Darüber hinaus wird nicht erfasst, welche Einnahmen der Landeskasse entgehen, wenn das sozialgerichtliche Verfahren für die Partei kostenfrei ist. Die Ausgaben der Landeskasse für alle Verfahren vor den Sozialgerichten, zum Beispiel für die Vergü- tung von beigeordneten Rechtsanwälten, Sachverständigen oder die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, beliefen sich im Jahr 2005 auf 3.482.771 €. Frage 2: Wie viele Klagen wurden im Sinne der Antragsteller beschieden? Zu Frage 2: Im Jahr 2005 gingen bei den brandenburgischen Sozialgerichten im Bereich Grund- sicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) 2.637 Klagen ein. Davon erledigten sich im selben Jahr 552; davon wurden 335 Klagen zurückgenommen. In 92 Fällen kam es zu einem Anerkenntnis, in 47 Verfahren wurde entschieden, 39 weitere endeten auf andere Weise. In je 10 Verfahren kam es zu einem gerichtlichen Vergleich bzw. zu einer Verweisung an andere Sozialgerichte, in 13 Fällen durch Abgabe innerhalb des Gerichts. Sechs Verfahren wurden durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. In 163 Fällen wurden die Klagen im Sinne der Antragsteller beschieden. Frage 3: Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag der Antragsgebührenerhebung? Zu Frage 3: Bereits mit Wirkung vom 2. Januar 2002 wurde die grundsätzliche Kostenbefreiung für Verfahren vor den Sozialgerichten eingeschränkt und eine Pauschalgebühr für je- den Rechtszug eingeführt. Für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hin- terbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I sind Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei, wenn sie in die- ser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (§ 183 SGG). Um der Zunahme von Klagen aus dem kostenbefreiten Personenkreis zu begegnen, ist nach dem vorliegenden Entwurf des Sozialgerichtsgesetzes die Einführung von moderaten Gebühren für alle Rechtsuchenden vor den Sozialgerichten im Unter-lie- gensfall vorgesehen. Dieser Gesetzentwurf sieht eine allgemeine Verfahrensgebühr vor dem Sozialgericht in Höhe von 75 Euro, vor dem Landessozialgericht von 150 Euro und vor dem Bundessozialgericht von 225 Euro vor. Um die in den letzten Jahren stark gestiegenen Ausgaben für Prozesskostenhilfe in allen Zweigen der Gerichtsbarkeit zu begrenzen, hat der Bundesrat beschlossen, den Gesetzentwurf der Länder Baden-Württemberg und Niedersachsen zur Begren- zung der Ausgaben für Prozesskostenhilfe (PKHBegrenzG) in den Bundestag ein- zubringen. Dieser sieht unter anderem die Einführung einer Verfahrensgebühr von 50 Euro im Gerichtskostengesetz für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - auch in den Verfahren vor den Sozialgerichten - vor. Diese Verfahrensgebühr wird jedoch nur erhoben, wenn der Partei die Prozesskostenhilfe mit Monatsraten ab einer Ra- tenhöhe von 30 Euro bewilligt oder die Partei verpflichtet wird, aus ihrem Vermögen Beträge zur Prozesskostenhilfe zu leisten.