Gaststättenrecht
Landtag Brandenburg Drucksache 4/4327 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1664 des Abgeordneten Detlef Karney Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 4/4245 „Gaststättenrecht“ Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1664 vom 28.02.2007: „Zum Betreiben einer Gaststätte ist gemäß § 2 Gaststättengesetz eine behördliche Genehmigung erforderlich, wobei die Landesregierungen nach § 30 die zuständigen Behörden für die Ausführung des Gesetzes eigenständig bestimmen. Die Umset- zung wurde in Brandenburg mit der Verordnung zur Ausführung des Gaststättenge- setzes (Gaststättenverordnung-GastV) vollzogen. Durch § 32 Gaststättengesetz werden den Landesregierungen durch eine Erpro- bungsklausel Möglichkeiten zu vereinfachenden Maßnahmen, insbesondere zu Er- leichterungen bei Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, eröffnet. Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform sind nun die Länder für das Gaststät- tenrecht zuständig. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sieht hierzu eine ausdrückliche Zuwei- sung vor. Somit ist das oben genannte Bundes-Gaststättengesetz nur noch gültig, solange die Länder keine eigenen Gesetze erlassen. Ich frage die Landesregierung: 1. Hält die Landesregierung die bestehende landesinterne Kompetenzzuweisung gemäß der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes für geeignet und wie wird diese Einschätzung begründet? 2. Wurde in Brandenburg bislang von den Möglichkeiten der Erprobungsklausel des § 32 Gaststättengesetz – beispielsweise in Form erleichterter Bedin- gungen bei besonderen Anlässen (z. B. Vereins- oder Straßenfeste) – Ge- brauch gemacht? 3. In welcher Art und Weise beabsichtigt die Landesregierung die durch die Fö- deralismusreform neu erhaltenen Zuständigkeiten für das Gaststättenrecht zu nutzen?“ Datum des Eingangs: 26.03.2007 / Ausgegeben: 02.04.2007
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft die Kleine An- frage wie folgt: Frage 1: Hält die Landesregierung die bestehende landesinterne Kompetenzzuweisung ge- mäß der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes für geeignet und wie wird diese Einschätzung begründet? Zu Frage 1: Die Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) trat im Februar 1992 in Kraft und wurde durch Verordnung vom 5. Dezem- ber 1995 geändert. Erkennbare grundsätzliche Probleme haben sich bisher nicht er- geben. Mit der Novellierung des Gaststättengesetzes (GastG) zum 1. Juli 2005 wurden we- sentliche Vereinfachungen im Gaststättenrecht erzielt. So wurde es u.a. dem Handel und dem Dienstleistungsbereich ermöglicht, ihre Kunden ohne Gaststättenerlaubnis zu bewirten. Fleischereien, Cafés und Eiscafés, Lebensmitteleinzelhändler und Bä- ckereien, aber auch Fitnessclubs, Friseure, Kanzleien und Kinos brauchen seit die- ser Zeit für einen Imbiss ohne Alkoholausschank in ihren Geschäftsräumen keine gaststättenrechtliche Genehmigung mehr. Erforderlich blieb die Erlaubnis allerdings beim Ausschank von Alkohol. Auch für Hotels wurde für die Beherbergung und Be- wirtung der Gäste die Erlaubnispflicht abgeschafft. Von Herbst 2005 bis Februar 2006 verständigten sich Bund und Länder darüber, das Gaststättengesetz aufzuheben, den verbleibenden Regelungsbereich in die Gewer- beordnung zu integrieren, die Gaststättenerlaubnis auch für den Alkoholausschank abzuschaffen und diesen Ausschank als lediglich überwachungsbedürftiges Gewer- be einzustufen. Die Umsetzungsbestrebungen wurden mit Rücksicht auf die Födera- lismusreform vom Bund abgebrochen. Am 30. Juni 2006 beschloss der Bundestag die Föderalismusreform, die die Gesetz- gebungskompetenz vom Bund auf die Länder übertrug. Es ist beabsichtigt, den im Februar 2006 erreichten Stand der Diskussion in einem Brandenburger Gaststättengesetz umzusetzen. Aufgrund der vielfältigen bereits seit Sommer 2005 eingetretenen, aber auch beab- sichtigten Änderungen im Gaststättenrecht ist die angesprochene Gaststättenverord- nung überarbeitungsbedürftig. Frage 2: Wurde in Brandenburg bislang von den Möglichkeiten der Erprobungsklausel des § 32 Gaststättengesetz – beispielsweise in Form erleichterter Bedingungen bei be- sonderen Anlässen (z. B. Vereins- oder Straßenfeste) – Gebrauch gemacht? Zu Frage 2: Für besondere Anlässe bei z.B Vereins- oder Straßenfesten stand bereits mit der „Gestattung“ nach § 12 GastG eine Möglichkeit zur Verfügung, unter erleichterten Voraussetzungen den Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes vorü- bergehend ausführen zu können.
Die Erprobungsklausel des § 32 GastG wurde, wie oben dargestellt, zum 1. Juli 2005 eingeführt. Angesichts der Arbeiten an einer umfassenden Deregulierung des Gast- stättenrechts bestand bisher kein Anlass, die Möglichkeiten der Erprobungsklausel einzusetzen. Darüber hinaus wurden von Seiten der Existenzgründer, des Hotel- und Gaststätten- verbandes, der IHKn oder der Gewerbebehörden keine Wünsche oder Erwartungen für eine weitere Vereinfachung des schon bestehenden Verfahrens und damit zur Anwendung der Erprobungsklausel geäußert. Frage 3: In welcher Art und Weise beabsichtigt die Landesregierung die durch die Föderalis- musreform neu erhaltenen Zuständigkeiten für das Gaststättenrecht zu nutzen? Zu Frage 3: Entwürfe für ein Landes-Gaststättengesetz mit dem Ziel einer weitgehenden Deregu- lierung sind in Arbeit. Zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung sind – auch im er- klärten Interesse des Hotel- und Gaststättengewerbes - Abstimmungen mit anderen Bundesländern, insbesondere mit Berlin und den Betroffenen erforderlich und bereits eingeleitet.