Anti-Terror-Datei II
Landtag Brandenburg Drucksache 4/4031 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1531 des Abgeordneten Michael Claus Fraktion der DVU Landtagsdrucksache 4/3888 Anti-Terror-Datei II Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1531 vom 06.12.2006: Die Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur Anti-Terror-Datei, Drucksache 4/3509, gehen unter Verweis auf noch laufende Beratungen nicht dezi- diert auf die Einzelfragen ein, sondern verweisen auf einen voraussichtlich Ende September vorliegenden Gesetzentwurf hierzu. Insbesondere wird auch nicht auf die Fragen 4 und 6 im Einzelnen eingegangen, obgleich hierin grundsätzliche Fragen von verfassungsrechtlicher Brisanz aufgeworfen werden und hierüber in der Öffent- lichkeit sowie in der Medienwelt eine lebhafte Diskussion entbrannt ist. Mittlerweile liegt zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ja auch auf Bundesebene der in der Antwort der Landesregie- rung, Drucksache: 4/3509, angekündigte Gesetzentwurf vor, welcher die ohnehin be- stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken eher verstärkt als ausräumt und wel- cher zu weiteren Nachfragen allen Anlass gibt. Verfassungsrechtliche Bedenken ge- gen dieses Gesetzesvorhaben ergeben sich vor allem wegen der gemeinsamen Zu- griffsrechte von Polizei, Geheimdiensten und Verfassungsschutz, denn damit kann das hinsichtlich deren Aufgaben bestehende Trennungsgebot durchbrochen werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchen konkreten Gründen hält die Landesregierung die Errichtung ei- ner Anti-Terror-Datei mit umfassenden gemeinsamen Zugriffsmöglichkeiten für mit der Verfolgung von Straftaten, der Gefahrenabwehr im polizeilichen Sinne befasste Behörden und Stellen des Verfassungsschutzes, des Militä- rischen Nachrichtendienstes sowie des Bundesnachrichtendienstes für geeig- net, a) Gefahren des internationalen Terrorismus für die Bundesrepublik Deutschland abzuwehren und b) Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im In- und Ausland zu verhindern und aufzuklären? Datum des Eingangs: 05.01.2007 / Ausgegeben: 11.01.2007
2. Welche konkreten Defizite bestehen aus Sicht der Landesregierung aufgrund der bisherigen Möglichkeiten bei der Bekämpfung von internationalem Terro- rismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland; und zwar im Hinblick a) auf die Gewinnung hinreichender Erkenntnisse über die Strukturen, die personellen Verflechtungen und die Handlungsweisen des internationa- len Terrorismus mit Bezügen zur Bundesrepublik Deutschland, b) auf die Zusammenarbeit sowie den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen mit der Aufklärung, Verhinderung und Bekämpfung in den verschiedenen Bundesländern sowie im Bund befassten Behör- den und Stellen und c) inwieweit ist der vorliegende Gesetzentwurf nach Einschätzung der Landesregierung dazu geeignet die einzelnen sich aus den Antworten zu den Fragen a) und b) ergebenden Defizite abzubauen? 3. Inwieweit ist der nunmehr seitens der Bundesregierung vorgelegte Gesetzent- wurf zur Errichtung der Anti-Terror-Datei aus Sicht der Landesregierung dazu geeignet, bestehende Defizite a) bei der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus sowie b) bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus zu beseitigen? 4. Inwiefern bestehen aus Sicht der Landesregierung Bedenken gegen die Ver- wendung unbestimmter und auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe, wie insbe- sondere „besonders schwere Straftat“, „Sachen von bedeutendem Wert“, „Kontaktperson“ oder „unterstützen“, bei der Kodifikation von Gesetzen, die im verfassungsrechtlicher Relevanz in das Grundrecht auf informelle Selbstbe- stimmung eingreifen und zwar vor allem im Hinblick auf a) das nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts einzuhaltende Bestimmtheitsgebot grundrechtseinschränkender Ge- setze, b) die Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger und c) die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung bei den verschiedenen hiermit befassten Stellen in Bund und Ländern? 5. Wie kann auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs zur Einrichtung gemeinsamer Dateien aus Sicht der Landesregierung ein verfassungsrechtlich hinreichender Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor unberechtigter Aufnah- me und Speicherung in die Dateien sowie vor einer über die Terrorbekämp- fung hinaus ausgedehnten Nutzung dieser Daten nebst deren Überschaubar- keit gewährleistet werden? – Sind insoweit insbesondere ausreichend
a) die Regelungen in Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs, welche auch eine Verwendung von Daten in Fällen vorsehen, die nicht notwen- dig mit der Bekämpfung von internationalem Terrorismus mit Bezügen zur Bundesrepublik vorsehen, sondern allgemein zur Verfolgung be- sonders schwerer Straftaten oder allgemein zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, b) die Regelungen in Artikel 1, § 10 des Entwurfs über die datenschutz- rechtliche Kontrolle und Auskunft an den Betroffenen, c) die Regelungen in Artikel 1, § 11 des Entwurfs über die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten und d) die in Artikel 2, § 22a, Absatz 4, Artikel 3, § 9a, Absatz 4, Artikel 4 und § 9a, Absatz 4 vorgesehenen zweijährigen Befristungen mit zweima- liger einmaliger Verlängerungsmöglichkeiten für die Einrichtung pro- jektsbezogener gemeinsamer Dateien? 6. Wie bewertet die Landesregierung verfassungsrechtlich die in dem Gesetzent- wurf vorgesehenen Datenzugriffsmöglichkeiten von Polizeibehörden im Rah- men ihrer Aufgaben der polizeilichen Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung von Straftaten und der Behörden mit Staats- und Verfassungsschutzaufgaben aufgrund vorliegenden Gesetzentwurfs zur Errichtung gemeinsamer Dateien? a) Welche konkreten verfassungsrechtlichen Grenzen bestehen insoweit nach dem Grundgesetz selbst sowie nach der grundgesetzausle- genden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Sicht der Landesregierung, b) inwieweit werden diese Grenzen durch den vorliegenden Gesetzent- wurf aus Sicht der Landesregierung eingehalten, c) welche Positionen vertritt die Landesregierung insoweit zu den in die- sem Zusammenhang seitens der Datenschutzbeauftragten vorgetra- genen rechtlichen Bedenken und d) inwiefern ergeben sich in diesem Zusammenhang nach Auffassung der Landesregierung bei der Bewertung verfassungsrechtlicher Bedenken Unterschiede zwischen den im Gesetzentwurf enthaltenen allgemeinen Bestimmungen für den Datenzugriff einerseits sowie den sogenannten projektsbezogenen Dateien andererseits? 7. Welche finanziellen und personellen Belastungen für das Landes Branden- burg gehen nach den Erkenntnissen der Landesregierung in konkreten Zahlen mit der Einrichtung und mit dem Betrieb der Anti-Terror-Datei, einschließlich der vorgesehenen gemeinsamen Projektdateien, voraussichtlich einher? a) Wie werden diese finanziellen Belastungen im künftigen Landeshaus- halt 2007 dargestellt und b) woher soll das für die Errichtung sowie das für den Betrieb dieser Anti- Terror-Datei auf Landesebene benötigte Personal kommen?
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern die Kleine Anfra- ge wie folgt: Frage 1: Aus welchen konkreten Gründen hält die Landesregierung die Errichtung einer Anti- Terror-Datei mit umfassenden gemeinsamen Zugriffsmöglichkeiten für mit der Verfolgung von Straf- taten, der Gefahrenabwehr im polizeilichen Sinne befasste Behörden und Stellen des Verfassungsschutzes, des Militärischen Nachrichtendienstes sowie des Bundes- nachrichtendienstes für geeignet, a) Gefahren des internationalen Terrorismus für die Bundesrepublik Deutschland abzuwehren und b) Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im In- und Aus- land zu verhindern und aufzuklären? zu Frage 1: Die Landesregierung hält die Einrichtung einer Anti-Terror-Datei aus den Gründen, die die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf (BR-Drs. 672/06) dargelegt hat, für geeignet, der anhaltend hohen Bedrohung durch den internationalen Terrorismus entgegen zu treten. Frage 2: Welche konkreten Defizite bestehen aus Sicht der Landesregierung aufgrund der bisherigen Möglichkeiten bei der Bekämpfung von internationalem Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland; und zwar im Hinblick a) auf die Gewinnung hinreichender Erkenntnisse über die Strukturen, die perso- nellen Verflechtungen und die Handlungsweisen des internationalen Terroris- mus mit Bezügen zur Bundesrepublik Deutschland, b) auf die Zusammenarbeit sowie den Informationsaustausch zwischen den ver- schiedenen mit der Aufklärung, Verhinderung und Bekämpfung in den ver- schiedenen Bundesländern sowie im Bund befass ten Behörden und Stellen und c) inwieweit ist der vorliegende Gesetzentwurf nach Einschätzung der Landesre- gierung dazu geeignet die einzelnen sich aus den Antworten zu den Fragen a) und b) ergebenden Defizite abzubauen? zu Frage 2: Die Landesregierung sieht in der Einführung der Anti-Terror- Datei ein Mittel, um die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden untereinander zu optimieren, indem Dop- pelarbeit vermieden, schneller Erkenntnisgewinn gewährleistet und das Risiko von Übermittlungsfehlern sowie von Informationsdefiziten verringert wird. Dies betrifft das gesamte inhaltliche Spektrum, das durch die Anti-Terror-Datei erfasst werden soll. Frage 3: Inwieweit ist der nunmehr seitens der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Errichtung der Anti-Terror-Datei aus Sicht der Landesregierung dazu geeignet, bestehende Defizite a) bei der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus sowie b) bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus zu beseitigen? zu Frage 3: Siehe Antwort auf Frage 1.
Frage 4: Inwiefern bestehen aus Sicht der Landesregierung Bedenken gegen die Verwen- dung unbestimmter und auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe, wie insbesondere „besonders schwere Straftat“, „Sachen von bedeutendem Wert“, „Kontaktperson“ oder „unterstützen“, bei der Kodifikation von Gesetzen, die im verfassungsrechtlicher Relevanz in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung eingreifen und zwar vor allem im Hinblick auf a) das nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts einzu- haltende Bestimmtheitsgebot grundrechtseinschränkender Gesetze, b) die Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger und c) die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung bei den verschiedenen hiermit be- fassten Stellen in Bund und Ländern? zu Frage 4: Aus Sicht der Landesregierung sind diese Rechtsbegriffe, die im Übrigen so oder ähnlich bereits im Straf-, im Strafprozess- oder Polizeirecht verwendet werden und für die die Rechtsprechung Abgrenzungskriterien entwickelt hat, ausreichend defi- niert. Die Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger und auch die Einheitlich- keit der Rechtsanwendung durch die beteiligten Stellen bleiben gewahrt. Frage 5: Wie kann auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs zur Einrichtung ge- meinsamer Dateien aus Sicht der Landesregierung ein verfassungsrechtlich hinrei- chender Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor unberechtigter Aufnahme und Spei- cherung in die Dateien sowie vor einer über die Terrorbekämpfung hinaus ausge- dehnten Nutzung dieser Daten nebst deren Überschaubarkeit gewährleistet werden? - Sind insoweit insbesondere ausreichend a) die Regelungen in Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs, welche auch eine Verwendung von Daten in Fällen vorsehen, die nicht notwendig mit der Bekämpfung von internationalem Terrorismus mit Bezügen zur Bundesrepu- blik vorsehen, sondern allgemein zur Verfolgung besonders schwerer Straf- taten oder allgemein zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ei- ner Person, b) die Regelungen in Artikel 1, § 10 des Entwurfs über die datenschutzrechtliche Kontrolle und Auskunft an den Betroffenen, c) die Regelungen in Artikel 1, § 11 des Entwurfs über die Berichtigung, Lö- schung und Sperrung von Daten und d) die in Artikel 2, § 22a, Absatz 4, Artikel 3, § 9a, Absatz 4, Artikel 4 und § 9a, Absatz 4 vorgesehenen zweijährigen Befristungen mit zweimaliger einmaliger Verlängerungsmöglichkeiten für die Einrichtung projektsbezogener gemein- samer Dateien? zu Frage 5: Die Landesregierung geht davon aus, dass der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor unberechtigter Erfassung und Speicherung ihrer Daten in der Datei gewährleistet ist. Für die verfassungsrechtliche Bewertung ist auch bedeutsam, dass im Zusam- menhang mit der Schaffung der gemeinsamen Datei keine neuen Daten erhoben werden.
Frage 6: Wie bewertet die Landesregierung verfassungsrechtlich die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Datenzugriffsmöglichkeiten von Polizeibehörden im Rahmen ihrer Aufgaben der polizeilichen Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung von Straftaten und der Behörden mit Staats- und Verfassungsschutzaufgaben aufgrund vorliegenden Gesetzentwurfs zur Errichtung gemeinsamer Dateien? a) Welche konkreten verfassungsrechtlichen Grenzen bestehen insoweit nach dem Grundgesetz selbst sowie nach der grundgesetzauslegenden Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts aus Sicht der Landesregierung, b) inwieweit werden diese Grenzen durch den vorliegenden Gesetzentwurf aus Sicht der Landesregierung eingehalten c) welche Positionen vertritt die Landesregierung insoweit zu den in diesem Zu- sammenhang seitens der Datenschutzbeauftragten vorgetragenen rechtlichen Bedenken und d) inwiefern ergeben sich in diesem Zusammenhang nach Auffassung der Lan- desregierung bei der Bewertung verfassungsrechtlicher Bedenken Unter- schiede zwischen den im Gesetzentwurf enthaltenen allgemeinen Bestim- mungen für den Datenzugriff einerseits sowie den sogenannten projektsbezo- genen Dateien andererseits? zu Frage 6: Die Anforderungen des Trennungsgebotes bleiben aus Sicht der Landesregierung gewahrt. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung findet nach Auffas- sung der Landesregierung ausreichend Beachtung. Die seitens der Datenschutzbe- auftragten vorgetragenen Bedenken fanden nach Auffassung der Landesregierung hinreichend Berücksichtigung. Frage 7: Welche finanziellen und personellen Belastungen für das Landes Brandenburg ge- hen nach den Erkenntnissen der Landesregierung in konkreten Zahlen mit der Ein- richtung und mit dem Betrieb der Anti-Terror-Datei, einschließlich der vorgesehenen gemeinsamen Projektdateien, voraussichtlich einher? a) Wie werden diese finanziellen Belastungen im künftigen Landeshaushalt 2007 dargestellt und b) woher soll das für die Errichtung sowie das für den Betrieb dieser Anti-Terror- Datei auf Landesebene benötigte Personal kommen? zu Frage 7: a) Der Haushalt der Abteilung V in seinen Einzelheiten ist nicht öffentlich; Details werden gegenüber der PKK mitgeteilt. Ein allgemeiner Ansatz für investive Kosten (Hardware/Arbeitsplätze) sowie daraus resultierende laufende Kosten für Wartung und ggf. anfallende Kosten für Erweiterung der Infrastruktur, Schulung des Bedien- und Administrationspersonals ist im Haushaltsplan 2007 eingestellt. b) Die Errichtung und der Betrieb der Anti-Terror-Datei soll mit dem vorhan- denen Personal umgesetzt werden.