die Steuerpflicht von Rentenbezügen und somit auf eine mögliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Neben der Systemumstellung auf die nachgelagerte Besteuerung wurde durch das Alterseinkünftegesetz zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Besteuerung auch das sog. Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt. Da für das Rentenbezugs- mitteilungsverfahren die flächendeckende Vergabe der steuerlichen Identifikations- nummer nach § 139b Abgabenordnung erforderlich war (diese wurde ab Juni 2007 vergeben, die Zuteilung zog sich im Wesentlichen bis Ende 2008 hin), wurde das Verfahren erst zum 1. Oktober 2009 gestartet. Allein für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 wurden rund 130 Mio. Rentenbezugsmitteilungen im Jahre 2010 an die Fi- nanzverwaltungen der Länder übermittelt. Die Landesfinanzbehörden werten die Rentenbezugsmitteilungen seither schrittweise aus. Während in der ersten Phase Rentenbezugsmitteilungen von bereits steuerlich erfassten Rentenbezieherinnen und Rentenbeziehern ausgewertet wurden, wurde ab dem Sommer 2012 in einer zwi- schen den Landesfinanzbehörden der Länder zeitlich abgestimmten zweiten Phase Rentenbezugsmitteilungen von bisher steuerlich nicht erfassten Rentnerinnen und Rentnern ausgewertet. Im Land Brandenburg sind in dieser zweiten Phase von Mitte September – Mitte Oktober 2012 rund 10.000 Anschreiben versandt worden. Die Auswertung der rund 130 Mio. Rentenbezugsmitteilungen stellt eine erhebliche Herausforderung für die Steuerverwaltung der Länder dar, die nur stufenweise zu bewältigen ist. Frage 2: Wann beginnt die Verjährungsfrist für steuerbare Einkommen aus 2005 und den Folgejahren? Welche Voraussetzungen müssen für den Eintritt der Verjährung gege- ben sein? zu Frage 2: Die Verjährungsfrist für die Festsetzung von Einkommensteuern beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer entstanden ist. Entsprechend be- ginnt die Verjährungsfrist für das Jahr 2005 mit Ablauf des Jahres 2005, also am 1.1.2006, für das Jahr 2006 am 1.1.2007 usw. Ergänzend gilt dabei für den Beginn der Festsetzungsfrist die sogenannte Anlauf- hemmung, d. h, die Festsetzungsfrist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingegangen ist, spätestens jedoch nach drei Jah- ren, wobei für den Beginn der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für das Jahr 2005 bewirkt die Anlaufhemmung – soweit keine Erklärung abgegeben wurde – somit, dass der Beginn der Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2008 beginnt, also am 1.1.2009. Die regelmäßige Dauer der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt 4 Jah- re, bei leichtfertig verkürzter Steuer 5 Jahre und bei hinterzogener Steuer 10 Jahre. Im Regelfall tritt somit für das Veranlagungsjahr 2005 Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2012 ein, bei leichtfertig verkürzter Steuer mit Ablauf des Jahres 2013 und bei hinterzogener Steuer mit Ablauf des Jahres 2018.