismittel des laufenden Untersu- chungsausschuss-Verfahrens. Sie wurden dem 2. UA in Erfüllung entsprechender Beweis- beschlüsse übersandt.“ Der E-Mail-Verlauf sei dabei nur ein kleiner Teil aller Beweismaterialien. Eine Veröffentli- chung ohne Bezug zur großen Menge der weiteren Beweismaterialien - insgesamt seien dem Untersuchungsausschuss bislang rund eine Millionen Seiten Dokumente übermittelt worden - könne zu einer „verzerrten Wahrnehmung in der Öffentlichkeit führen und 77548/2021
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4               t Der für Bundesbeauftragte den Datenschutz und die   Informationsfreiheit Seite3von5 dadurch      die    Sachverhaltsaufklärung       und    Wahrheitsfindung   der   Ermittelnden   nach beeinträchtigen         bzw.   beeinflussen“. . Das    Verfahren      eines    parlamentarischen      Untersuchungsausschusses     unterfalle   der Fallgruppe des831 lit.       Nr. g) IFG, da dem Ausschuss ähnlich einem Strafgerich _zur retrospektiven sachlichen wie wahrheitsgemäßen Aufklärung eines Sa Mitteln      des    Strafprozesses      obliege. Gemäß     $   12   2Abs. IFG    bin die ich für  die    Kontrolle    des  IFG  bei   Behörden   des  Bun ständige       Kontrollbehörde         und   8 habe12 nach 3 Abs. IFG   i.V.m.   $25   Abs. 1 BDSG 1$.1Nr. a.F.     die   Befugnis,      festgestellte     Verstöße    der   Bundesbehörden   gegen   das  IFG zuständigen      obersten      Bundesbehörde     zu   beanstanden. Diese      Voraussetzungen         sind    hier    erfüllt: ██████████████████████████████████████████████████ $ 1 Abs. 1 IFG, indem       es   dem  Antragstelle █████████████████████████████████████████████████████████████████   8. Juli 2020     ohne   beste- █████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ Abs. 1Nr. zu      1IFGamtlichen Informationen i.S.d.$2 Nr. 11FG verletzt.. Bei dem vom Antragsteller begehrten E-Mail-Verlauf                           zwischen    dem Leiter Medienmanagement und Bundesminister Scheuer handelt                          es sich     -vom BMVI ten- um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen. Ein     Versagungsgrund          für   den   Informationszugang        liegt   entgegen    der   Ans nicht      vor. Insbesondere         ist     ein   Versagungsgrund 8 Nr. 3 1 lit. nach g) IFG     nicht   gegeben. Dieser erlaubt die Verweigerung des Informationszuganges, wenn                              das Be Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines                             laufend fahrens,      den    Anspruch     einer   Person    auf   ein  faires   Verfahren   oder   die  Durc rechtlicher,         ordnungswidrigkeitsrechtlicher             oder   disziplinarischer      Ermitt kann. Entgegen der         Auffassung des BMVI fallen Parlamentarische                    Untersuchungsv Art. 44 GG           grundsätzlich nicht      1 lit. unter g) 83IFG.Nr. 77548/2021
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S                         Der Bundesbeauftragte V                           für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Seite4von5 Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten, fest umrissenen Tatbe- standes im Hinblick auf die individuelle Schuld einer Person durch das Gericht geprüft wird, geht es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts zu politi- schen Zwecken in Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Als Instrument und essentielles Organ parlamentarischer Kontrolle übt ein Untersu- chungsausschuss keine rechtsprechende Gewalt aus, auch wenn das Verfahrensrecht des Ausschusses Befugnisse des Strafverfahrensrechts entlehnt. Ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss führt keine strafrechtlichen, ordnungs- widrigkeitsrechtlichen oder disziplinarischen Ermittlungen und unterfällt nicht der dritten Fallgruppe des $ 3 Nummer 1 Buchstabe g) IFG. Der Hinweis des BMVI, dass ein Ausschuss ähnlich einem Strafgericht einen Auftrag zur retrospektiven sachlichen wie wahrheitsgemäßen Aufklärung eines Sachverhalts mit Mit- teln des Strafprozesses obliege, kann darüber nicht hinweghelfen. Auch bei diesem Argu- mentationsversuch wird verkannt, dass der Untersuchungsausschuss weder von seiner verfassungsrechtlichen Organisation noch seiner verfassungsrechtlichen Aufgabenstellung und Kontrollfunktion her ein strafrechtliches Organ darstellt. Zur Klärung der Frage, ob durch den Informationszugang evtl. eine Beschränkung der ver- fassungsrechtlich garantierten Aufklärungsmöglichkeiten des parlamentarischen Untersu- chungsausschusses zu befürchten sein könnte und deshalb ein unmittelbar verfassungs- rechtlicher Versagungsgrund      eingreifen könnte, hätte bereits das BMVI den Untersu- chungsausschuss um Stellungnahme bitten können. Soweit ersichtlich, hat BMVI dies je- doch nicht für erforderlich gehalten und selbst auch keine verfassungsrechtlichen Aspekte in die Diskussion eingebracht. Eine entsprechende höchst vorsorgliche Anfrage des BfDI an den zu diesem Zeitpunkt noch aktiven Untersuchungsausschuss wurde nicht (mehr) be- antwortet, so dass die Inanspruchnahme eines solchen Versagungsgrundes im Ergebnis eher fernliegend erscheint. Eine Rechtfertigung der Versagung des Informationszuganges ist damit im Ergebnis nicht ersichtlich und der Verstoß gegen das Recht auf Informationszugang zwingend zu bejahen. Nach $ 12 Abs. 3 IFG i.V.m. $ 25 Abs. 1 BDSG werden Verstöße gegen das IFG grundsätzlich beanstandet. 77548/2021
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3                          Der Bundesbeauftragte V                            für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Seitesvon5s Gemäß 8 25 Abs. 2 BDSG a.F. kann ich von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stel- lungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Da keine Anhaltspunkte für eine Unerheblichkeit des Rechtsverstoßes bestehen und der Mangel bislang nicht beseitigt wurde und auch keine sonstigen Gründe für ein Absehen von der Beanstandung       ersichtlich sind, ist die Beanstandung geboten. Die Beanstandung dient dem legitimen Zweck der Ermahnung zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes. Sie ist für diesen Zweck geeignet und es drängt sich kein mil- deres Mittel auf, das ihn ebenso wirksam erreichen würde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass zwischen diesem Ziel, dem Mittel und den möglichen Folgen ein offensichtliches Missverhältnis bestünde. Mit freundlichen Grüßen HH Prof. Ulrich Kelber 77548/2021
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Dokument            76124/2021 (HL-Vorlage)                                                 Stand            25.08.2021 Metadaten Kategorie      Internes Schreiben                           Dokumenttyp     Papierschreiben Unser Zeichen 25-724/002 II#0367                            Dok.-Datum      28.07.2021 Betreff        Beanstandung der IFG Bearbeitung durch das BMVI Angelegt       27.07.2021 von ██████ Bemerkungen Anlagen Allgemeine Informationen Gelber Zettel Bezug          Vermittlung bei der Anfrage „Emails: "Torpedieren" der SPIEGEL-Berichterstattung“ [#192254] [#192254] Hier Barcodenr. Verschlussakte 0 Dateien Name                                                        Größe            Angelegt von         Angelegt am Geändert von         Geändert am 76124_2021 HL-Vorlage.docx                                  30,5 KB          malguthbi            27.07.2021 16:13 malguthbi            25.08.2021 13:43 9 von 169
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Referat 25                                          Bonn, den 28.07.2021 25-724/002 II#0367                                  Bearbeiter: ████▍   █████▍ Hausruf: ███▍ Betreff:    Beanstandung der IFG Bearbeitung durch das BMVI 1. Zweck der Vorlage Entscheidung zum weiteren Vorgehen. 2. Sachverhalt Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 wurde dem BMVI eine Beanstandung wegen Verweigerung des Informationszugangs ohne rechtlichen Grund angedroht. Ein Antragsteller hatte die Herausgabe der internen Kommunikation mit Bundesmi- nister Scheuer und dem Leiter Strategisches Medienmanagement im Zusammen- hang mit der „Maut-Affäre“ beantragt. Mit IFG-Bescheid vom 21. September 2020 wurde der Informationszugang durch das BMVI unter Verweis auf § 3 Nr. 1 lit. g) IFG abgelehnt. Dieser erlaubt die Verweige- rung des Informationszuganges, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens (1.Fallgruppe), den Anspruch ei- ner Person auf ein faires Verfahren (2.Fallgruppe) oder die Durchführung strafrechtli- cher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen (3.Fallgruppe) haben kann. Das BMVI geht davon aus, dass Parlamentarische Untersuchungsverfahren nach Artikel 44 GG der dritten Fallgruppe des § 3 Nr. 1 lit. g) IFG unterfallen. 76124/2021 10 von 169
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