Anerkennung von ausländischen Hochschul-Abschlüssen
Landtag Brandenburg Drucksache 4/7592 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2841 des Abgeordneten Peer Jürgens Fraktion DIE LINKE Landtagsdrucksache 4/7481 Anerkennung von ausländischen Hochschul-Abschlüssen Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 2841 vom 21.04.2009: Nicht erst durch den Bologna-Prozess ist eine Mobilität von Wissenschaftlern und Akademikern vor dem Hintergrund der Internationalisierung und des Fachkräftemangels wünschenswert. Eine Anerken- nung von ausländischen Hochschulgraden wird unter anderem im Hochschulgesetz geregelt. Ich frage die Landesregierung: 1.Wie oft wurde im Zeitraum von 2004 bis 2009 eine Anerkennung in Brandenburg beantragt für folgende Hochschulgrade: a) Hochschulabschluss (bitte nach den Abschlussarten unterscheiden) b) Promotion c) Habilitation? 2.In wie vielen Fällen wurde eine Anerkennung verweigert? Aus welchen Gründen? 3.Wie setzen sich die Anträge auf Anerkennung nach Ländern zusammen? 4.In wie vielen Fällen wurde seit 2004 von Abs. 7 des § 28 Brandenburgisches Hochschulgesetz Gebrauch gemacht? (bitte nach Punkt 1 – 3 aufschlüsseln) 5.Inwiefern sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen eine Promotion, eine Berufung oder eine Arbeitsaufnahme durch eine abgelehnte Anerkennung von ausländischen Hochschulgraden verhindert bzw. durch ein langwieriges Verfahren erheblich verzögert wurden? Datum des Eingangs: 18.05.2009 / Ausgegeben: 25.05.2009
6.Wie schätzt die Landesregierung die Akzeptanz ausländischer Hochschulgrade in Brandenburg ein? Was unternimmt sie, um die Integration ausländischer Akademiker in Brandenburg noch zu verbessern? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie oft wurde im Zeitraum von 2004 bis 2009 eine Anerkennung in Brandenburg beantragt für folgende Hochschulgrade: a) Hochschulabschluss (bitte nach den Abschlussarten unterscheiden) b) Promotion c) Habilitation? Zu Frage 1: Die rechtsaufsichtliche Zuständigkeit des Wissenschaftsressorts ist nach § 28 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 allein auf die Gradführungsbe- rechtigung von im Ausland erworbenen akademischen Graden gerichtet. Eine Ausnahme hiervon regelt § 10 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG). Danach sind Hochschulgrade, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten ab- gelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie nach der Dauer und den Prüfungen einem ent- sprechenden Studium und Abschlussgrad im Inland gleichwertig sind. Hierbei wird grundsätzlich eine entsprechende Begutachtung der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZaB) herangezo- gen. Für die Gradführungsberechtigung gemäß § 28 BbgHG bedarf es bereits seit der Änderung des BbgHG vom 24. März 2004 keines besonderen Antrages mehr. Somit muss der jeweilige Gradinhaber eigen- ständig prüfen, inwieweit in seinem Fall die Voraussetzungen des § 28 BbgHG erfüllt sind. Das MWFK informiert etwaige Beratungssuchende über die bestehenden gesetzlichen Vorgaben zur Gradfüh- rungsberechtigung. Statistische Daten über die Art der im Ausland erworbenen Hochschulabschlüsse, Promotionen und Habilitationen und der Herkunftsländer, in denen die Abschlüsse erworben wurden, werden weder im Rahmen der Beratungstätigkeit des MWFK nach § 28 BbgHG noch im Rahmen des Anerkennungsver- fahrens i.S.d. § 10 BVFG erhoben. Frage 2: In wie vielen Fällen wurde eine Anerkennung verweigert? Aus welchen Gründen? Zu Frage 2: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Frage 3. Wie setzen sich die Anträge auf Anerkennung nach Ländern zusammen? Zu Frage 3: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 4: In wie vielen Fällen wurde seit 2004 von Abs. 7 des § 28 Brandenburgisches Hochschulgesetz Gebrauch gemacht? (bitte nach Punkt 1 – 3 aufschlüsseln) Zu Frage 4: Das MWFK hat von der Möglichkeit des § 28 Abs. 7 bisher keinen Gebrauch gemacht. Alle vor dem 24. März 2004 per Bescheid erteilten Gradführungsgenehmigungen haben weiter ihre Gültigkeit. Frage 5: Inwiefern sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen eine Promotion, eine Berufung oder eine Arbeitsaufnahme durch eine abgelehnte Anerkennung von ausländischen Hochschulgraden verhindert bzw. durch ein langwieriges Verfahren erheblich verzögert wurden? Zu Frage 5: Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt. Frage 6: Wie schätzt die Landesregierung die Akzeptanz ausländischer Hochschulgrade in Brandenburg ein? Was unternimmt sie, um die Integration ausländischer Akademiker in Brandenburg noch zu verbessern? Zu Frage 6: § 22 Abs. 5 BbgHG sieht vor, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hoch-schu- len erbracht worden sind, anzuerkennen sind, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Fest- stellung der Gleichwertigkeit sind die Hochschulen zuständig. Die Hochschulen sind bestrebt, möglichst transparente Anerkennungsverfahren zu gestalten. Ein häufig angewandtes Anerkennungsverfahren von im Ausland erbrachten Studienleistungen ist das so genannte Learning Agreement. Dabei legt die oder der Studierende dem Hochschulprüfungsaus- schuss eine Liste von Modulen und Lehrveranstaltungen vor, die an der Gasthochschule belegt werden sollen. Anhand der Informationen zu der Gasthochschule sowie anhand der Modul- und Lehrveranstal-
tungsbeschreibungen wird entschieden, ob diese bei erfolgreicher Absolvierung anerkannt werden. Nach Rückkehr erfolgt die Bestätigung des von der Gasthochschule ausgestellten Transcripts of Re- cords durch den Prüfungsausschuss und damit die Anerkennung der im Ausland erbachten Studien- leistungen. Des Weiteren schließen die Hochschulen zur Anerkennung von Studienleistungen und Studienab- schlüssen Abkommen mit ausländischen Hochschulen, in denen detailliert geregelt wird, welche Studi- enleistungen beziehungsweise Studienabschlüsse in welchem Umfang von den Vertragspartnerhoch- schulen anerkannt werden. Zudem werden im Ausland erbrachte Studienleistungen und Studienab- schlüsse im Rahmen von Einzelfallentscheidungen anerkannt. Im Zusammenhang mit der Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen ist auch das unter der Schirmherrschaft des Europarats und der UNESCO erarbeitete „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ (Lissabon-Konven- tion) zu nennen, das am 11. April 1997 beschlossen wurde und am 1. Februar 1999 in Kraft getreten ist. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Lissabon-Konvention am 1. Oktober 2007 in Kraft getre- ten. In dem Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, transparente Systeme zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region zu schaffen. Ein Verfahren, das die Transparenz im Sinne der Lissabon-Konvention bereits deutlich verbessert hat, ist das Europäischen Kreditpunktesystem ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System). Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung zu den Fragen 56 bis 60 der Großen Anfrage Nr. 44 „Zur Integrationspolitik des Landes Brandenburg“ (Landtagsdrucksache 4/7466) verwiesen.