Datenschutz stärken - Kontenabfrage auf ein Minimum reduzieren - Was unternimmt die Landesregierung?
Landtag Brandenburg Drucksache 5/9141 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3563 des Abgeordneten Hans-Peter Goetz der FDP-Fraktion Drucksache 5/8995 Datenschutz stärken – Kontenabfrage auf ein Minimum reduzieren – Was unternimmt die Lan- desregierung? Wortlaut der Kleinen Anfrage 3563 vom 30. April 2014: Die staatlichen Behörden greifen immer häufiger auf private Konten zu. Nach Angaben des Bundes- zentralamtes für Steuer sind im vergangenen Jahr mit insgesamt 142.000 Kontenabfragen so viele Ab- fragen erfolgt, wie noch nie zuvor. Diese Zahl habe sich nach Medienberichten zu Folge seit dem Jahr 2012 sogar verdoppelt und die Tendenz im laufenden Jahr sei weiterhin steigend. Seit dem Jahr 2005 können Behörden entsprechende Kontoabfragen durchführen, um Sozialkassen- und Steuerbetrüger ausfindig zu machen. Im Laufe der Jahre wurde der Kreis des zugriffsberechtigten Personenkreises jedoch kontinuierlich ausgeweitet. Mit jeder Ausweitung des Personenkreises wird die Gefahr größer, dass der Datenschutz privater Bürger verwässert. Datenschutz wird demnach ein zu- nehmend wichtigeres Thema des Verbraucherschutzes. Selbst die in der Vergangenheit nicht für Datensparsamkeit bekannt gewesene heutige Bundesdaten- schutzbeauftragte Andrea Voßhoff verfolgt die verstärkte Kontoabfragen kritisch und sieht Handlungs- bedarf: Der Gesetzgeber sei „in der Pflicht, die Befugnis zum Kontenabruf zu überprüfen und auf das unbedingt erforderliche Maß zurückzuführen“ (Spiegel Online, 25. April 2014). Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Auf wie viele brandenburgische Konten haben in den vergangenen fünf Jahren staatliche Behör- den Zugriff erlangt? (Bitte nach Jahren getrennt aufschlüsseln.) 2. Welche brandenburgischen Behörden haben in den vergangenen fünf Jahren wie oft Kontendaten abgefragt? (Bitte nach Jahren getrennt aufschlüsseln.) 3. Wie bewertet die Landesregierung die stetig steigende Anzahl der Kontenabfragen privater Konten aus datenschutzrechtlicher Perspektive? 4. Sieht die Landesregierung den Datenschutz aktuell als hinreichend berücksichtigt an? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf wie viele brandenburgische Konten haben in den vergangenen fünf Jahren staatliche Behörden Zugriff erlangt? (Bitte nach Jahren getrennt aufschlüsseln.) Datum des Eingangs: 03.06.2014 / Ausgegeben: 10.06.2014
zu Frage 1: Diese Frage kann so nicht beantwortet werden, da keine diesbezüglichen statistischen Erhebungen vorgenommen werden. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat für die vergangenen Jahre ledig- lich die Anzahl der durchgeführten Kontenabrufe, nicht aber die der abgerufenen Konten bzw. Konten- stammdatensätze statistisch erfasst. Die Anzahl der seit dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 vom BZSt durchgeführten Abrufe aus Brandenburg ist der Übersicht zu Frage 2. zu entnehmen. Frage 2: Welche brandenburgischen Behörden haben in den vergangenen fünf Jahren wie oft Kontendaten ab- gefragt? (Bitte nach Jahren getrennt aufschlüsseln.) zu Frage 2: Eine Aufschlüsselung der Kontenabfragen auf die einzelnen Behörden, die die jeweiligen Kontenabfra- gen gestellt haben, ist in der durch das Bundeszentralamt für Steuern erstellten Statistik nicht enthalten, es werden lediglich die Bereiche aufgeführt, aus denen die Abfragen stammen. Aus Brandenburg wurden in den Jahren 2009 bis 2013 folgende Kontenabfragen durchgeführt: Jahr § 93 Abs. 7 § 93 Abs. 8 § 93 Abs. 8 Satz § 93 Abs. 8 Satz Summe der Kontenab- Abgabenord- Satz 1 AO 2 AO 2 AO frageersuchen nung (AO) ALG II (SGB Unterhaltsvor- Gerichtsvollzieher Finanzbehörden II), Sozialhil- schuss fe (SGB XII) BAFöG, Wohngeld u.a. 2009 1213 85 0 0 1298 2010 2232 494 0 0 2726 2011 3694 378 0 0 4072 2012 4487 416 0 0 4903 2013 3772 271 155 1271 5469 Der Übersicht ist zu entnehmen, dass sich die Anzahl der durchgeführten Kontenabrufe in Brandenburg – anders als im Bundesdurchschnitt – seit dem Jahr 2012 auf das Jahr 2013 keineswegs fast verdop- pelt hat, sondern für die Bereiche der Finanzämter, für ALG II, Sozialhilfe und BAföG sogar rückläufig gewesen ist, und sich lediglich durch die seit dem Jahr 2013 eingeführte Ermächtigung der Unterhalts- vorschussbehörden und der Gerichtsvollzieher zur Durchführung eines Kontenabrufes auf den (Höchst-) Stand in 2013 summiert hat. Frage 3: Wie bewertet die Landesregierung die stetig steigende Anzahl der Kontenabfragen privater Konten aus datenschutzrechtlicher Perspektive? zu Frage 3: Hinsichtlich der Anwendung der Regelung durch die Finanzämter für steuerliche Zwecke gemäß § 93 Absatz 7 AO stellt die Landesregierung im Rahmen der allgemeinen Fachaufsicht sicher, dass die Kon- tenabrufverfahren ausschließlich im Rahmen der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfol- gen. Für weitere Maßnahmen der Landesregierung besteht keine Notwendigkeit, zumal hier die Summe der Abfragen inzwischen sogar rückläufig ist.
Hinsichtlich der Anwendung des Kontenabrufverfahrens gemäß § 93 Absatz 8 Satz 1 AO (ALG II, SGB II; Sozialhilfe, SGB XII; BAFöG; Wohngeld; Aufstiegsfortbildungsförderung) wird allein aus der geringen Anzahl der durchgeführten Kontenabrufverfahren keine Gefährdung aus datenschutzrechtlicher Per- spektive gesehen. Hinsichtlich der seit 2013 durchgeführten Abfragen der Gerichtsvollzieher bleibt die Entwicklung abzu- warten. Hier ist eine deutlich ansteigende Tendenz zu erkennen. Mit dem Gesetz zur Reform der Sach- aufklärung in der Zwangsvollstreckung ist dem Gerichtsvollzieher mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Regelbefugnis übertragen worden, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen (§ 802a Absatz 2 Nummer 3 Zivilprozessordnung – ZPO). Danach ist der Gerichtsvollzieher unter anderem ermächtigt, das Bundeszentralamt für Steuern um Auskunft zu ersuchen, die bei den Kreditinstituten gespeicherten Kontodaten abzurufen (§ 802l Absatz 1 ZPO). Gerichtsvollzieher handeln dabei nicht als Behörde, sondern sind durch den erteilten Vollstreckungsauftrag des Gläubigers sowie den Vollstre- ckungstitel ermächtigt, dem Gläubiger diese Information zukommen zu lassen, die diesem ansonsten verwehrt bliebe. Das Auskunftsersuchen setzt voraus, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft gegenüber dem Gläubiger nicht freiwillig nachgekommen ist oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Ferner muss der zu vollstreckende Anspruch mindes- tens 500 Euro betragen und der Kontenabruf ausschließlich für Vollstreckungszwecke erforderlich sein. Die Landesregierung erachtet die dem Vollstreckungsgläubiger mit dem Reformgesetz eingeräumte Möglichkeit, Vollstreckungsobjekte durch Kontenabfragen des Gerichtsvollziehers zu ermitteln, als an- gemessene Folge von Verstößen des Schuldners gegen die ihm obliegende Erklärungspflicht und ge- eignetes Instrument, die Vermögenssituation des Schuldners überprüfen zu können. Die gestiegene Anzahl der Kontenabfragen verdeutlicht, dass im Vollstreckungsverfahren von der seit 1. Januar 2013 geltenden Befugnis auch Gebrauch gemacht wird. Frage 4: Sieht die Landesregierung den Datenschutz aktuell als hinreichend berücksichtigt an? zu Frage 4: Ja, die Landesregierung sieht den Datenschutz aktuell als hinreichend berücksichtigt an. Ab 2009 wurde der Kontenabruf zu steuerlichen Zwecken eingeschränkt, da mit der Einführung der anonymen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge der Kontrollbedarf gesunken ist. Insbesondere in folgen- den Fällen dürfen Finanzbehörden aber weiterhin nach unbekannten Konten und Depots suchen (§ 93 Absatz 7 AO): es wurde durch Abgabe der Anlage KAP eine Günstigerprüfung beantragt, es wurden steuerliche Vergünstigungen beantragt, bei denen das Einkommen eine Rolle spielt, es sollen Einkünfte aus Kapitalvermögen für Veranlagungszeiträume vor 2009 überprüft wer- den, es sollen Bundessteuern erhoben werden. Bei Nichtzahlung fälliger Steuerbeträge sucht die Erhebungs-/Vollstreckungsstelle des Finanzamtes nach pfändbaren Guthaben auf verheimlich- ten Konten. Die Finanzämter haben über das Bundeszentralamt für Steuern lediglich die Möglichkeit, auf Konten- bzw. Depotstammdaten zuzugreifen. Über den Kontenabruf erfährt das Finanzamt, bei welchen Kredit- instituten Konten und Wertpapierdepots unterhalten werden. Dabei sind lediglich die Stammdaten er- fasst: Konto- bzw. Depotnummer,
Datum der Eröffnung und Auflösung des Kontos und Wertpapierdepots, Name des Inhabers und sonstiger Verfügungsberechtigter, Geburtsdatum des Inhabers und sonstiger Verfügungsberechtigter. Nicht abgerufen werden können Umsätze, Kontostände und die Kontenbewegungen (Zahlungen, Bu- chungen etc.). Die Landesregierung sieht den Datenschutz insbesondere auch für die seit dem 1. Januar 2013 erst- malig und in steigender Anzahl durchgeführten Kontenabfragen der Gerichtsvollzieher als hinreichend gewährleistet an.. Eine Anfrage „ins Blaue hinein“ wird mit der seit 1. Januar 2013 geltenden Befugnis- norm nicht eröffnet. Vielmehr sind Verwendungszweck und Voraussetzungen der Abfragemöglichkeit klar definiert. Die Abfrage dient einem legitimen Zweck, nämlich der Durchsetzung privater Vollstre- ckungsansprüche. Sie ist nur möglich, wenn der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügt und der Schuldner gegen die ihm obliegende Erklärungspflicht verstößt oder seine Selbstauskunft unergie- big bleibt. Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen. Der Schuldner ist bereits im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft über die Möglichkeit einer Kontenabfrage zu belehren (§ 802f Absatz 3 ZPO). Außerdem ist er über das Ergebnis der Kontenabfrage nach vier Wochen in Kenntnis zu setzen (§ 802l Absatz 3 Satz 2 ZPO). Die Frist sichert die Existenz der Vollstreckung. Durch eine frühere Unterrichtung des Schuldners könnte der Vollstreckungserfolg vereitelt werden, indem das Guthaben abgehoben wird, bevor die Pfändung wirksam geworden ist. Durch den Vorrang der Selbstauskunft sowie eindeutige Belehrungs- und Informationspflichten werden die Interessen des Schuldners bei Einholung von Fremdauskünften hinreichend gewahrt. Zudem stellen klar definierte Verfahrensvorschriften sicher, dass der Gerichtsvollzieher in seiner Eigenschaft als Voll- streckungsorgan nur die für die Vollstreckung erforderlichen Daten erhebt und an den Gläubiger weiter- leitet.