Polizeigewahrsamsordnung für Gewahrsamsräume bei Dienststellen der Bundespolizei (PGO-BPOL)

Gewahrsamsordnung Bundespolizei

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BRAS 391 2.5 PGO-BPOL Hausordnung In den Gewahrsamsräumen ist folgende Hausordnung, ggf. auch mehrspra- chig, auszuhängen: • Sie haben sich so zu verhalten, dass Dienstgeschäfte in den Nachbar- räumen nicht gestört werden. • Es ist verboten, – die Sitz- und Liegegelegenheiten zu besteigen, – den Raum und die Einrichtungsgegenstände zu beschmutzen oder zu beschädigen (Strafverfolgung wegen Sachbeschädigung) sowie – mit Insassen von Nachbarräumen durch Klopfen, Rufen, Pfeifen oder sonstige Zeichen in Verbindung zu treten oder dieses zu versu- chen. • Im Bedarfsfalle können Sie sich durch Klopfen an der Tür oder auf die Ihnen bekannt gegebene Art bemerkbar machen. • Beschwerden sind beim Dienstgruppenleiter vorzubringen, bei dem die- se auch schriftlich niedergelegt werden können. • Verunreinigungen, die Sie verschuldet haben, sind von Ihnen vor dem Verlassen des Raumes zu beseitigen; ansonsten wird die Reinigung auf Ihre Kosten durchgeführt. Stand: 15. September 2008 11
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BRAS 391 PGO-BPOL 3 Voraussetzungen für die Ingewahrsamnahme 3.1 Aufnahme 3.1.1 In den Polizeigewahrsam dürfen nur Personen aufgenommen werden, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, z. B. BPolG, StPO, AufenthG, die Freiheit vorläufig entzogen wurde und die von der Bundespolizei vor- übergehend unterzubringen sind. Dazu gehören auch Personen, denen die Einreise – außer im „Flughafen- verfahren“ – verweigert worden ist, wenn eine unmittelbare Zurückweisung oder Zurückschiebung nicht möglich ist. 3.1.2 Personen, die gemäß Nr. 3.2.2 gewahrsamsunfähig sind, dürfen außer in den Fällen der Nr. 3.2.3 nicht aufgenommen werden. 3.1.3 Erfolgt die Ingewahrsamnahme aufgrund des Gesetzes eines Landes, ist umgehend die zuständige Behörde dieses Landes mit der Weiterführung der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu betrauen. 3.2 Gewahrsamsfähigkeit, -unfähigkeit 3.2.1 Gewahrsamsfähigkeit ist die gesundheitliche Eignung für den Aufenthalt im Polizeigewahrsam. Sie ist grundsätzlich anzunehmen, wenn kein An- haltspunkt vorliegt, der Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den Aufenthalt im Polizeigewahrsam aufkommen lässt. 3.2.2 Gewahrsamsunfähigkeit besteht, wenn der Aufenthalt im Polizeigewahr- sam voraussichtlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der be- troffenen Person – bei Schwangeren ggf. auch für das ungeborene Kind – darstellen würde. Dies ist auch ohne ärztliche Untersuchung insbesondere dann anzuneh- men, wenn die betroffene Person • bewusstseinsgetrübt oder bewusstlos ist, • nicht ansprechbar ist, • sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, • sich in einem Zustand befindet, der den Verdacht auf das Vorliegen ei- ner äußeren Vergiftung, z. B. durch Alkohol, Drogen, Arzneimittel, oder einer inneren Vergiftung, z. B. bei Stoffwechselkrankheiten wie Zucker- krankheit, begründet, • aufgrund erkennbarer Verletzungen oder Erkrankungen einer sofortigen ärztlichen Untersuchung oder Behandlung bedarf. Personen, die anscheinend oder tatsächlich unter Alkohol- oder Drogenein- fluss stehen, sind selbst bei subjektiver Beschwerdefreiheit nicht selten mit (anderen) ernsthaften Erkrankungen oder Verletzungen behaftet. Stand: 15. September 2008 13
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PGO-BPOL BRAS 391 Bei diesem Personenkreis ist die Indikation zur ärztlichen Untersuchung daher großzügig zu stellen. 3.2.3 Eine gewahrsamsunfähige Person ist nur dann in Gewahrsam zu neh- men, wenn die Maßnahme unerlässlich ist zum eigenen Schutz dieser Per- son oder zum Schutz der Allgemeinheit, z. B. Isolierung bei hoch anste- ckenden Erkrankungen, und der Schutzzweck nicht auf andere Weise, z. B. durch Einliefern in ein Akutkrankenhaus, Überstellung in häusliche Fürsor- ge, erreicht werden kann. In diesen Fällen ist eine ständige Überwachung der Person, auch mittels Sicherungsanlagen, zu gewährleisten (vgl. Nrn. 5.1.3 und 5.1.4). 3.2.4 Eine Person, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, ist grundsätz- lich nur unter folgenden Vorraussetzungen in Gewahrsam zu nehmen: • Ein Arzt hat zuvor die Gewahrsamsfähigkeit festgestellt. • Der Aufenthalt im Gewahrsam dauert voraussichtlich nur bis zur Aus- nüchterung. • Im Gewahrsam ist eine ständige polizeiliche Beobachtung gewährleistet. • Die betroffene Person wird in stabiler Seitenlage auf einer Bodenmatrat- ze oder auf einem Schaumstoffblock gelagert. Solche Personen sind grundsätzlich von anderen in Gewahrsam genom- menen Personen getrennt unterzubringen. 3.2.5 Bestehen Zweifel an der Gewahrsamsfähigkeit, so ist unverzüglich eine ärztliche Untersuchung und ggf. die weitere Abklärung im nächstgelegenen Akut- oder Justizvollzugkrankenhaus zu veranlassen. Derartige Zweifel sind insbesondere dann gegeben, wenn eine Person • angibt, an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung zu leiden, • Arzneimittel mitführt (zur Prüfung vgl. Nr. 3.4.3) oder verlangt, • erkennbar unterkühlt, entkräftet, unterernährt, ausgezehrt, hochgradig untergewichtig oder sonst in offensichtlich schlechter gesundheitlicher Verfassung ist, • gesundheitliche Beschwerden angibt oder Auffälligkeiten zeigt, die auf das Vorliegen einer akuten Verletzung, einer ernsthaften Erkrankung oder einer Geistesstörung hindeuten. Entsprechend ist auch zu verfahren, wenn der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit gemäß § 6 Infektionsschutzge- setz (IfSG) besteht. 14 Stand: 15. September 2008
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BRAS 391 PGO-BPOL 3.2.6 Darüber hinaus ist eine ärztliche Untersuchung immer dann zu veranlas- sen, wenn • bei einer Person Anhaltspunkte für eine Geistesschwäche oder -krank- heit, Suizidabsicht oder das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit bestehen, • eine Frau erkennbar schwanger ist oder eine Schwangerschaft angibt, • ein Säugling oder Kleinkind – zusammen mit der Mutter – oder eine le- bensältere (ab 65 Lebensjahren) oder erheblich vorgealterte Person im Gewahrsam unterzubringen ist. 3.2.7 Zur Durchführung von Untersuchungen ist dem Arzt ein eigens dafür vorge- sehener und entsprechend eingerichteter Untersuchungsraum zur Verfü- gung zu stellen. Auf Verlangen des Arztes ist ggf. ein Dolmetscher hinzuzu- ziehen. Ziel der ärztlichen Untersuchung ist die Feststellung, ob • und ggf. unter welchen Voraussetzungen, z. B. regelmäßige Arzneimit- teleinnahmen, Diäten, die Person gewahrsamsfähig ist, • die Person einer unverzüglichen ambulanten oder stationären ärztlichen Untersuchung oder Behandlung bedarf, • die Person transportfähig ist und • unter welchen Bedingungen, z. B. Rettungswagen, Notarztwagen, Ret- tungshubschrauber, Infektionstransport, der Transport in das nächstge- legene Akut- oder Justizvollzugskrankenhaus ärztlich vertretbar er- scheint, • der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Er- krankung gemäß § 6 IfSG besteht. Die Untersuchung ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 2 ak- tenkundig zu machen. 3.2.8 Eine Erkrankung ist in der Regel kein Zustand, sondern ein mehr oder we- niger dynamischer Prozess. Dies gilt sinngemäß auch für bestimmte Verlet- zungen und ihre Komplikationen. Die ärztliche Untersuchung zeigt stets nur eine Momentaufnahme der gesundheitlichen Entwicklung, die ggf. binnen Stunden oder Tagen durch den weiteren Verlauf überholt sein kann. Die Feststellungen in der ärztlichen Bescheinigung sind daher in der Regel nur für einen Zeitraum von maximal 24 Stunden gültig. Die Person ist somit erneut ärztlich zu untersuchen, wenn seit der vorange- gangenen Untersuchung • mehr als 24 Stunden vergangen sind, • Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verschlechterung der gesundheitli- chen Verfassung begründen können, z. B. Entzugsphänomene wie Zit- tern, Schweißausbruch, Unruhe, Verwirrtheit, Stand: 15. September 2008 15
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PGO-BPOL • BRAS 391 ein erkennbar neues Krankheitssymptom aufgetreten ist, z. B. gravie- rende Hautveränderungen wie rote Flecken oder Pusteln. 3.2.9 Hat der Arzt bei einer Person, die in Gewahrsam genommen werden soll, die Gewahrsamsunfähigkeit festgestellt, ist unverzüglich die Entschei- dung des zuständigen Haftrichters herbeizuführen. Über die Notwendigkeit einer sofortigen ambulanten oder stationären Un- tersuchung oder Behandlung in einem Akutkrankenhaus entscheidet – auch vor der Entscheidung des zuständigen Haftrichters – der Arzt. Zu dieser Entscheidung ist im Notfall ausnahmsweise auch ein Rettungsassistent oder -sanitäter berechtigt. Die Entscheidung des zuständigen Haftrichters soll in diesem Fall nicht ab- gewartet werden. Die weitere polizeiliche Überwachung der Person – auch außerhalb des Gewahrsamsbereichs – ist sicherzustellen. 3.2.10 Die allgemeine Verpflichtung der Dienststelle, rechtzeitig Erste Hilfe zu leisten oder herbeizuführen, bleibt unberührt. Soweit erforderlich ist eine er- neute Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit zu veranlassen. 3.2.11 Unsauberen oder mit Ungeziefer behafteten Personen ist, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, vor ihrer Aufnahme die Möglichkeit zu einer gründlichen Körperreinigung zu geben. Soweit erforderlich ist die Desinfek- tion und Entwesung der Bekleidungsstücke zu veranlassen. 3.2.12 Die Kostenregelungen bei Untersuchung auf Haft-/Gewahrsamsfähigkeit oder bei einer psychischen Untersuchung sowie bei Entnahme einer Blut- probe zum Zwecke der Alkoholbestimmung ergeben sich aus den Anlagen 3 und 4. 3.3 Durchsuchung 3.3.1 In Gewahrsam zu nehmende Personen sind bei ihrer Einlieferung zu durch- suchen. Dies gilt auch bei ihrer Wiedereinlieferung nach vorübergehender Entlassung aus dem Gewahrsam. Die Durchsuchung obliegt den mit der Einlieferung befassten Beamten. 3.3.2 Bei der Übergabe von in Gewahrsam genommenen Personen an Beamte einer anderen Dienststelle ist eine erneute Durchsuchung durchzuführen. 3.3.3 Die Durchsuchung soll nicht in Gegenwart außenstehender Personen vor- genommen werden. Personen dürfen grundsätzlich nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden. 16 Stand: 15. September 2008
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BRAS 391 3.4 PGO-BPOL Sicherstellung, Beschlagnahme, Verwahrung 3.4.1 Gegenstände, die von einer in Gewahrsam zu nehmenden Person mitge- führt werden, sind sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, soweit • sie in einem Strafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen, • sie der Einziehung unterliegen, • sie eine Flucht begünstigen können oder • sich die in Gewahrsam genommene Person selbst oder andere damit gefährden könnte. 3.4.2 Bargeld oder sonstige Wertsachen können in amtliche Verwahrung ge- nommen werden. Die in Gewahrsam genommene Person ist darauf hinzu- weisen, dass sie für Bargeld und sonstige Wertsachen, die ihr auf Wunsch belassen werden, selbst verantwortlich ist. 3.4.3 Soweit die in Gewahrsam genommene Person aus gesundheitlichen Grün- den auf der Belassung mitgeführter Medikamente besteht, ist in der Regel die Entscheidung eines Arztes herbeizuführen. Zur Feststellung der Art des Medikamentes und zur Beratung kann zuvor auch ein Apotheker befragt werden. 3.5 Benachrichtigung des Gerichts 3.5.1 Der gemäß Nr. 1.2.1 verantwortliche Beamte hat unverzüglich eine richterli- che Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams her- beizuführen. 3.5.2 Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn abzusehen ist, dass sie erst nach Freilassung der Person ergehen würde. Stand: 15. September 2008 17
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BRAS 391 PGO-BPOL 4 Unterbringung, Versorgung 4.1 Behandlung in Gewahrsam genommener Personen 4.1.1 Eine nach Polizeirecht in Gewahrsam genommene Person soll von anderen gesondert, insbesondere nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersu- chungsgefangenen, untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Anderweitige Regelungen zur Unterbringung von Müttern mit Kindern in be- sonderen Aufnahmeeinrichtungen sind zu prüfen, sofern diese Entschei- dung nicht ausschließlich unter Richtervorbehalt steht. 4.1.2 Sofern der Gewahrsamszweck nicht gefährdet wird, z. B. bei fortdauernden strafprozessualen Ermittlungen, ist der in Gewahrsam genommenen Person unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Bei ausländischen Staatsangehörigen ist auf deren Verlangen unverzüglich die konsularische Vertretung des Heimatstaates zu benachrichtigen. Die Betroffenen sind auf ihr diesbezügliches Recht unverzüglich hinzuweisen. Die den Gewahrsam anordnende Stelle hat die Benachrichtigung zu über- nehmen, wenn die in Gewahrsam genommene Person von diesem Recht nicht Gebrauch machen kann. Wenn die in Gewahrsam genommene Person nicht wünscht oder darauf verzichtet, dass jemand benachrichtigt wird, so ist dem zu entsprechen, falls nicht besondere Gründe eine Benachrichtigung geboten erscheinen lassen. Auf die Verpflichtung gem. Nr. 135 RiVASt wird hingewiesen. 4.1.3 Ist eine festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer be- stellt, ist in jedem Falle unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die minderjährige oder zu betreuende Person obliegt. 4.1.4 Eine in Gewahrsam genommene Person darf Besuch nur mit Einverständ- nis der sachbearbeitenden Dienststelle empfangen. Als Besucher sollen nur nahe Familienangehörige, Rechtsbeistände, Geistliche oder Konsularvertre- ter zugelassen werden. Besuch darf nur in Gegenwart eines mit dem Sachverhalt vertrauten Beam- ten stattfinden. 4.2 Verpflegung 4.2.1 Im Polizeigewahrsam vorübergehend untergebrachte Personen werden grundsätzlich nicht verpflegt, wenn sie • am Tage bei einer Aufnahme bis 20:00 Uhr innerhalb von sechs Stun- den, • bei einer Aufnahme nach 20:00 Uhr innerhalb von zwölf Stunden Stand: 15. September 2008 19
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PGO-BPOL BRAS 391 wieder entlassen oder einer anderen zuständigen Behörde zugeführt wer- den. Ihnen sind in diesen Zeiten einfache alkoholfreie Getränke zu reichen, z. B. Wasser, Kaffee, Tee. 4.2.2 Einer in Gewahrsam genommenen Person ist, wenn sie über entsprechen- de Mittel verfügt, unter Berücksichtigung der konkreten Gesamtumstände die Möglichkeit einzuräumen, alkoholfreie Getränke und Verpflegung nach Wahl auf eigene Kosten beschaffen zu lassen, soweit dadurch dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Einer mittellosen Person sind Getränke und einfache Speisen zu Lasten dienstlicher Ausgabemittel zu reichen (vgl. Nr. 4.5). 4.2.3 Speisen und Getränke sind in nicht zerbrechlichen Gefäßen so zu reichen, dass die in Gewahrsam genommene Person sie ohne Besteck und ohne besondere Einrichtungsgegenstände einnehmen kann. Das Reichen von Speisen und Getränken erfordert besondere Eigensiche- rung. 4.2.4 Bei der Verpflegung sind glaubensspezifische Besonderheiten zu beachten. 4.2.5 Glaubensbedingte Rituale sind zu respektieren. 4.3 Genussmittel 4.3.1 Alkoholkonsum ist nicht zu gestatten. Der Tabakgenuss in Form des Rau- chens ist in Gewahrsamsräumen untersagt. Die gesetzlichen Regelungen zum Nichtraucherschutz sind zu beachten. 4.3.2 Genussmittel sind grundsätzlich nicht durch die Dienststelle zu beschaffen. 4.4 Körperpflege Einer in Gewahrsam genommenen Person ist täglich Gelegenheit zu einer einfachen körperlichen Reinigung zu geben. Körperhygieneartikel nach Wahl sind auf Kosten der betroffenen Person zu beschaffen. Mittellosen Personen werden einfache Hygieneartikel zu Lasten dienstlicher Ausgabemittel zur Verfügung gestellt (vgl. Nr. 4.5). 4.5 Kostenregelung 4.5.1 Die Höchstsätze für die Bereitstellung von Verpflegung und Hygieneartikel werden durch das Bundesministerium des Innern festgesetzt. Entsprechen- de Auslagen der Bundespolizei sind bei Kapitel 0625 Titel 539 99 zu bu- chen. 4.5.2 Bei der Abrechnung von Kosten für mittellose Personen sind Bestimmungen für das Einstehen Dritter zu beachten, z. B. § 66 AufenthG. 20 Stand: 15. September 2008
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BRAS 391 4.6 PGO-BPOL Ärztliche Versorgung Für die ärztliche Versorgung gelten die Bestimmungen der Nr. 3.2 sinnge- mäß. 4.7 Arbeiten Eine in Gewahrsam genommene Person darf nicht zur Arbeit verpflichtet werden; ausgenommen ist die Beseitigung einer durch die Person ver- schuldeten Verschmutzung (vgl. Nr. 2.5 letzter Anstrich). Darüber hinaus darf eine in Gewahrsam genommene Person nur mit ihrem Einverständnis zur Säuberung des Gewahrsamsraumes herangezogen wer- den; hierfür wird kein Entgelt gezahlt. 4.8 Übergabe Bei der Dienstübergabe sind die in Gewahrsam genommenen Personen und ihre persönlichen Sachen anhand des Gewahrsamsbuches zu überge- ben und zu übernehmen. Die beteiligten Beamten unterrichten sich über die weitere Behandlung der Personen. Stand: 15. September 2008 21
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BRAS 391 PGO-BPOL 5 Sicherheit und Ordnung 5.1 Sicherheitsmaßnahmen 5.1.1 Die Gewahrsamsräume und deren Ausstattung sind unabhängig von der regelmäßigen Überprüfung gemäß Nr. 2.4 vor und nach jeder Belegung oder jedem Wechsel in der Belegung von dem verantwortlichen Beamten gemäß Nr. 1.2.1 eingehend zu durchsuchen. 5.1.2 Belegte Gewahrsamsräume sind stets zu verschließen. 5.1.3 Belegte Gewahrsamsräume sind regelmäßig, den Umständen entspre- chend und in angemessenen Zeitabständen zu kontrollieren. Eine ständige Beobachtung kann erforderlich werden, soweit es dem Schutz von Leben und Gesundheit der in Gewahrsam genommenen Personen dient. Einer Person, die trotz erkannter Selbstverletzung oder Suizidgefahr in Ge- wahrsam genommen wird, sind insbesondere Gürtel, Halsketten, Schnür- senkel/-bänder abzunehmen. 5.1.4 Kontrollen von Gewahrsamsräumen, die mit Sicherungsanlagen ausgestat- tet sind, erfolgen analog Nr. 5.1.3. Eine Dauerüberwachung der Gewahrsamsräume mit solchen Anlagen darf grundsätzlich nicht vorgenommen werden. 5.2 Dienstlicher Kontakt Der Kontakt mit einer in Gewahrsam genommenen Person ist auf das dienstlich unumgängliche Maß zu beschränken. Belegte Gewahrsamsräume sollen nur in Anwesenheit eines zweiten Beam- ten betreten werden. Sofern weibliche Personen darin untergebracht sind, ist eine Beamtin hinzuziehen. 5.3 Zwangsmaßnahmen Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die gesetzlichen Bestim- mungen über den Unmittelbaren Zwang mit den hierzu ergangenen Verwal- tungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Stand: 15. September 2008 23
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