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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage Rechtsgutachten Raeumung Hambacher Forst

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Dr. Philipp Schulte Rechtsanwalt RA Dr.Philipp ███████ ███████████████████████████████ An das Verwaltungsgericht Düsseldorf Bastionstraße 39 ███████████ ████████ ▉█ █████ ▊█ █████ █ █ ▍█ █ █ █ 40213 Düsseldorf ██████████████ Über den elektronischen Rechtsverkehr (beA) Mittwoch, 7. August 2019 Mein Zeichen: PS19-002 ████ PS/... Klage ███████████████████████████████ ████████████████████████████ Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Philipp Schulte, █████████████████ gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Heimat, Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerin Frau Ina Scharrenbach -Beklagter- wegen: (Umwelt-)Informationsfreiheit, Untätigkeit Namens und in Vollmacht des Klägers wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger auf seinen Antrag vom 10. Ap kunftserteilung durch Übermittlung von zwei Rechtsgutachten bzgl. der Hambacher Forst hin zu bescheiden. J:\!!Projekte\H\PS19-002 ████, ███\PS19-002-03-Klage-VG Düsseldorf
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-2- Begründung 1. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten am 10. April 2019 per E-Mail über die Online- Plattform „Frag den Staat“ unter der Vorgangsnummer #129682 die Übermittlung von zwei Rechtsgutachten, die im Vorfeld der Räumung des Hambacher Forsts durch die Rechtsan- waltskanzlei Baumeister Rechtsanwälte erstellt worden sind, beantragt. Der Beklagte hat mit der E-Mail-Adresse poststelle@mgepa.nrw.de einen entsprechenden Zugang eröffnet und auch andere Anfragen, die vor und nach der klägerischen Anfrage in anderen Angelegenhei- ten über das Portal an ihn gerichtet wurden, beantwortet. Der Vorgang ist hier einzusehen https://fragdenstaat.de/anfrage/anfrage-rechtsgutachten- raeumung-hambacher-forst/ und zudem als Anlage K 1 in Ablichtung beigefügt. Der Kläger hat dabei auf die Landtagsdrucksache 17/5672 Bezug ge- nommen, in der die angeforderten Gutachten Erwähnung finden. Der Beklagte hat auf die Anfrage nicht reagiert, so dass der Kläger den Beklagten mit zwei weiteren E-Mails am 17. Mai 2019 (vgl. S. 7 der Anlage 1) und am 27. Mai 2019 (vgl. S. 8 der Anlage 1) unter erneuter Fristsetzung zur Bescheidung und Übersendung der Gutachten auf- gefordert hat. Auch diese E-Mails sind auf der og. Internetplattform einsehbar und wurden nicht beantwortet. Schließlich hat der Unterzeichner den Beklagten am 29. Juli 2019 unter Anzeige des anwaltli- chen Vertretungsverhältnisses und unter Fristsetzung bis zum 5. August 2019 nochmals, nun per Fax, das in Ablichtung als Anlage K 2 beigefügt ist, aufgefordert, den Kläger zu bescheiden und die beantragten Umweltinformationen zu über- mitteln. Auch darauf erfolgte keinerlei Reaktion seitens des Beklagten. 2. Die zulässige Klage ist gem. § 75 VwGO begründet, da der Antrag des Klägers, entgegen der ausdrücklich durch UIG und IFG vorgesehenen Entscheidungsfrist von einem Monat, die als Maximalfrist zu verstehen ist, von dem Beklagten nicht beschieden worden ist. Ein sachlicher Grund ist dafür nicht ersichtlich. Die Klage ist daher geboten und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Keine Abschriften anbei, da über den elektronischen Rechtsverkehr übermittelt. [signiert mit qualifizierter elektronischer Signatur] Dr. Schulte Rechtsanwalt ████████████████████████████████████████████
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