Der Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Berlin stattgegeben; das Land Berlin hat dagegen die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Vorlagebeschluss vom 11.05.2006 den EuGH angerufen und das Verfahren bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 06.12.2007 festgestellt, dass Artikel 141 EG einer nationalen Regelung (hier: § 4 Mehrarbeitsvergütungsverordnung) entgegenstehe, wenn von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen und die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 13.03.2008 (BVerwG 2 C 128.07) entschieden, dass es das Diskriminierungsverbot des Artikels 141 EG gebiete, bei teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen diejenige Mehrarbeit wie reguläre Stunden zu vergüten, die die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte nicht übersteigt. Eine konkrete Zuordnung des in der Kleinen Anfrage beschriebenen Einzelfalls ist der Landesregierung mangels näherer Angaben zu dem Betroffenen nicht möglich. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport wurden ca. 260 Anträge auf höhere Mehrarbeitsvergütung gestellt bzw. Widersprüche gegen ablehnende Bescheide erhoben, die Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren wurden ausgesetzt, auch mit dem Hinweis darauf, dass die o. g. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs noch in nationales Recht umzusetzen sei. Den staatlichen Schulämtern wurde mitgeteilt, dass die Frage, ob und ggf. welche allgemeinen Schlussfolgerungen aus der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts zur Mehrarbeitsvergütung teilzeitbeschäftigter Beamter im Land Berlin zu ziehen sind, einer vertieften Prüfung durch das Ministerium der Finanzen unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Land Brandenburg sowie – wegen der bisher identischen Rechtslage – einer Abstimmung mit dem Bund und den übrigen Ländern bedarf. Im Anschluss daran werden ggf. allgemeine Hinweise zur europarechtskonformen Anwendung der Mehrarbeitsvorschriften ergehen. In der Zwischenzeit liegt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 08.04.2009 vor, in dem nicht die Frage der Geschlechterdiskriminierung in den Vordergrund gestellt wird, sondern ein Verstoß des geltenden Mehrarbeitsrechts gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeamten. Im Ergebnis des Urteils wird festgestellt, dass Teilzeitbeschäftigte ohne zwingenden sachlichen Grund nicht schlechter zu behandeln sind als Vollzeitbeschäftigte. Das Ministerium der Finanzen beabsichtigt auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung nunmehr, norminterpretierende Hinweise im Erlasswege bekannt zu geben, um die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebende Anwendung der Mehrarbeitsvorschriften klarzustellen und eine einheitliche Rechtsanwendung bei allen Dienststellen im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes bis zur eventuellen Anpassung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Unabhängig davon wird das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die staatlichen Schulämter in Einzelfällen, in denen wegen gerichtlich gesetzter Fristen dringender Handlungsbedarf besteht, auffordern, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs und der Verwaltungsgerichte zu entscheiden und die Betroffenen klaglos zu stellen.