Landtag Brandenburg Drucksache 7/2726 2014 - Förderung 01.08.2015- Projekt- 20 Mio. 808 48 915 2020 der Integrati- 31.01.2018 förde- Euro onsbeglei- rung tung für Lang- zeitarbeits- lose und Fa- milienbe- darfs-ge- meinschaften in Branden- burg 2014 - Förderung 01.02.2018- Projekt- 20 Mio. 889 39 696 2020 der Integrati- 31.01.2021 förde- Euro onsbeglei- rung tung für Lang- zeitarbeits- lose und Fa- milienbe- darfs-ge- meinschaften in Branden- burg 2014 - Förderung 01.07.2017- Projekt- 6,5 Mio. 12 1 - 2020 von sozial- 31.12.2022 förde- Euro pädagogi- rung scher Begleitung und fachli- cher Anlei- tung in Sozialbe- trieben Die Programme des Landes Brandenburg zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) bzw. aus Landesmit- teln gefördert. Die Kofinanzierung erfolgt aus Mitteln des Bundes (SGB II, SGB III), aus Landes- und kommunalen Mitteln bzw. aus Eigenmitteln der Zuwendungsempfänger. Die aufgeführte Tabelle beinhaltet Programme der Landesregierung zur Integration von Lang- zeitarbeitslosen, die seit 2010 aufgelegt wurden. Die Programme sind differenziert nach Förderzeitraum, Art der Förderung, Fördervolumen, Anzahl der in den Arbeitsmarkt integrier- ten Personen (Vermittlungen in sv-pfl. Beschäftigung und Anzahl der Vermittlungen in sonst. Erwerbstätigkeit) aufgeführt. 5 davon 83 Minijob 6 davon 60 Minijob - 21 -
Landtag Brandenburg Drucksache 7/2726 Zu in den Arbeitsmarkt vermittelten Personen stehen keine Daten bezüglich Anforderungs- niveau (z. B. Helfer, Fachkraft, Spezialist, Experte) zur Verfügung. Des Weiteren liegen keine Daten bezüglich der Staatsangehörigkeit der in den Arbeitsmarkt vermittelten Perso- nen vor. Die genannten Förderungen der Landesregierung zur Integration von Langzeitar- beitslosen im Land Brandenburg sind offen für alle Langzeitarbeitslosen, sofern sie die Vor- aussetzungen für eine Aufnahme in die Programme erfüllen. Vor diesem Hintergrund wer- den die benannten Zielgruppen nicht in besonderer Weise angesprochen, zumal eine Zu- gehörigkeit nicht zu den Aufnahmebedingungen der aufgeführten Programme gehört. - 22 -