Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/9115 Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge vom 11.12.2013 (Nds. GVBL. S. 287) wurden die Studienbeiträge zum Winterse- mester 2014/2015 abgeschafft. Das Land Niedersachsen ersetzt die Einnahmen der Hochschulen aus den Studienbeiträgen dauerhaft und in vollem Umfang aus dem Landeshaushalt. Dazu hat die Landesregierung gesetzlich sogenannte Studienqualitätsmittel eingeführt und im Landeshaushalt ab- gesichert. Diese zusätzlichen Mittel dürfen nur eingesetzt werden, um die Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zu sichern und zu verbessern. Dabei können die Studentinnen und Studenten mitbestimmen, wofür diese Mittel verwendet werden. Die Studienqualitätsmittel werden dynamisch an die Entwicklung der Studierendenzahlen angepasst, und damit wird den nach wie vor steigenden Studierendenzahlen in Niedersachsen Rechnung getragen. 1. Wie begründet die Landesregierung die unterschiedliche Behandlung von Online- und Prä- senzstudium in Bezug auf die Studienqualitätsmittel? 2. Sind Veränderungen in der Vergabe der Studienqualitätsmittel durch die aktuelle Situation notwendig? Wenn ja, welche? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet. Gemäß § 14 a NHG in der ab 01.09.2014 geltenden Fassung gewährt das Land den Hochschulen in staatlicher Verantwortung, mit Ausnahme der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, für jede Studierende und jeden Studierenden in einem grundständigen oder in einem konsekutiven Master- studiengang während der Regelstudienzeit zuzüglich einmalig vier Semester oder Trimester zusätz- liche Mittel (Studienqualitätsmittel). Da vor der Abschaffung der Studienbeiträge die Studierenden in Online-Studiengängen keine Studienbeiträge gemäß § 11 NHG zu entrichten hatten, finden diese Studierenden auch keine Berücksichtigung bei der Gewährung der Studienqualitätsmittel. Nach wie vor gilt, dass für die Inanspruchnahme anderer als der in § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bezeichneten Studienangebote (grundständige und konsekutive Masterstudiengänge als Präsenzstudiengänge) Gebühren und Entgelte gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 NHG erhoben werden und bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte der Aufwand der Hochschule zu berücksichtigen ist (§ 13 Abs. 3 Satz 4 NHG). Aufgrund der abweichenden Zielgruppe und der besonderen Konzeption von Online-Studien- gängen war und ist eine abweichende Regelung und Gebührenfestsetzung nach dem besonderen Aufwand gerechtfertigt. Eine Einbeziehung der Online-Studiengänge in die Gewährung der Studienqualitätsmittel hätte mit- telbare Auswirkungen in zwei finanziell relevanten Bereichen. Einerseits ergäben sich Einbußen auf Seiten der Hochschulen, da diese keine am Aufwand bemessenen Gebühren und Entgelte gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 NHG mehr für Online-Studiengänge erheben könnten. Anderseits würde sich für das Land Niedersachsen ein Mehrbedarf an Studienqualitätsmitteln ergeben. Für die Zahlung der Studienqualitätsmittel wurden im laufenden Haushaltsjahr 135 270 000 Euro in den Haushalt einge- stellt. Ein Mehrbedarf an Studienqualitätsmitteln kann finanziell nicht abgebildet werden. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) hat den Hochschulen unter Wahrung ihrer Hoch- schulautonomie seit Beginn der Pandemie umfängliche Entscheidungsspielräume eingeräumt, um der fach- und standortbezogen sehr unterschiedlichen Situation gerecht werden zu können. Den Hochschulen ist es gelungen, in sehr kurzer Zeit das Studienangebot der Präsenzstudiengänge über- gangsweise für die Online-Lehre umzugestalten. In dieser Ausnahmesituation haben sie dafür ge- sorgt, dass der Lehrbetrieb für konzipierte Präsenzstudiengänge fortgesetzt werden konnte. Eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Konzeption war damit nicht intendiert. Lehrveranstaltun- gen mit einem hohen praktischen Anteil, also insbesondere Praktika, Übungen oder auch Exkursio- nen und Praxisphasen, waren und sind jedoch häufig kaum bis gar nicht digitalisierbar. Es gibt nach wie vor auch Studienbereiche, in denen eine Digitalisierung z. B. aus didaktischer Sicht kaum sinnvoll ist; bei manchen Studiengängen, in denen „am Menschen“ gearbeitet wird, ist dies auch gar nicht zulässig (z. B. Hebammenwissenschaft). In Präsenzstudiengängen sind gerade diese Module mit einer bestimmten didaktischen Konzeption hinterlegt, sodass nicht „einfach nur“ die technische Durchführung der Digitalisierung erforderlich ist, sondern auch das gesamte didaktische Konzept neu erarbeitet werden müsste. Ist eine Digitalisierung somit nicht erfolgt, wurden die Veranstaltungen in 2