Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung III
18. Wahlperiode 11.06.2021 Drucksache 18/15487 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina, Johannes Becher, Toni Schuberl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 08.03.2021 Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung III Wir fragen die Staatsregierung: 1.1 Wie viele Kinder und Jugendliche mit Behinderung, die von sexuellem Miss- brauch betroffen sind, wurden in den letzten zehn Jahren Opfer im eigenen Familien- oder Verwandtenkreis? 2 1.2 Wie viele Kinder und Jugendliche mit Behinderung, die von sexuellem Miss- brauch betroffen sind, wurden in den letzten zehn Jahren Opfer im Rahmen eines Beratungs‑, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses? 2 1.3 Welche langfristigen Auswirkungen bzw. Langzeitschäden bei Opfern von Gewalt und Missbrauch sind bekannt (falls möglich, bitte beziffern)? 2 2.1 Welche Unterstützungsmaßnahmen hat die Staatsregierung in den letzten zehn Jahren umgesetzt, um Opfern von Gewalt oder Missbrauch eine Ge- nesung und Wiedereingliederung in einer Umgebung zu ermöglichen, die die Gesundheit, Würde und insbesondere Autonomie des Menschen fördert? 2 2.2 Wie kann die Staatsregierung insbesondere Menschen unterstützen, die Opfer von sexueller Gewalt und Missbrauch geworden sind und sich etwa aus Scham oder Angst niemandem anvertrauen können? 2 3.1 Wie hoch ist die Aufklärungsquote bei Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch gegen Kinder und Jugendliche mit Behinderung? 3 3.2 Wie hoch ist die vermutete Dunkelziffer (bitte Schätzungsgrundlage be- nennen)? 3 3.3 Was wird getan, um das Dunkelfeld zu beleuchten? 3 4.1 Welche bayerischen Programme gibt es, um die Vermeidung von Sexual- straftaten gegen Kinder und Jugendliche bzw. die Resozialisierung von Täterinnen und Tätern zu erreichen? 4 4.2 Welche Teilnahmevoraussetzungen bestehen bei den zu Frage 4.1 ge- nannten Programmen? 4 4.3 Wie hoch ist der Anteil derer, die nach Eintreten in ein zu Frage 4.1 ge- nanntes Programm erneut Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen begehen? 5 5.1 Inwieweit unterstützt der Freistaat Bayern Selbsthilfegruppen für Opfer von sexuellem Missbrauch, insbesondere von Kindern und Jugendliche mit Be- hinderung und deren Eltern? 6 5.2 Inwieweit können sich Betroffene auf eigenen Wunsch – ggf. anonymisiert – selbst als Expertinnen und Experten in eigener Sache einbringen, z. B. bei Fortbildungsveranstaltungen der Justizbehörden, in Gremien etc.? 6 Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der Fragestellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de/parlament/dokumente/ abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de/aktuelles/sitzungen/ zur Verfügung.
Drucksache 18/15487 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 2/6 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz, dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sowie dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 27.04.2021 1.1 Wie viele Kinder und Jugendliche mit Behinderung, die von sexuellem Miss- brauch betroffen sind, wurden in den letzten zehn Jahren Opfer im eigenen Familien- oder Verwandtenkreis? 1.2 Wie viele Kinder und Jugendliche mit Behinderung, die von sexuellem Miss- brauch betroffen sind, wurden in den letzten zehn Jahren Opfer im Rahmen eines Beratungs‑, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses? Eine entsprechende statistische Auswertung ist nicht möglich, weil in der Polizeilichen Kriminalstatistik kein Opfermerkmal „Behinderung“ ausgewiesen wird. 1.3 Welche langfristigen Auswirkungen bzw. Langzeitschäden bei Opfern von Gewalt und Missbrauch sind bekannt (falls möglich, bitte beziffern)? Es sind zahlreiche mögliche Auswirkungen bzw. Langzeitschäden bei Opfern von Gewalt und Missbrauch bekannt. Informationen dazu können dem zentralen Informationsportal für das Themenfeld des sexuellen Kindesmissbrauchs in der Bundesrepublik Deutschland – der Website des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmiss- brauchs (https://beauftragter-missbrauch.de/) – entnommen werden. Eine Recherche zur vorliegenden Studienlage hinsichtlich der Fragestellung ist tagesaktuell beispielsweise über die Datenbank PubMed unter https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/ möglich. 2.1 Welche Unterstützungsmaßnahmen hat die Staatsregierung in den letzten zehn Jahren umgesetzt, um Opfern von Gewalt oder Missbrauch eine Ge- nesung und Wiedereingliederung in einer Umgebung zu ermöglichen, die die Gesundheit, Würde und insbesondere Autonomie des Menschen fördert? 2.2 Wie kann die Staatsregierung insbesondere Menschen unterstützen, die Opfer von sexueller Gewalt und Missbrauch geworden sind und sich etwa aus Scham oder Angst niemandem anvertrauen können? Für Opfer von Gewalttaten wurden von der Staatsregierung in Bayern Traumaambulanzen eingerichtet, die der schnellen, niedrigschwelligen psychotherapeutischen Unterstützung dienen und an kooperierenden psychiatrischen Einrichtungen etabliert sind. Für Kinder und Jugendliche bestehen die Traumaambulanzen schon seit einigen Jahren; dieses Angebot wurde ab 01.01.2021 für Erwachsene ausgeweitet. Ziel der Traumaambulanzen ist es, den Eintritt oder die Chronifizierung von psychischen Gesundheitsstörungen als Folgen einer Gewalttat zu verhindern oder abzumildern und Betroffenen eine frühzeitige Intervention zu ermöglichen. Opfer aller Gewalttaten können die Traumaambulanzen zu- nächst direkt aufsuchen, ohne vorher einen Antrag bei der zuständigen Behörde – dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) – zu stellen oder mit dieser Kontakt auf- zunehmen. Betroffene sollen durch diesen erleichterten Zugang unterstützt werden. Kinderschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Daueraufgabe höchster Priorität und steht ganz oben auf der Agenda der Staatsregierung. Mit dem Bayerischen Gesamtkon- zept zum Kinderschutz unterstützt der Freistaat die für den Kinderschutz zuständigen Kommunen und die Praxis bei dieser Aufgabe. Vielfältige Maßnahmen von präventiven Frühen Hilfen bis hin zum konsequenten Vollzug des staatlichen Wächteramtes fügen sich zu einem abgestimmten Gesamtkonzept zum Schutz von Kindern und Jugend- lichen vor körperlicher, sexualisierter und seelischer Gewalt sowie Vernachlässigung zusammen, das in enger systemübergreifender Abstimmung mit der Fachpraxis kon- tinuierlich und bedarfsgerecht weiterentwickelt wird. Zentrale Anlaufstellen zur Unter- stützung und Beratung von Kindern, Jugendlichen (mit und ohne Behinderung) und ihren Familien sind die 96 bayerischen Jugendämter, die sich in allen Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe engagieren, um günstige Rahmenbedingungen für ein ge- lingendes Aufwachsen junger Menschen zu schaffen. Bei den Jugendämtern werden
Drucksache 18/15487 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 3/6 insbesondere die fachliche Kompetenz und das spezifische Wissen vorgehalten, um mit Problematiken wie Gewalt und Vernachlässigung umzugehen. Dabei arbeiten die Jugendämter mit freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. mit spezialisierten Fachberatungsstellen, die in der Regel überörtlich tätig sind) sowie mit Netzwerkpart- nern wie beispielsweise den Frühförderstellen partnerschaftlich zusammen. Zur quali- fizierten Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme, wie z. B. Gewalt in der Familie, können sich junge Menschen und ihre Familien insbesonde- re auch an die mit finanzieller Unterstützung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) flächendeckend in Bayern vorhandenen rund 180 multidiszi- plinär ausgestatteten Erziehungsberatungsstellen (einschließlich Nebenstellen und Außensprechstunden) wenden. Zusätzlich steht auch für akute und/oder schwierige Lebenssituationen rund um die Uhr die von Bayern initiierte und inzwischen länder- übergreifend angebotene Onlineberatung der Bundeskonferenz für Erziehungsbera- tung (bke) mit differenzierten Beratungsformaten zur Verfügung (www.bke-beratung. de). Dieses professionelle Angebot in Form von Chats und Foren wird von Fachkräften der Erziehungsberatungsstellen durchgeführt. Der schnelle und unkomplizierte Zugang bietet Unterstützung für Fragen, zu denen die Betroffenen (noch) keine Beratung vor Ort nutzen möchten, oder weil sie der umgehenden Unterstützung in akuten Krisen bedürfen. Darüber hinaus wurde durch finanzielle Förderung des StMAS bereits 2011 die Bayerische Kinderschutzambulanz am Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Ma- ximilians-Universität (LMU) München als landesweites Kompetenzzentrum eingerich- tet, um bayernweit insbesondere Fachkräften der Jugendämter, Ärztinnen und Ärzten sowie Personensorgeberechtigten eine fundierte Beratung hinsichtlich des Vorliegens von sexueller und körperlicher Gewalt zu ermöglichen sowie Handlungssicherheit im Umgang mit möglichen Kindeswohlgefährdungen zu schaffen. Das StMAS hat darüber hinaus die Website www.bayern-gegen-gewalt.de aufge- legt. Hier finden sich umfassende Informationen zu unterschiedlichen Ausprägungen se- xualisierter Gewalt sowie hilfreiche Links zu Beratungs- und Hilfeangeboten, z. B. auch für von sexualisierter Gewalt/sexuellem Missbrauch betroffene Kinder und Jugendli- che. Hier werden über einen Hilfefinder Kinder und Jugendliche beraten und geschützt, auch Eltern, Lehr- oder Fachkräfte und andere Erwachsene aus dem Umfeld können sich an die Anlaufstellen wenden. 3.1 Wie hoch ist die Aufklärungsquote bei Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch gegen Kinder und Jugendliche mit Behinderung? Entsprechend dem Antwortbeitrag zu den Fragen 1.1 und 1.2 ist eine entsprechende Auswertung zur Aufklärungsquote nicht möglich. 3.2 Wie hoch ist die vermutete Dunkelziffer (bitte Schätzungsgrundlage be- nennen)? Eine belastbare Schätzung der Dunkelziffer ist nicht möglich. 3.3 Was wird getan, um das Dunkelfeld zu beleuchten? Zentrale Aspekte im Bayerischen Gesamtkonzept zum Schutz von Kindern und Jugend- lichen vor körperlicher, sexualisierter und seelischer Gewalt sowie Vernachlässigung sind Sensibilisierung, Prävention, insbesondere durch Stärkung von Familien in belastenden Lebenssituationen, sowie die Schaffung von Handlungssicherheit im Bereich interdiszi- plinärer Kooperation. Ziel der in diesem Kontext ergriffenen Maßnahmen (insbesondere interdisziplinäre Qualifizierung und Sensibilisierung sowie landesgesetzliche Klarstellung der Handlungspflicht bei erkannter Kindeswohlgefährdung) ist es, dass möglichst kein Signal für eine Kindeswohlgefährdung verloren geht und möglichst frühzeitig Risiko- faktoren für das Kindeswohl entgegengewirkt wird. Mit dem Bayerischen Gesamtkonzept zum Kinderschutz, das in enger system- und ressortübergreifender Abstimmung gemeinsam mit der Fachpraxis kontinuierlich und bedarfsgerecht weiterentwickelt wird, unterstützt die Staatsregierung die für den Kinder- schutz zuständigen Kommunen und die Praxis bei der Sicherstellung bedarfsgerech-
Drucksache 18/15487 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 4/6 ter Strukturen sowie flankierender Maßnahmen insbesondere im Bereich Prävention, Sensibilisierung sowie Förderung interdisziplinärer Netzwerkarbeit und Qualifizierung. Insbesondere mit den in Bayern flächendeckend vorhandenen rund 120 interdisziplinä- ren KoKi-Netzwerken frühe Kindheit (KoKi = Koordinierende Kinderschutzstellen), den rund 180 Erziehungsberatungsstellen (EBs, einschließlich Nebenstellen und Außen- sprechstunden) und der Bayerischen Kinderschutzambulanz am Institut für Rechtsme- dizin der LMU München als landesweitem Kompetenzzentrum hat Bayern entscheiden- de Weichen mit bundesweiter Vorbildfunktion gestellt. 4.1 Welche bayerischen Programme gibt es, um die Vermeidung von Sexual- straftaten gegen Kinder und Jugendliche bzw. die Resozialisierung von Täterinnen und Tätern zu erreichen? 4.2 Welche Teilnahmevoraussetzungen bestehen bei den zu Frage 4.1 genannten Programmen? Zentrale präventive Bestandteile des bayerischen Konzepts zur Bekämpfung des se- xuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen sind das Projekt „Kein Täter werden Bayern“ und die Psychotherapeutischen Fachambulanzen. Das Projekt „Kein Täter werden Bayern“ wurde bereits im Jahr 2010 in Regensburg ins Leben gerufen und aufgrund steigender Nachfrage im Jahr 2015 auf einen weiteren Standort in Bamberg ausgedehnt. Nachdem das Projekt im Jahr 2019 aufgrund perso- neller Umstrukturierungen am Standort Regensburg nicht fortgeführt werden konnte, wird das Programm seit August 2019 von der Sozialstiftung in Bamberg bayernweit betreut. Das Projekt richtet sich mit seinen Beratungs- und Therapieangeboten an Personen mit pädophilen Neigungen und unterstützt sie dabei, kein Täter zu werden. Ziel ist es, durch kostenlose, anonyme und durch die Schweigepflicht geschützte Behandlungs- angebote, sexuelle Übergriffe auf Kinder bzw. den Konsum oder die Herstellung von Kinderpornografie zu verhindern. Das Behandlungskonzept des bayerischen Missbrauchspräventionsprojekts „Kein Täter werden“ umfasst dabei grundsätzlich: – Personen, die noch nicht wegen sexueller Übergriffe und/oder Konsums von Kindes- missbrauchsabbildungen, strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, aber aufgrund einer pädosexuellen Neigung die Sorge haben, einen sexuellen Übergriff und/oder Konsum von Kindesmissbrauchsabbildungen zu begehen. – Personen, die zwar bereits sexuelle Übergriffe begangen und/oder Kindesmiss- brauchsabbildungen konsumiert haben, hierfür aber nicht strafrechtlich belangt wor- den sind (sog. Dunkelfeldtäter). – Personen, die eine eventuelle einschlägige Verurteilung oder ein Strafverfahren vor- zuweisen haben, nur dann, wenn diese abgeschlossen sind und keine Therapiewei- sungen im Rahmen der Führungsaufsicht oder Bewährung vorliegen. Zusätzlich zu Personen mit einer pädosexuellen Neigung werden auch folgende Perso- nen behandelt (sog. Ersatzhandlungstäter): – Personen ohne pädosexuelle Neigung, bei denen Taten im Dunkelfeld vorliegen oder die Gefahr, solche zu begehen. – Personen ohne pädosexuelle Neigung, die eine eventuelle einschlägige Verurteilung oder ein anhängiges Strafverfahren vorzuweisen haben, nur dann, wenn diese ab- geschlossen sind und keine Therapieauflagen vorliegen. Im Dezember 2020 wurde in München in Kooperation mit der LMU ein weiterer Standort errichtet, noch in diesem Jahr soll in Regensburg ein dritter Standort folgen. Auch die Psychotherapeutischen Fachambulanzen leisten bereits seit vielen Jahren einen erheblichen Beitrag bei der ambulanten Nachsorge für Gewalt- und Sexualstraf- täter, insbesondere nach Entlassung aus der Haft. Die Anbindung erfolgt in der Regel durch eine entsprechende Vorstellungs- und/oder Therapieweisung im Rahmen der Führungsaufsicht oder Bewährung. Derzeit gibt es in Bayern drei Psychotherapeutische Fachambulanzen für Gewalt- und Sexualstraftäter in München, Nürnberg und Würzburg. Der Aufbau dieses prä- ventiven Nachsorgeangebots begann bereits im Jahr 2008 mit der Errichtung einer Fachambulanz für Sexualstraftäter in München. Weitere Fachambulanzen für Sexual- straftäter in Nürnberg und Würzburg sowie eine Erweiterung des Therapieangebots auf Gewaltstraftäter folgten.
Drucksache 18/15487 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 5/6 Die Arbeit der Fachambulanzen leistet durch ihre therapeutische Arbeit mit den Tätern und Täterinnen einen wichtigen Beitrag zur Gewaltprävention und zum Opfer- schutz. Die Behandlung erfolgt durch spezialisierte psycho- und sozialtherapeutische Angebote im Rahmen von Einzelgesprächen oder Gruppenangeboten, jeweils ausge- richtet an dem individuellen Bedarf. Die Fachambulanzen schließen eine wichtige Lü- cke in der Versorgung straffälliger Personen in Bayern. Um die Versorgung weiter zu verbessern, wurde das Behandlungsangebot in der Fläche ausgebaut. Im Februar 2019 nahm die Außenstelle der Fachambulanz München in Memmingen, im April 2019 die Außenstelle der Fachambulanz Würzburg in Kulm- bach und im November 2020 die Außenstelle der Fachambulanz Nürnberg in Regens- burg ihren Betrieb auf. Zudem ist für den Ambulanzstandort München in den nächsten Jahren eine weitere Außenstelle in Landshut geplant. Zudem misst das Staatsministerium der Justiz (StMJ) der Behandlung von Sexual- straftätern im Strafvollzug große Bedeutung zu. Eine wichtige Rolle spielt dabei die besonders behandlungsorientierte Vollzugsform der Sozialtherapie. Rechtliche Grund- lagen der Sozialtherapie sind die Art. 11 und 132 Bayerisches Strafvollzugsgesetz. Für männliche Sexualstraftäter – auch für solche, bei denen sich die der Verurteilung zu- grunde liegenden Sexualstraftaten gegen Kinder und Jugendliche richteten – wurden in acht bayerischen Justizvollzugsanstalten spezielle Sozialtherapeutische Abteilungen mit besonders qualifiziertem Personal und insgesamt 168 Behandlungsplätzen einge- richtet. Zusätzlich gibt es für weibliche Gefangene in einer weiteren Justizvollzugsan- stalt 16 Behandlungsplätze, die auch für Sexualstraftäterinnen genutzt werden können. Darüber hinaus stehen die psychologischen Fachdienste der Justizvollzugsanstalten zur Deliktaufarbeitung und für therapeutische Interventionen zur Verfügung. Im Sinne eines gelingenden Übergangsmanagements werden die in Rede stehenden Gefange- nen bedarfsbezogen bereits während der Haftzeit an externe Psychotherapeuten oder an die Fachambulanzen für Sexualstraftäter zur Weiterversorgung angebunden. Gemäß Art. 11 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 Bayerisches Strafvollzugsgesetz sind Ge- fangene in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen, wenn sie wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder nach § 182 Strafgesetzbuch zu einer Freiheits- strafe von mehr als zwei Jahren oder zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sind und die dort durchgeführte Behandlung angezeigt ist. Angezeigt ist die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung insbesondere dann, wenn der Gefangene zur Ver- ringerung der Rückfallgefahr behandlungsbedürftig erscheint, wenn er behandlungsfä- hig ist und wenn die im Normalvollzug zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglich- keiten nicht ausreichend erscheinen. Andere Gefangene, von denen schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind, sollen gemäß Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 132 Abs. 2 Bayerisches Strafvollzugsgesetz in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn deren besondere thera- peutische Mittel und sozialen Hilfen zur Resozialisierung angezeigt sind. Daneben wurde beispielsweise bereits im Jahr 2006 die sog. Haft-Entlassenen- Auskunfts-Datei Sexualstraftäter (HEADS) entwickelt und seither regelmäßig fortent- wickelt. Das Ziel von HEADS ist die Minimierung des Risikos einer erneuten Begehung von Straftaten von als besonders rückfallgefährdet eingestuften Sexualstraftätern und damit der bestmögliche Schutz der Bevölkerung vor diesen Tätern u. a. durch eine in stitutionalisierte Optimierung des Informationsflusses zwischen Justiz, Maßregelvoll- zug und Polizei in Bezug auf diese Täter. 4.3 Wie hoch ist der Anteil derer, die nach Eintreten in ein zu Frage 4.1 genanntes Programm erneut Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen begehen? Mangels statistischer Erfassung dieser Daten kann die Frage nicht beantwortet werden. Die Frage könnte nur beantwortet werden, wenn alle relevanten Verfahrensakten hän- disch durchgesehen würden. Dies würde ganz erhebliche Arbeitskraft binden und eine – verfassungsrechtlich gebotene – effektive Strafverfolgung durch die Staatsanwalt- schaft gefährden.
Drucksache 18/15487 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 6/6 5.1 Inwieweit unterstützt der Freistaat Bayern Selbsthilfegruppen für Opfer von sexuellem Missbrauch, insbesondere von Kindern und Jugendliche mit Be- hinderung und deren Eltern? Hierzu liegen keine Informationen vor. Eine Förderung von Selbsthilfegruppen erfolgt nicht. 5.2 Inwieweit können sich Betroffene auf eigenen Wunsch – ggf. anonymisiert – selbst als Expertinnen und Experten in eigener Sache einbringen, z. B. bei Fortbildungsveranstaltungen der Justizbehörden, in Gremien etc.? Die Fortbildung von Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanwältinnen und Staats- anwälten mit Blick auf eine konsequente und effektive Bekämpfung des sexuellen Miss- brauchs von Kindern und Jugendlichen mit den Mitteln des Strafrechts ist ein wichtiger Bestandteil des Fortbildungsprogramms der bayerischen Justiz, wobei insoweit eine Differenzierung zwischen sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung schon aus Rechtsgründen nicht angezeigt erscheint. Dabei ist die Einbeziehung der Opferperspektive naturgemäß ein wesentlicher Bestandteil. So werden regelmäßig Fachveranstaltungen angeboten, in denen einschlägige De- likte wie der sexuelle Missbrauch von Kindern unter Einbeziehung der aktuellen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofes behandelt werden. Zudem veranstaltet das StMJ regelmäßig eine „Interdisziplinäre Fortbildung für Rich- ter und Staatsanwälte, Psychiater und Psychologen auf dem Gebiet der Forensischen Psychiatrie“, bei der u. a. das Thema „Sexualstraftäter – Schuldfähigkeit, Therapiean- sätze und Risk Assessment“ behandelt wird. Weiter wird die Vernehmung von Kindern im Strafverfahren bereits in den von allen Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu absolvie- renden Einführungstagungen unter Einbeziehung einer Aussagepsychologin themati- siert. Zudem werden – auch unter Einbeziehung einer Aussagepsychologin – regel- mäßig spezielle Schulungen für die hiermit befassten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte angeboten, die auch etwa den Umgang mit Be- lastungserleben kindlicher und erwachsener Zeugen oder die Frage der Glaubhaftig- keitsbegutachtung bei Personen mit Intelligenzminderung umfassen. Darüber hinaus stehen allen bayerischen Richterinnen und Richtern sowie Staats- anwältinnen und Staatsanwälten die Tagungsangebote der Deutschen Richterakade- mie offen. Dort finden sich im Tagungsprogramm für das Jahr 2021 beispielsweise die Tagungen „Gewalt in der Familie – Familien- und strafrechtliche Aspekte, Glaubhaftig- keitsbeurteilung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch“ oder „Jugendschutzverfahren mit Schwerpunkt Sexualstraftaten“. Auch der bayerische Justizvollzug steht dem Einbezug von externen Expertinnen und Experten – auch solchen in eigener Sache – grundsätzlich positiv gegenüber. Eine solche Anfrage ist jedoch nicht bekannt.