Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6110 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung Steuerliche Auswirkungen des Grundrente-Gesetzes Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP), eingegangen am 07.02.2020 - Drs. 18/5796 an die Staatskanzlei übersandt am 13.02.2020 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 17.03.2020 Vorbemerkung des Abgeordneten Der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. (BdSt) berichtete am 22. Januar über mögliche steu- erliche Auswirkungen des Grundrente-Gesetzes der Bundesregierung. Neben Regelungen zur Grundrente enthält der Gesetzesentwurf auch eine Änderung im Einkommensteuergesetz. In einer Erklärung des BdSt heißt es: „Entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes werden in § 8 Abs. 4 EStG n. F. Gehaltsumwandlungen nicht mehr ohne weiteres möglich sein. In letzter Konse- quenz können steuerfreie Sachbezüge und Zuschüsse dann nur noch zum Zeitpunkt der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden.“ (BdSt am 22. Januar 2020). Vorbemerkung der Landesregierung Mit Urteilen vom 01.08.2019 (vgl. u. a. Aktenzeichen VI R 32/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnor- men oder anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Tat- bestandsvoraussetzungen geändert, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ er- bracht werden muss (sogenannte Zusätzlichkeitsvoraussetzung). Bisher konnten hiernach nur frei- willige Arbeitgeberleistungen, also Leistungen, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet, zusätzlich in diesem Sinne erbracht werden. Nunmehr lässt der BFH bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht o- der -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) ohne Zusätzlichkeitsvoraussetzung zu. Voraussetzung sei nur, dass der geschuldete Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweck- gebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnform- wechsel). Ansonsten liege eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor. Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leis- tungen wiederauflebt. Die neue BFH-Rechtsprechung betrifft eine Vielzahl von Vorschriften des Einkommenssteuerrechts, bei denen der Gesetzgeber regelmäßig auf die Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zurückgegriffen hat, wenn Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden sollten. Die Frage, ob - und falls ja, in welcher Art und Weise - dieser Rechtsprechungsentwicklung durch gesetzgeberische Maßnahmen begegnet wird, ist Aufgabe der steuerpolitischen Meinungsbildung im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens. Im Vorgriff auf eine diesbezügliche Maßnahme hat das Bundesministerium der Finanzen einen sogenannten Nichtanwendungserlass herausgegeben 1
Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/6110 (BMF-Schreiben vom 05.02.2020, der zeitgleich mit der Veröffentlichung der BFH-Urteile im Bun- dessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden soll). Im Referentenentwurf (Stand: 16.01.2020) war dazu auch eine Regelung enthalten, die im nunmehr zu beratenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drs. 85/20) jedoch fehlt. An diesen und anderen möglicherweise anzupassenden Steuergesetzen wirkt das Land Niedersach- sen wie die anderen Länder über seine Vertreter im Bundesrat mit. 1. Wie beurteilt die Landesregierung den beschriebenen Teil des Gesetzesentwurfes, und wie bewertet sie seine Auswirkungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in langjährigen Arbeitsverhältnissen? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 2. Sind der Landesregierung Entwicklungen bekannt, dass der Gesetzesentwurf in Bezug auf steuerliche Auswirkungen überarbeitet werden soll? Nein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3. Wie bewertet die Landesregierung das Vorgehen der Bundesregierung, steuerrechtliche Regelungen im Rahmen des Grundrentengesetzes vorzunehmen? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 2. 4. Plant die Landesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, sollte es im Bundesrat zu einer Ab- stimmung über einen solchen Gesetzesentwurf kommen? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 2. 5. Wie würde die Landesregierung im Falle der Abstimmung eines solchen Gesetzesent- wurfes im Bundesrat votieren? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 2. (Verteilt am 23.03.2020) 2