Inklusion in Horten

/ 3
PDF herunterladen
Landtag Brandenburg                           Drucksache 5/7471 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung Datum des Eingangs : 11.06.2013 / Ausgegeben: 17.06.2013
1

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und
Sport die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1:
Wie gestaltet sich der Personalschlüssel im Hort in Brandenburg?

Zu Frage 1:

Laut $ 10 Abs. 1 des Kita-Gesetzes liegt der Personalschlüssel für Kinder im Grund-
schulalter für die Mindestbetreuungszeit von vier Stunden bei 0,6 Stellen einer päda-
gogischen Fachkraft für jeweils 15 Kinder und für verlängerte Betreuungszeiten bei
0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 15 Kinder.

Frage 2:
Wo liegt Brandenburg mit seinem Personalschlüssel im bundesweiten Vergleich?

Zu Frage 2:

Systematische Ländervergleiche, wie sie beispielsweise von der Arbeitsstelle Kinder-
und Jugendhilfestatistik der Technischen Universität Dortmund oder der Bertels-
mann-Stiftung für die Kindertagesbetreuung von Kindern im Krippen- und Kindergar-
tenalter erstellt werden, gibt es für den Hortbereich nicht. Vorhandene Daten aus
einzelnen Länderabfragen sind lückenhaft, da die Verpflichtung aus $ 24 Abs. 2 SGB
VII, für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, in den Ländern unter-
schiedlich und z.T. durch ganztagsschulische Angebote umgesetzt wird. Ein Ver-
gleich der Personalausstattung für die Hortbetreuung wird außerdem durch die Um-
stände erschwert. Bei solchen Ganztagsangeboten wird konzeptionell die Trennung
zwischen Unterricht, Hortbetreuung und Freizeitangeboten aufgelöst und diese über
den ganzen Tagesablauf hinweg miteinander verwoben, sodass die auf den Hortbe-
reich anfallenden Personalanteile sich nicht herausrechnen lassen.

Frage 3:
Welche zusätzlichen Ressourcen werden für die Erziehung, Bildung, Betreuung und
Versorgung von Kindern mit Behinderungen im Hort zur Verfügung gestellt?

Zu Frage 3:

Die Kosten für die Betreuung von Kindern mit Behinderungen werden nach $ 16 Abs.
1 des Kindertagesstättengesetzes geteilt: Während der Regelbedarf gemäß Kinder-
tagesstättengesetz finanziert wird, werden Art und Umfang eines besonderen För-
derbedarfs bei körperlicher oder geistiger Behinderung gemäß den Bestimmungen
des Sozialhilferechts vom Sozialamt festgestellt und die dafür erforderlichen Mehr-
kosten getragen. Bei seelischer Behinderung und bei Erziehungshilfebedarf stellt das
Jugendamt Art und Umfang des Förderbedarfs fest und finanziert die Mehrkosten
nach Jugendhilferecht.
2

Daten über die Art und den Umfang der gewährten Leistungen sowie über deren Kosten liegen der Landesregierung gegenwärtig nicht vor. Wie schon zur Mündlichen Anfrage Nr. 1281, die in der 75. Plenarsitzung am 24.04.2013 von der Abgeordneten Wöllert gestellt wurde, ausgeführt, hat eine Ar- beitsgruppe „Hort“ unter der Leitung des Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Men- schen mit Behinderungen, in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden, einen Fragebogen zur Erhebung entsprechender Daten bei den örtlich zuständigen Stellen erarbeitet. Der Fragebogen ist den Kommunen zwischenzeitlich zugeleitet und die Rücksendung für Juni des Jahres erbeten worden.
3