Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Ge- sundheit und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit sind in Brandenburg Fälle bekannt, in denen es zu ungewollten Schwangerschaften gekommen ist, weil die Frauen die Pille nicht bezahlen konnten? zu Frage 1: Aus den amtlichen Statistiken lassen sich Erkenntnisse darüber, ob un- gewollte Schwangerschaften auch auf die fehlende gesetzliche Kostenübernahme für Verhütungsmittel zurückzuführen sind, nicht ableiten. Sowohl die Zahl der Schwangerschaftskonfliktberatungen als auch die Zahl der Schwangerschaftsabbrü- che sind im Land Brandenburg in den letzten Jahren leicht rückläufig. Frage 2: Wie positioniert sich die Landesregierung zu dem Argument, dass die Län- der den Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft, aber nicht die Kosten für die Verhütung übernehmen? zu Frage 2: Die Länder sind nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwanger- schaftsabbrüchen in besonderen Fällen verpflichtet, die Kosten für einen rechtswidri- gen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch zu tragen, wenn den Frauen die Auf- bringung der Mittel für einen Schwangerschaftsabbruch nicht zuzumuten ist. Diese Pflicht zur Kostenübernahme beruht folglich nicht auf einer eigenständigen Entschei- dung der Länder, sondern findet, wie auch die Nichtübernahme der Kosten für Ver- hütungsmittel, ihre gesetzliche Grundlage im Bundesrecht. Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der ge- setzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2004 das Sozialhilferecht dahin- gehend geändert, dass eine vollständige Anbindung der sozialhilferechtlichen Ge- sundheitshilfen an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung erfolg- te. Entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden Kosten für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel bei gesetzlich kranken- versicherten Frauen (Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II sind pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung) oder auch im Rahmen der Sozialhilfe nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr übernommen. Der Bundesgesetzgeber geht davon aus, dass Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II und von Leistungen der Sozialhil- fe zuzumuten ist, die Kosten für empfängnisverhütende Mittel aus den Regelleistun- gen/Regelsätzen nach dem SGB II/SGB XII aufzubringen.