Abschreibungsmöglichkeiten bei der Errichtung von Studentenwohnheimen
Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5990 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregie- rung Abschreibungsmöglichkeiten bei der Errichtung von Studentenwohnheimen Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Sylvia Bruns (FDP), ein- gegangen am 30.01.2020 - Drs. 18/5720 an die Staatskanzlei übersandt am 03.02.2020 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregie- rung vom 03.03.2020 Vorbemerkung der Abgeordneten „Niedersachsens Studentenwerke klagen über Unterfinanzierung“ lautet die Schlagzeile auf Welt.de am 8. Januar 2020. In dem Artikel beziffern die Studentenwerke die anstehenden Sanierungskos- ten für ihre Studentenwohnheime mit 155 Millionen Euro in den kommenden fünf Jahren. Das nie- dersächsische Wissenschaftsministerium sieht die Finanzierungsaufgabe bei den Studentenwer- ken. Hierzu heißt es: „Für die Unterhaltung und Sanierung der bestehenden Wohnheimplätze seien die Studentenwerke allerdings selber verantwortlich. Sie müssten ihre Wohnheime kostendeckend bewirtschaften und Rücklagen aufbauen.“ (https://www.welt.de/regionales/niedersachsen/article 204847110/Niedersachsens-Studentenwerke-klagen-ueber-Unterfinanzierung.html). Vorbemerkung der Landesregierung Den Studentenwerken obliegt die kostendeckende Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehen- den Wohnheime für Studierende. Die daraus resultierende Verpflichtung der Studentenwerke, für Bauunterhaltung und Sanierung ihrer Wohnheime entsprechende Rücklagen zu bilden, wurde durch Beschluss des Landtages vom 20.02.2009 (Drs. 16/968) bekräftigt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt mussten die Studentenwerke die Rücklagenbildung insbesondere für ältere Wohnheime verstärkt in den Blick nehmen. Aktuell besteht jedoch ein die Rücklagen übersteigender Sanie- rungsbedarf bedingt sowohl durch nicht auskömmliche Rücklagenbildung als auch durch Kosten- steigerungen infolge des Aufschiebens von Sanierungsmaßnahmen. Eine grundsätzliche Unterfinanzierung der Studentenwerke liegt nicht vor. Die vorliegenden Jah- resabschlüsse aller niedersächsischen Studentenwerke der letzten Jahre weisen durchweg Über- schüsse aus. Die von ihnen insgesamt erwirtschafteten Jahresüberschüsse betrugen in 2018 knapp 6 Millionen Euro nach mehr als 9,1 Millionen Euro in 2017 und gut 7 Millionen Euro in 2016. Die Höhe der Finanzhilfe des Landes in Höhe von 16,3 Millionen Euro p. a. ist den Studentenwer- ken bis einschließlich 2022 garantiert. Die Landesregierung hat zudem zur Unterstützung der Stu- dentenwerke bei der Schaffung von Wohnraum das Wohnraumförderprogramm und die Wohn- raumförderbestimmungen des Landes dahin gehend angepasst, dass die Förderung studentischen Wohnens dort explizit aufgenommen wurde. 1. Wie wurde die Errichtung der einzelnen Studentenwohnheime seit 1950 finanziert? Welche finanziellen Anteile haben jeweils das Land und der Bund getragen? 2. Sahen die Förderbedingungen Abschreibungsmöglichkeiten vor? Wenn dies der Fall ist: Zu welchen Teilen und unter welchen Bedingungen durften die Gelder, welche zur 1
Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5990 Errichtung von Studentenwohnheimen seit 1950 durch Studentenwerke verwendet wurden, abgeschrieben werden? 3. Falls die Abschreibungen in vollem Umfang vorgenommen werden durften, in welchem Umfang mussten gewährte Zuschüsse in einem Sonderposten bilanziert werden, durch dessen Auflösung die Abschreibungen neutralisiert werden, sodass keine Ansamm- lung von Abschreibungsmitteln erfolgt? Falls nur für einen Teil der investierten Sum- men Abschreibungen vorgenommen werden konnten oder die Abschreibungen durch die Anrechnung der Sonderposten neutralisiert worden sind, wie beurteilt die Landes- regierung die Möglichkeiten der Studentenwerke, Rücklagen zu bilden? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Eine Übersicht über die Finanzierung jedes einzelnen in den letzten 70 Jahren von den Studenten- werken in Niedersachsen errichteten Wohnheims, wie mit Frage 1 erbeten, können weder die Lan- desregierung noch die Studentenwerke zur Verfügung stellen, weil entsprechende Unterlagen für einen so langen Zeitraum nicht mehr vorliegen. Desgleichen kann die Frage nach konkreten För- derbedingungen und insbesondere im Hinblick auf Abschreibungen seit 1950 nicht mehr detailliert beantwortet werden. Die Aufbewahrungsfrist für Akten gemäß Nummer 9.2 der Niedersächsischen Aktenordnung ist im Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) grundsätzlich auf fünf Jahre, längstens jedoch auf 15 Jahre festgelegt worden, sofern Rechts- und Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unbeschadet dessen haben sich folgende Aussagen recherchieren las- sen: 1. Grundsätzliche Förderungsbedingungen Bis 1972 beteiligte sich der Bund an der Förderung der Wohnheimerrichtung im Rahmen soge- nannter Bundesjugendpläne. Neben den Zuwendungen, die sie vom Bund und Land erhielten, mussten die Studentenwerke Eigenmittel investieren und/oder Baudarlehen aufnehmen. Beim 22. Bundesjugendplan 1971 betrugen die Zuwendungen des Bundes in der Regel ein Drittel der als angemessen anerkannten Gesamtkosten, sofern auch das Land eine angemessene Zuwendung - möglichst in gleicher Höhe wie der Bund - gab. In der Zeit von 1973 bis 1981 wurde die Errichtung von Wohnheimen durch die Studentenwerke im Rahmen von Bund-Länder-Richtlinien finanziert. Dazu gewährte der Bund dem Land einen Zu- schuss in Höhe von 50 % der nach Richtwerten berechneten Kosten. Auf Eigenmittel der Studen- tenwerke wurde von Bund und Land bei Förderung des Bauvorhabens in der Regel verzichtet. Da- mit war eine vollständige Zuschussfinanzierung der Wohnheimbauten der Studentenwerke möglich. Die Bewilligung der Gesamtzuwendung erfolgte durch das Land unter Ausweisen des Anteils der Bundesmittel. In den 90er-Jahren gewährte das Land den Studentenwerken im Rahmen einer Schuldendiensthilfe Mittel zum Umbau ehemaliger Kasernen in Wohnheime. Im Rahmen der aktuellen Landesförderung wurden aus Mitteln des MWK in den Jahren 2017 und 2018 Zuschussmittel in Höhe von insgesamt 11,5 Millionen Euro zur Schaffung zusätzlicher Wohn- plätze für Studierende zur Verfügung gestellt, nachdem MWK zuvor in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt 6,5 Millionen Euro für zinslose Darlehen bereitstellte. Seit 2018 stehen auch die Mittel der allgemeinen Wohnraumförderung im Wohnraumförderfonds des Landes für die Förderung stu- dentischen Wohnraums zur Verfügung. 2. Bilanzierung Gemäß § 70 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) richten sich die Wirt- schaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke nach kaufmännischen Grundsät- zen. Gemäß § 70 Abs. 4 Satz 2 NHG sind auf den Jahresabschluss der Studentenwerke die Vor- schriften des Handelsgesetzbuches (HGB) über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwen- den. Danach sind für Fragen der bilanztechnischen Behandlung von Zuschüssen die Regelungen des HGB ausschlaggebend. Handelsrechtlich gab und gibt es zwei Möglichkeiten, Zuschüsse zu bi- lanzieren. Entweder kann der erhaltene Zuschuss von den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Investitionsguts (hier: eines Wohnheimes) abgezogen werden oder es wird auf der Passivseite der Bilanz ein Sonderposten für Investitionszuschüsse gebildet. In beiden Fällen sind die Abschrei- 2
Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5990 bungsbeträge für die Immobilie gleich. Die geminderten Anschaffungskosten werden in der festge- legten Nutzungsdauer abgeschrieben oder die Abschreibungen werden korrigiert durch die sukzes- siven Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens. Bei beiden Verfahren sind die Abschreibun- gen geringer als bei einer Abschreibung auf die volle Investitionssumme. 3. Abschreibungen nach Förderungsart Die Höhe der Abschreibungsbeträge richtet sich nach der Höhe bzw. dem Anteil des Zuschusses an der Gesamtfinanzierung: Bei einer Förderung nach den Bundesjugendplänen ergab sich eine Erwirtschaftung von Gebäude- abschreibungen von in der Regel ca. einem Drittel der Gesamtkosten. Im Falle von vollständigen Förderungen der Bausummen im Rahmen der Bund-Länder-Richtlinien waren die Möglichkeiten zur Bildung von Rücklagen mittels Abschreibungen nicht gegeben. Die Abschreibungsmöglichkei- ten bei der aktuellen Förderung werden in der Antwort zu Frage 5 dargelegt. In diesem Kontext ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Bei Förderungen in den Jahren 1973 bis 1981 wurden die Studentenwerke gemäß Nummer 9 Ab- satz 1 der Förderungsrichtlinien des Bundes und der Länder vom 27.07.1973 (Nds. MBl. 1973, S. 1295 ff.) verpflichtet, die Studentenwohnheime „so zu bewirtschaften, dass laufende Zuschüsse für den Betrieb und die Instandhaltung nicht erforderlich sind“. Gleichzeitig war der Mietzins gede- ckelt und der Mietzinsanteil, der auf die Überlassung des Wohnleerraums entfiel, durfte höchstens den Betrag ausmachen, der bei entsprechender Anwendung der Mietpreis- und Mietpreisberech- nungsvorschriften für öffentlich geförderten Wohnraum zulässig war. Auf die Verzinsung des Ei- genkapitals war dabei zu verzichten und an die Stelle der Abschreibung sollte nur die tatsächliche Tilgung von Fremdmitteln treten, soweit dies zur Erzielung der gedeckelten Miete notwendig war. Die Belegungsbindung für die nach diesen Richtlinien geförderten Wohnheime betrug (nur) 15 Jah- re. Die Studentenwerke konnten und mussten aufgrund der Auflage, die Wohnheime so zu bewirt- schaften, dass laufende Zuschüsse für den Betrieb und die Instandhaltung nicht erforderlich wer- den, bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen, dass sie Rücklagen aus Jahresüberschüssen für die- sen Zweck bilden mussten. Dies gilt auch für die Wohnheime, für die nur teilweise Erträge aus Ab- schreibungen erwirtschaftet werden konnten. 4. Möglichkeiten der Rücklagenbildung Nachdem letztmalig im Haushaltsjahr 2002 der Haushaltstitel „Zuschüsse des Landes für Studen- tenwohnraumförderung“ zur Verfügung stand, aus dem die Finanzierung von Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen in älteren Studentenwohnheimen der Studentenwerke unterstützt werden konnte, waren die Studentenwerke gehalten, diese Situation bei der Wirtschaftsführung im Hinblick auf künftigen Sanierungsbedarf zu berücksichtigen. Eine Möglichkeit, aus Mieten höhere Einnah- men zur Erzielung von Jahresüberschüssen zu generieren, ist eine Mietkalkulation unter Einbezie- hung von kalkulatorischen Zinsen auf eingesetztes Eigenkapital und Zuschüsse. Eine andere Mög- lichkeit, positive Jahresergebnisse herbeizuführen, ist die Erhöhung der Einnahmen, d. h. für den Wohnheimbereich eine Anhebung der Mieten. Spätestens nach Ablauf der Belegungsbindungen waren die Studentenwerke berechtigt, die Mieten zu erhöhen. Dies ist in der weiteren Vergangen- heit nicht im zulässigen Rahmen erfolgt und hat teilweise dazu geführt, dass nicht genügend Rück- lagen für Sanierungen erwirtschaftet worden sind. Aktuell ist ein Nachholen dieses Versäumnisses nur bedingt möglich, da Mietpreissteigerungen mit Rücksicht auf die finanzielle Situation von Stu- dierenden und den sozialen Auftrag der Studentenwerke nur in angemessenem Umfang erfolgen können. 4. Wie viel hat das Land in Summe in den letzten 20 Jahren an nicht rückzahlbaren Zu- schussmitteln für den Ausbau bzw. den Erhalt der Wohnkapazitäten an die Studenten- werke ausgezahlt? Innerhalb der letzten 20 Jahre sind erstmals im Doppelhaushalt 2017/2018 bei Kapitel 06 05 Ti- tel 884 11 jeweils 3,5 Millionen Euro für „Zuweisungen für Investitionen im Wohnungsbau für Wohnheimplätze für Studierende an Hochschulstandorten in Niedersachsen zugunsten des Son- 3
Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5990 dervermögens“ ausgewiesen worden. Diese wurden durch den Nachtragshaushalt 2018 um 4,5 Millionen Euro aufgestockt. Die insgesamt 11,5 Millionen Euro sind den Studentenwerken für konkrete Bauprojekte zur Verfügung gestellt worden. Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt auf Abruf durch die Studentenwerke. Ergänzend wird auf die Antwort der Landesregierung zu der Frage 5 in der Kleinen Anfrage „ Anfrage nach Kritik der ASten: Wie unterstützt die Landesregie- rung den Neubau und die Sanierung von Wohnheimplätzen für Studierende?“ (Drs. 18/4774) und auf die Übersicht zu den Fragen 1 und 2 in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Sondervermögen zur Errichtung studentischer Wohnplätze“ (Drs. 18/1803) verwiesen, die densel- ben Sachverhalt behandelt haben. Neben diesen, aus dem Haushalt des MWK stammenden Zuschussmitteln, sind den Studenten- werken 2018 und 2019 (Stand Oktober 2019) 54,5 Millionen Euro an Darlehensmitteln aus der Wohnraumförderung des Landes bewilligt worden. 5. Dürfen die Studentenwerke im Rahmen der aktuellen Förderung mit Blick auf die Zu- kunft in ihren Mietkalkulationen Abschreibungen auf den Zuschussanteil berücksichti- gen? Wie in der Beantwortung zu den Fragen 1 bis 3 dargelegt, sind Abschreibungen im Rahmen der Bi- lanzierung im HGB geregelt. Eine Abschreibung auf die erhaltenen Zuschüsse ist danach nicht möglich. Im Gegensatz zu früheren Zuschüssen zu den Baukosten von Wohnheimen zwischen ei- nem Anteil von einem Drittel bis zu 100 %, tragen die aktuellen Zuschüsse in einem wesentlich ge- ringeren Maß zur Gesamtfinanzierung bei. Sie liegen zwischen rund 830 000 Euro und rund 4,1 Millionen Euro und betragen damit im Einzelfall deutlich unter 10 % der gesamten Baukosten. Entsprechend hoch fällt der Abschreibungen zugängliche Investitionsanteil aus. 6. Das Wissenschaftsministerium hat auf Rücklagen der niedersächsischen Studenten- werke für den Bereich des studentischen Wohnens in 2018 in Höhe von rund 73,2 Milli- onen Euro hingewiesen. In welcher Höhe stehen den Rücklagen a) Verbindlichkeiten aus Baumaßnahmen für das studentische Wohnen gegenüber? b) Investitionen in Neubauvorhaben gegenüber, die aus Rücklagemitteln finanziert wurden? Die Frage erschließt sich nur bedingt, da sowohl der Bilanzposten „Rücklagen“ als auch der Posten „Verbindlichkeiten“ auf der Passivseite einer Bilanz ausgewiesen sind. Rücklagen und Verbindlich- keiten stehen sich daher im Sinne einer bilanztechnischen Betrachtung nicht „gegenüber“. Zu a: Nach den letzten vorliegenden Jahresabschlüssen der Studentenwerke für das Jahr 2018 betragen die Rücklagen für studentisches Wohnen insgesamt 72 320 000 Euro und die Verbindlichkeiten 118 801 000 Euro. Zu b: Die Investitionen in das Sachanlagevermögen werden durch Kredite, Eigenmittel und gegebenen- falls Zuschüsse finanziert. Rücklagen zeigen den eigenfinanzierten Anteil des Vermögens auf der Passivseite der Bilanz auf. Die Rücklagen sind demnach an der Finanzierung der Investitionen be- teiligt. Die Höhe des Aktivpostens Sachanlagen in den Jahresabschlüssen der Studentenwerke 2018 beträgt insgesamt 297 406 000 Euro. 7. Die Studentenwerke müssen derzeit die gleichen Zinsen für die Fremdfinanzierung ih- rer Sanierungsmaßnahmen durch Kapitalmarktdarlehen aufbringen wie private Investo- ren mit vergleichbarer Bonität. Sie müssen mindestens die gleichen Baukosten tragen, und außerdem müssen sie einen zusätzlichen Aufwand abdecken, weil die Mieterinnen und Mieter intensiver betreut werden müssen und in viel kürzeren Rhythmen als im 4
Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5990 Mietwohnungsbau wechseln. Wie beurteilt die Landesregierung vor diesem Hinter- grund die Möglichkeiten der Studentenwerke, Wohnraum für Studierende günstiger als der Wohnungsmarkt anzubieten, um Studierenden ohne entsprechende Mittel ein Stu- dium zu ermöglichen? Ungeachtet der Förderung der Errichtung studentischen Wohnraums im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung des Landes, die auch privaten Investoren offensteht, haben die Studenten- werke neben den Mieteinnahmen im Gegensatz zu privaten Anbietern auf dem Wohnungsmarkt noch Einnahmen u. a. aus den Studentenwerksbeiträgen der Studierenden und der Finanzhilfe des Landes zur Verfügung, die bei der Mietkalkulation gegebenenfalls berücksichtigt werden können. Darüber hinaus haben die Studentenwerke für die gezielte Schaffung zusätzlicher Wohnplätze für Studierende die in der Antwort zu Frage 4 genannten Zuschussmittel erhalten. Vor diesem Hinter- grund konnten die niedersächsischen Studentenwerke nach der aktuellen Übersicht „Studenten- werke im Zahlenspiegel 2018/2019“, die vom Deutschen Studentenwerk im November 2019 veröf- fentlicht wurde, ihre Wohnplätze in 2018 zu durchschnittlichen monatlichen Mieten je Wohnplatz zwischen 201,57 Euro und 278,00 Euro anzubieten. 8. Hält die Landesregierung die Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Niedersachsen durch ein ausreichendes Angebot an günstigem Wohnraum an den Hochschulstandorten weiterhin für dringend? Falls ja, durch welche Maßnahmen beab- sichtigt die Landesregierung, dieses Ziel wirksam und verlässlich zu erreichen? Der Begriff des wissenschaftlichen Nachwuchses bezieht sich auf Personen, „die sich wissen- schaftlich qualifizieren, das heißt eine Promotion anstreben oder als sogenannte Post-docs an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen beschäftigt sind und das Karriere- ziel der Professur beziehungsweise einer wissenschaftlichen Leitungsfunktion verfolgen“ (Bundes- bericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2017, S. 28). Das Wohnungsangebot der Studentenwerke richtet sich demgegenüber an immatrikulierte Studierende. Anspannungen auf örtlichen Wohnungsmärkten betreffen vornehmlich große Hochschulstandorte. Dort konkurrieren die Studierenden im besonderen Maße mit anderen Bevölkerungsgruppen (Aus- zubildende, junge Berufstätige, Alleinerziehende und Senioren), die häufig wie die Studierenden kleine und günstige Wohnungen nachfragen. Neben den Bemühungen der Studentenwerke, mit fi- nanzieller Unterstützung des Landes Wohnplätze für Studierende vorzuhalten, bedarf es deshalb nachhaltiger Anstrengungen von Kommunen und Wohnungswirtschaft zur Entlastung auf den Wohnungsmärkten, wovon Studierende ebenfalls profitierten. Mit der bereits eröffneten Möglichkeit der Förderung der Errichtung studentischen Wohnraums aus Mitteln des Wohnraumförderfonds des Landes, die sowohl den Studentenwerken als auch der Wohnungswirtschaft zur Verfügung steht, unterstützt die Landesregierung entsprechende Maßnahmen. (Verteilt am 06.03.2020) 5