Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und
Sport die Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 1:
Wie gestaltet sich der Personalschlüssel im Hort in Brandenburg?
Zu Frage 1:
Laut $ 10 Abs. 1 des Kita-Gesetzes liegt der Personalschlüssel für Kinder im Grund-
schulalter für die Mindestbetreuungszeit von vier Stunden bei 0,6 Stellen einer päda-
gogischen Fachkraft für jeweils 15 Kinder und für verlängerte Betreuungszeiten bei
0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 15 Kinder.
Frage 2:
Wo liegt Brandenburg mit seinem Personalschlüssel im bundesweiten Vergleich?
Zu Frage 2:
Systematische Ländervergleiche, wie sie beispielsweise von der Arbeitsstelle Kinder-
und Jugendhilfestatistik der Technischen Universität Dortmund oder der Bertels-
mann-Stiftung für die Kindertagesbetreuung von Kindern im Krippen- und Kindergar-
tenalter erstellt werden, gibt es für den Hortbereich nicht. Vorhandene Daten aus
einzelnen Länderabfragen sind lückenhaft, da die Verpflichtung aus $ 24 Abs. 2 SGB
VII, für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, in den Ländern unter-
schiedlich und z.T. durch ganztagsschulische Angebote umgesetzt wird. Ein Ver-
gleich der Personalausstattung für die Hortbetreuung wird außerdem durch die Um-
stände erschwert. Bei solchen Ganztagsangeboten wird konzeptionell die Trennung
zwischen Unterricht, Hortbetreuung und Freizeitangeboten aufgelöst und diese über
den ganzen Tagesablauf hinweg miteinander verwoben, sodass die auf den Hortbe-
reich anfallenden Personalanteile sich nicht herausrechnen lassen.
Frage 3:
Welche zusätzlichen Ressourcen werden für die Erziehung, Bildung, Betreuung und
Versorgung von Kindern mit Behinderungen im Hort zur Verfügung gestellt?
Zu Frage 3:
Die Kosten für die Betreuung von Kindern mit Behinderungen werden nach $ 16 Abs.
1 des Kindertagesstättengesetzes geteilt: Während der Regelbedarf gemäß Kinder-
tagesstättengesetz finanziert wird, werden Art und Umfang eines besonderen För-
derbedarfs bei körperlicher oder geistiger Behinderung gemäß den Bestimmungen
des Sozialhilferechts vom Sozialamt festgestellt und die dafür erforderlichen Mehr-
kosten getragen. Bei seelischer Behinderung und bei Erziehungshilfebedarf stellt das
Jugendamt Art und Umfang des Förderbedarfs fest und finanziert die Mehrkosten
nach Jugendhilferecht.