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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Segendo, Passau“
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Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.
Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.
Stldl Passau 94030Passai Ordnungsamt Re leraVDienslslelle Hausanschri ft Vornholzstraße 40 Ansprech partner FrauHaban Zimmer- Nr . 208 Tel .0851/ 396-387 Te lefax: 0851/ 396-131 E-Mail: PASSAU mirjam.haban@passau.de Leben an drei Flüs se n POSTZUSTELLUNGSURKUNDE Herrn ███ ██ 1m Wolfacker12a 79219Staufenim Breisgau Passau , 07.08.19 211 Ha Allgemeine Vollzugdes Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) ; Öffrungszei1eo : ::0~ 1 1~:~ ~ ~~-~ Antrag auf Informationsgewährung vom 31.07.2019 nach dem Verbraucherinformationsgesetz 1300 1100 0o - - (VIG) bezüglichdes Betriebes „Segendo", Eggendobl 18, Passau 01frm.lsze iteo Bürgertlüro : DiekreisfreieStadtPassauerlässtgegenHerrn███ ██ MwDi1.J0 - 1s.oo Mi - Fr7.30 - 12.00 folgenden Do7.30 - 17.00 Bescheid Internet Y.w,,/ .passatJ .de 1. 1. Dem Antragauf Informationsgewährung wird stattgegeben. 2. Die Informationsgewährung erfolgtin folgenderForm: a) Bekanntgabe der Datender letztenbeidenlebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen . b) Herausgabeder entsprechenden Kontrollberichte, wenn Beanstandungen im Sinne von unzulässigen Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) , der auf Grunddes LFGBerlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsaktender EuropäischenGemeinschaftoder der Europäischen Unionim Anwendungsbereich des LFGBvorliegen . Die Informationwird 10 Tage nach ZustellungdiesesBescheides an den betroffenen Dritten in Schriftformbekanntgegeben , sofernbis dahinkeine gerichtliche Untersagung USl.-ld .Nr. OE130965235 erfolgt ist. Bankverbindung : Glaubiger-lD 3. Die Ziffern1 und 2 diesesBescheides sind kraft Gesetzes sofortvollziehbar. .:i877lllXXXXXJ12!i62 Sparkasse Passau IBAN . DE 79 7405 .IDl 0240000018 l lC: BYlAOEM 1PAS 4. DieserBescheid ergehtkostenfrei. VA-Bank Passau IBAN : OE54 7409 1000 0000000043 JIC: GENOOEFIPA1
Hinweise: Falls im Rahmen der Informationsgewährung Kontrollberichte herausgegeben werden, werden die personenbezogenen Daten, die nicht die Lebensmittelunternehmer/innen direkt betreffen, geschwärzt (Kontrollpersonal, Betriebspersonal etc.). Zudem werden alle Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des VIG unterliegen, ebenfalls geschwärzt. Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch Sie als Antragsteller trifft. Ob und wie Sie die Informationen weiterverwenden, liegt daher in Ihrer alleinigen Verantwortung und Risiko. 11. 1. Sachverhalt Der Antragsteller stellte am 31 .07.2019 per Email einen Antrag auf Informationsgewährung gemäß § 4 Absatz 1, § 2 Absatz 1 VIG. Der Antragsteller begehrt folgende Informationen: „1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlii;hen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Segendo Eggendobl18 94034 Passau 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Unter „Beanstandungen" verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts - unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig" oder „schwerwiegend")." Dem betroffenen Betrieb, dessen rechtliches Interesse durch den Ausgang des VIG-Verfahrens berührt werden konnte, wurde schriftlich Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Herausgabe der erbetenen Informationen zu äußern. Der Betroffene hat der Informationsgewährung am 06.08.2019 zugestimmt. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Zuständigkeit Die Stadt Passau ist gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) sowie § 4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 VIG [Art. 3 Abs. 2 / Artikel 21 a Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG)] i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.
2.2. Entscheidungsgründe Die Information wird gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 VIG antragsgemäß erteilt. Die E-Mail vom 31 .07.2019 stellt einen Antrag gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 VIG dar. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Es ist ein Antrag auf Informationsgewährung gemäß§ 4 Absatz 1, § 2 Absatz 1 VIG bezüglich den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen sowie auf Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte im Falle von Beanstandungen für den Betrieb Segendo, Eggendobl 18, Passau. Im vorliegenden Verfahren waren Belange Dritter von dem Antrag auf Informationsgewährung betroffen. Deshalb wurde dem betroffenen Dritten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 VIG Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Informationsherausgabe zu äußern. Der Betrieb stimmte der Informationsgewährung zu. Ausschluss- oder Beschränkungsgründe greifen im vorliegenden Fall nicht. Der betroffene Lebensmittelunternehmer erhält eine Ausfertigung dieses Bescheides und kann gegen diesen Bescheid Klage erheben. 2.3 Ausführungen zur Ziffer 1.3 Gemäß § 5 Absatz 4 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Der Informationszugang darf erst er- folgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum soll 14 Tage nicht überschreiten. 2.4 Ausführungen zur Ziffer 1.4 (Kostenentscheidung): Dieser Bescheid und die Informationsgewährung ergehen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG kosten- frei, der Verwaltungsaufwand lag unter 1.000 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg. Auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfes durch von der Entscheidung betroffene Drifte, insbesondere auf§ 80 a VwGD, wird hingewiesen. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a) Schriftlich an oder zur Niederschrift bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg b) Elektronisch nach Maßgabe der Bedingungen, die der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit www.vgh.bayern.de zu entnehmen sind. Hinweis: Die Klageerhebung per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
II. Ausfertigung an Frau Stephanie Steinhagen ,,Segendo" Eggendobl18 94034 Passau Mit freundlichen Grüßen