Carbonfasern

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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                            Drucksache 18/5826 4.    Welche abwehrenden Brandschutzmaßnahmenkonzepte gibt es zu den einzelnen Standorten der Windkraftanlagen, und kämen ABC-Züge der Feuerwehr zum Einsatz? Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) obliegen den Gemeinden der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Gemeinde hat zur Erfüllung der ihr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG obliegenden Aufgaben eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähi- ge Feuerwehr aufzustellen. So kann über gegebenenfalls bestehende Vorplanungen und Konzepte zur Bekämpfung von Bränden bei WEA keine überörtlich einheitliche Aussage getroffen werden. Bezüglich des Einsatzes von ABC-Einheiten wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 5.    Welche Maßnahmen werden bei einem eventuellen Brand einer Windkraftanlage ergrif- fen, um die Bevölkerung vor durch Brand von Carbon freigesetzten Carbonfasern, so- genannten fiesen Fasern, zu schützen? Maßnahmen wie z. B. das Absperren des Einsatzortes hängen von der Einschätzung der Einsatz- leitung im jeweiligen Einzelfall ab. So dürfte im Brandfall eine Gefahr von herabfallenden Teilen ei- ner WEA ausgehen, sodass deshalb im Regelfall ein Radius von mindestens 500 m um die Anlage unzugänglich gemacht werden dürfte. 6.    Gibt es bei den Rettungskräften Schutzbekleidungen, die ein Durchdringen der soge- nannten fiesen Fasern auf die Haut verhindern? Ja. Jeder Feuerwehrangehörige hat eine persönliche Schutz- und gegebenenfalls Spezialausrüs- tung, die nahezu alle Körperregionen wirksam vor den Gefahren schützt. Auch Einmalanzüge nach ISO 13982-1, Typ 5, die beispielsweise auch in der Lebensmittelindustrie getragen werden, sind geeignet. 7.    Muss mit sogenannten fiesen Fasern kontaminierte Kleidung in jedem Fall vernichtet werden? Wenn ja, wie läuft der Vernichtungsprozess ab, und wie wird diese kontami- nierte Kleidung entsorgt? Wo verbleiben die Reste? Auch die Reinigung bzw. Entsorgung der Einsatzbekleidung liegt in der Zuständigkeit der Kommu- nen. Es gibt hierzu keine einheitliche Vorgabe zur generellen Entsorgung. Eine Weiternutzung der Schutzkleidung ist nicht ausgeschlossen. 8.    Werden bei Brandeinsätzen an Windkraftanlagen Atemfiltermasken eingesetzt und, wenn ja, welche? Die Entscheidung ist in Ansehung der jeweiligen Gefährdungssituation durch die eingesetzten Kräf- te und die Einsatzleitung zu treffen. Sollte Atemschutz zur Brandbekämpfung notwendig sein, ist je nach Einsatzszenario entweder umluftunabhängiger oder umluftabhängiger Atemschutz (Filterge- rät) zu tragen. Der Einsatz von Filtergeräten bedingt jedoch u. a. Klarheit über die Art und Höhe der Schadstoffkonzentration und einer ausreichenden Sauerstoffkonzentration an der Einsatzstelle. Als Filtergerät eingesetzt werden können dann die klassischen Filter wie z. B. ABEK2-P3. 9.    Verhindern diese Atemfiltermasken zuverlässig das Einatmen der nur winzige Mikromil- limeter kleinen sogenannten fiesen Fasern? Wie werden die Filter anschließend ent- sorgt? Ja, die für die Feuerwehr zu nutzenden Filter sind geeignet. Die Entsorgung liegt in der Zuständig- keit der Kommune. 11
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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                        Drucksache 18/5826 10. Werden die mit sogenannten fiesen Fasern verschmutzten Fahrzeuge gereinigt und ge- gebenenfalls wie? Die Reinigung der Einsatzfahrzeuge liegt in der Zuständigkeit der Kommune. Soweit es um die „Bindung“ von CFK-Fasern geht, um weitere Verwirbelung und Verbreitung zu vermeiden, ist das Reinigen mit Wasser als Mindestmaßnahme empfohlen. 11. Wie wird mit sogenannten fiesen Fasern verseuchtes Erdreich entsorgt (bitte die Ent- sorgungskette aufzeigen)? Insofern die Bodenschutzbehörde feststellt, dass ein Ausheben des Erdreiches aufgrund einer Ver- unreinigung mit entsprechenden Fasern erforderlich ist, besteht die Möglichkeit der Deponierung. Der Entsorgungsweg ist im Einzelfall festzulegen. 12. Können sogenannten fiesen Fasern durch geeignete Löschmittel gebunden werden? Um die Ausbreitung zu vermeiden, ist Löschschaum geeignet (Immobilisierung). Zur Reinigung ist Wasser geeignet. 13. Wie verhalten sich die sogenannten fiesen Fasern in Wasser? In der aquatischen Umwelt ist nach Einschätzung der Landesregierung anzunehmen, dass die Fa- sern im Wasser gebunden werden, somit eine deutlich geringere Gefahr der Freisetzung von ihnen ausgeht, und das Umweltverhalten sehr stark dem anderer im Wasser befindlicher Kleinstparti- kel/Kolloiden ähnelt (z. B. dem natürlicher Schwebstoffe, Mikroplastik, synthetische Nanopartikel, Carbon Nanotubes etc.). Vor diesem Hintergrund und da die Freisetzung infolge von Bränden ganz seltene Einzelfälle darstellt, besteht nach Ansicht der Landesregierung keine besondere Relevanz, Karbonfasern aus Verbundwerkstoffen in die Umweltüberwachung aufzunehmen. 14. Kann das Abfließen von kontaminiertem Löschwasser in die Gewässer verhindert wer- den? Ja, durch entsprechende Rückhaltevorrichtungen (Löschwasserrückhaltung). 15. Wo und wie werden die mit den sogenannten fiesen Fasern angereicherten Abwässer gereinigt (Abwasser-Auffangsystem, Einsatz von Bindemitteln)? Karbonfasern aus Verbundwerkstoffen können durch das Löschen in das Löschwasser gelangen. Generell wird Löschwasser so umfänglich wie möglich aufgefangen. Anschließend wird es beprobt und je nach Zusammensetzung in geeigneter Weise entsorgt. Sofern eine ordnungsgemäße Ent- sorgung in Abwasserbehandlungsanlagen nicht möglich sein sollte, ist entsprechendes Löschwas- ser anderweitig als Abfall zu entsorgen. 16. Falls die Reinigung stattfindet: Wie werden die mit sogenannten fiesen Fasern gesättig- ten Filter entsorgt? Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 17. Kann es zu einer Konzentration der sogenannten fiesen Fasern z. B. an der Wasser- oder Erdoberfläche kommen? Die obere Schicht der Erdkruste wird beispielsweise im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bo- denveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) als Boden be- 12
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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                         Drucksache 18/5826 zeichnet, zu dessen natürlichen Funktionen u. a. seine Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigen- schaften für stoffliche Einwirkungen, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, gehören. Zu den Einwirkungen zählen auch Einträge von allen Stoffen, die beispielsweise über die Luft ein- getragen werden können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 18. Werden durch die Landesregierung oder ihr nachgeordnete Behörden Ausbreitungsbe- rechnungen der freigesetzten sogenannten fiesen Fasern beim Brand einer Windkraft- anlage vorgenommen? Ausbreitungsmodelle für Rauch und Schadstoffwolken sind bewährte Praxis und unterstützen in Form der Informationsgewinnung die Einsatzleitung bei der Entscheidung weiterer Maßnahmen. 19. Existieren Vorsichts- oder Verhaltensmaßnahmen für die betroffene Bevölkerung, um diese vor sogenannten fiesen Fasern zu schützen? Wenn ja, welche? Im Einsatzfall entscheidet die Einsatzleitung der Feuerwehr über die Bekanntgabe von Verhaltens- maßnahmen für die betroffene Bevölkerung. Im Übrigen wird auf die Beantwortung von Frage 5 verwiesen. 20. Welche Maßnahmen sind für den Zivilschutz der Bevölkerung vorgesehen, um diese vor den gesundheitlichen Folgen durch Kontamination mit sogenannten fiesen Fasern zu schützen? Unter Zivilschutz versteht man in Deutschland alle nicht-militärischen Maßnahmen im Verteidi- gungs- oder Spannungsfall, welche dem Schutz der Bevölkerung an sich sowie dem Aufrechterhal- ten der öffentlichen Infrastruktur dienen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung von Frage 19 ver- wiesen. 21. Haben die örtlichen Feuerwehren und Einsatzkräfte Kenntnisse über die jeweiligen Standorte der Windkraftanlagen, an denen Carbon-Werkstoffe verbaut wurden? Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG obliegen den Gemeinden der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Gemeinde hat zur Erfüllung der ihr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG obliegenden Aufgaben eine den örtli- chen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen. Im Rahmen der Ein- satzplanung bereiten sich die Feuerwehren auf Einsätze in ihrem Gebiet vor. Dazu gehört auch die Kenntnis spezieller Objekte im Einsatzgebiet. 22. Welche Auswirkungen bzw. Folgen hat eine Kontamination mit sogenannten fiesen Fa- sern auf Vegetation, Feldfrüchte, Ernte und den weiteren Anbau von Feldfrüchten? Es gibt keine Erkenntnisse zu Auswirkungen der Fasern auf die Vegetation bzw. auf Feldfrüchte oder deren Anbau. 23. Welche Auswirkungen bzw. Folgen hat eine Kontamination mit sogenannten fiesen Fa- sern auf das Grundwasser und die Trinkwassergewinnungsgebiete? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 13
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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                        Drucksache 18/5826 24. Gibt es ein Konzept zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung in einem solchen Fall? Es ist nicht davon auszugehen, dass die Versorgungssicherheit der Bevölkerung bei einem Brand einer WEA und dadurch entstehenden CFK-Fasern in irgendeiner Art und Weise gefährdet sein könnte. Unabhängig davon bestehen grundsätzlich Konzepte zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser bei Ausfall der öffentlichen Trinkwasserversorgung. 25. Wer trägt die Folgekosten nach einer flächendeckenden Kontamination durch soge- nannte fiesen Fasern? Die Kostentragung für einen Feuerwehreinsatz ist im Einzelfall nach dem Niedersächsischen Ge- setz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutz- gesetz) durch die Gemeinde zu prüfen und gegebenenfalls vom Verursacher einzufordern. 26. Falls die Betreiber der Windkraftanlagen ein solches Risiko absichern müssen: Wird ein ausreichender Versicherungsschutz bei den Genehmigungsverfahren berücksich- tigt? Nein, die Frage des Versicherungsschutzes ist nicht Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Aufgrund der äußerst geringen Fallzahlen an Bränden von WEA wird ein Versicherungsschutz hierfür im Regelfall nicht angeboten, sondern schlicht in Wartungsverträge integriert. (Verteilt am 19.02.2020) 14
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