Studienqualitätsmittel und grundsätzliche Finanzierung von Online-Studiengängen

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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                      Drucksache 18/9115 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Lars Alt, Susanne Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregie- rung Studienqualitätsmittel und grundsätzliche Finanzierung von Online-Studiengängen Anfrage der Abgeordneten Lars Alt, Susanne Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 11.03.2021 - Drs. 18/8826 an die Staatskanzlei übersandt am 22.03.2021 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregie- rung vom 22.04.2021 Vorbemerkung der Abgeordneten Durch die Pandemie hat das digitale Studium in allen Hochschulen des Landes Einzug gehalten. „In kürzester Zeit und in einem nicht für möglich gehaltenen Ausmaß haben Onlinelernformate das Prä- senzstudium an Hochschulen bundesweit ersetzt. Es gibt zwar viele Hinweise, digitale Kanäle der Wissensvermittlung könnten das Präsenzstudium nicht ersetzen. Doch die Grenzen zwischen On- line- und Präsenzstudium sind durch Corona durchlässiger geworden“, schreibt die NWZ am 20.06.2020. Die Vergabe der Studienqualitätsmittel ist diesen Veränderungen der verschwimmenden Abgren- zung von Online- und Präsenzstudium bisher nicht angepasst worden. „Seit der Abschaffung der umstrittenen Studiengebühren 2014 zahlt das Land den Hochschulen die entgangenen Mittel - aller- dings nur für Studenten der Präsenzstudiengänge, nicht für Studenten der Onlinestudiengänge. Der Präsident der Jade Hochschule hinterfragt diese strikte Trennung und schlägt - auf dem Hintergrund der Erfahrungen durch Corona - vor, Studienqualitätsmittel auch für Studierende von Online-Studi- engängen bereitzustellen“ (https://www.nwzonline.de/plus-oldenburg-stadt/studium-niedersachsen- digitales-lernen_a_50,8,3115096078.html). Vorbemerkung der Landesregierung Die unterschiedliche Behandlung von Präsenzstudiengängen und Onlinestudiengängen ist nicht auf die Einführung der Studienqualitätsmittel zurückzuführen. Die Konzeption des jeweiligen Studien- gangs als Präsenzstudiengang oder als Onlinestudiengang wird vor der Einrichtung des Studien- gangs festgelegt. Im Rahmen der Konzeption kann z. B. auch festgelegt werden, ob ein Studiengang als Teilzeit- oder Vollzeitstudiengang oder als berufsbegleitender oder als Weiterbildungs-Studien- gang angeboten werden soll. Nach § 11 NHG in der bis 31.08.2014 geltenden Fassung haben die Hochschulen von Studierenden, die zu Beginn des jeweiligen Semesters oder Trimesters das 18. Lebensjahr vollendet hatten, in grundständigen Studiengängen sowie in Masterstudiengängen im Rahmen von konsekutiven Studi- engängen für das lehrbezogene fachliche Leistungsangebot der Lehreinheiten und zentralen Einrich- tungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien Studienbeiträge erhoben. Die Regelung fanden auch damals nur auf Präsenzstudiengänge Anwendung. Für andere als die in § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG bezeichneten Studiengänge (z. B. Onlinestudiengänge, Weiterbildungsstudiengänge oder auch be- rufsbegleitende Studiengänge) erhoben die Hochschulen Gebühren und Entgelte gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 NHG. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 NHG war bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte der Aufwand der Hochschule zu berücksichtigen. 1
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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                           Drucksache 18/9115 Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge vom 11.12.2013 (Nds. GVBL. S. 287) wurden die Studienbeiträge zum Winterse- mester 2014/2015 abgeschafft. Das Land Niedersachsen ersetzt die Einnahmen der Hochschulen aus den Studienbeiträgen dauerhaft und in vollem Umfang aus dem Landeshaushalt. Dazu hat die Landesregierung gesetzlich sogenannte Studienqualitätsmittel eingeführt und im Landeshaushalt ab- gesichert. Diese zusätzlichen Mittel dürfen nur eingesetzt werden, um die Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zu sichern und zu verbessern. Dabei können die Studentinnen und Studenten mitbestimmen, wofür diese Mittel verwendet werden. Die Studienqualitätsmittel werden dynamisch an die Entwicklung der Studierendenzahlen angepasst, und damit wird den nach wie vor steigenden Studierendenzahlen in Niedersachsen Rechnung getragen. 1. Wie begründet die Landesregierung die unterschiedliche Behandlung von Online- und Prä- senzstudium in Bezug auf die Studienqualitätsmittel? 2. Sind Veränderungen in der Vergabe der Studienqualitätsmittel durch die aktuelle Situation notwendig? Wenn ja, welche? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet. Gemäß § 14 a NHG in der ab 01.09.2014 geltenden Fassung gewährt das Land den Hochschulen in staatlicher Verantwortung, mit Ausnahme der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, für jede Studierende und jeden Studierenden in einem grundständigen oder in einem konsekutiven Master- studiengang während der Regelstudienzeit zuzüglich einmalig vier Semester oder Trimester zusätz- liche Mittel (Studienqualitätsmittel). Da vor der Abschaffung der Studienbeiträge die Studierenden in Online-Studiengängen keine Studienbeiträge gemäß § 11 NHG zu entrichten hatten, finden diese Studierenden auch keine Berücksichtigung bei der Gewährung der Studienqualitätsmittel. Nach wie vor gilt, dass für die Inanspruchnahme anderer als der in § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bezeichneten Studienangebote (grundständige und konsekutive Masterstudiengänge als Präsenzstudiengänge) Gebühren und Entgelte gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 NHG erhoben werden und bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte der Aufwand der Hochschule zu berücksichtigen ist (§ 13 Abs. 3 Satz 4 NHG). Aufgrund der abweichenden Zielgruppe und der besonderen Konzeption von Online-Studien- gängen war und ist eine abweichende Regelung und Gebührenfestsetzung nach dem besonderen Aufwand gerechtfertigt. Eine Einbeziehung der Online-Studiengänge in die Gewährung der Studienqualitätsmittel hätte mit- telbare Auswirkungen in zwei finanziell relevanten Bereichen. Einerseits ergäben sich Einbußen auf Seiten der Hochschulen, da diese keine am Aufwand bemessenen Gebühren und Entgelte gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 NHG mehr für Online-Studiengänge erheben könnten. Anderseits würde sich für das Land Niedersachsen ein Mehrbedarf an Studienqualitätsmitteln ergeben. Für die Zahlung der Studienqualitätsmittel wurden im laufenden Haushaltsjahr 135 270 000 Euro in den Haushalt einge- stellt. Ein Mehrbedarf an Studienqualitätsmitteln kann finanziell nicht abgebildet werden. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) hat den Hochschulen unter Wahrung ihrer Hoch- schulautonomie seit Beginn der Pandemie umfängliche Entscheidungsspielräume eingeräumt, um der fach- und standortbezogen sehr unterschiedlichen Situation gerecht werden zu können. Den Hochschulen ist es gelungen, in sehr kurzer Zeit das Studienangebot der Präsenzstudiengänge über- gangsweise für die Online-Lehre umzugestalten. In dieser Ausnahmesituation haben sie dafür ge- sorgt, dass der Lehrbetrieb für konzipierte Präsenzstudiengänge fortgesetzt werden konnte. Eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Konzeption war damit nicht intendiert. Lehrveranstaltun- gen mit einem hohen praktischen Anteil, also insbesondere Praktika, Übungen oder auch Exkursio- nen und Praxisphasen, waren und sind jedoch häufig kaum bis gar nicht digitalisierbar. Es gibt nach wie vor auch Studienbereiche, in denen eine Digitalisierung z. B. aus didaktischer Sicht kaum sinnvoll ist; bei manchen Studiengängen, in denen „am Menschen“ gearbeitet wird, ist dies auch gar nicht zulässig (z. B. Hebammenwissenschaft). In Präsenzstudiengängen sind gerade diese Module mit einer bestimmten didaktischen Konzeption hinterlegt, sodass nicht „einfach nur“ die technische Durchführung der Digitalisierung erforderlich ist, sondern auch das gesamte didaktische Konzept neu erarbeitet werden müsste. Ist eine Digitalisierung somit nicht erfolgt, wurden die Veranstaltungen in 2
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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                         Drucksache 18/9115 geschützter Präsenz durchgeführt, soweit dies zwingend erforderlich war. In den Laboren der Hoch- schulen lief der Betrieb unter Einhaltung strenger Sicherheitsbestimmungen weitestgehend weiter. Die Hochschulen haben dazu umfangreiche Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte entwickelt. 3.    Strebt die Landesregierung Veränderungen in der Vergabe der Studienqualitätsmittel an? Wenn ja, welche? Die gesetzliche Zweckbestimmung der Studienqualitätsmittel ist derzeit primär auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen eines Präsenzstudiums gerichtet. Die Landesregierung wird die weitere Entwicklung beobachten und erforderlichenfalls die Auswirkungen einer etwaig fortbestehenden Teil- digitalisierung der Lehre prüfen. (Verteilt am 27.04.2021) 3
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