Landtag Brandenburg Drucksache 7/786 Mit der notwendigen grundhaften Erneuerung der Bauwerke müssen diese entsprechend der aktuell gültigen Vorschriftenlage neu gestaltet werden. Besondere geometrische Aus- wirkungen entstehen durch die Berücksichtigung der aktuell erforderlichen Schutz- und Si- cherheitsräume zwischen den Gleisanlagen der S- Bahn und der Fernbahn, die zu einer erheblichen Gleisabstanderweiterung führen. Diese kann auf dem vorhandenen, ehemals viergleisigen Planum nicht mehr realisiert werden. Der Betreiber hat deshalb eine Verschie- bung der mittlerweile nur noch eingleisig betriebenen S-Bahnstrecke geplant und im Plan- feststellungsverfahren auf die bedarfsweise Möglichkeit einer S-Bahnseitigen Damm- und Brückenerweiterung verwiesen. 2. Sind bei der noch ausstehenden Erneuerung der Eisenbahnüberführung über die Schönerlinder Straße in Zepernick Brückenpfeiler oder Stützmauern und Brückenwi- derlager für ein oder zwei Gleisüberbauten für die S-Bahn geplant? zu Frage 2: Die Eisenbahnüberführung (EÜ) Schönerlinder Str. besteht nach Abschluss der Maßnahme neben den zwei einzelnen Überbauten im Fernbahnbereich aus einem weiteren eingleisigen Überbau für die S-Bahn, der ehemals fernbahnseitig gelegene Überbau der S-Bahn entfällt aus den unter 1) genannten Gründen. Auf der Westseite der EÜ besteht konstruktiv eine potentielle Erweiterungsmöglichkeit. 3. Falls nur ein Gleisüberbau geplant ist, hat die Landesregierung dem zugestimmt? Wenn ja warum, wo das doch den oben genannten Zielen der Koalition widerspricht? zu Frage 3: Die Entscheidung über die Erneuerung der S-Bahn-Strecke Berlin - Bernau in der jetzt realisierten Form wurde, entsprechend den üblichen Planungsprozessen und den hierfür erforderlichen Zeitbedarfen, nicht in der aktuellen Legislaturperiode, sondern bereits Jahre vorher getroffen. Die im Oktober 2019 im Koalitionsvertrag formulierten Ziele der ak- tuellen Regierungskoalition waren zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. 4. Falls nur ein Gleisüberbau geplant ist: Ist die Landesregierung bereit, einen Baustopp und Umplanung zu veranlassen, um wenigstens in diesem Bereich die künftige Zwei- gleisigkeit als Voraussetzung für den stabilen 10-Minuten-Takt ohne spätere Mehrko- sten und erneute Gleissperrungen zu ermöglichen? zu Frage 4: Da das Baurecht vorliegt und keine Abweichungen davon erkennbar sind, wel- che einen derart drastischen Eingriff in den laufenden Realisierungsprozess rechtfertigen, ist die Forderung eines Baustopps aus vorgenannten Gründen rechtlich nicht durchsetzbar und zudem auch unverhältnismäßig. Es wäre unverantwortlich, den dringenden Bedarf der Brückenerneuerung zu Lasten einer perspektivischen Möglichkeit weiter zu ignorieren, zumal einer bedarfsweisen Nachrüstung einer weiteren Brücke auf der Westseite technisch-konstruktiv nichts entgegensteht. 5. Wann ist ein durchgehender 10 Minutentakt auf dieser Strecke geplant? -2-