Belüftung der Zellen in der JVA Hannover

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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                       Drucksache 18/7184 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Susanne Schütz (FDP) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung Belüftung der Zellen in der JVA Hannover Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Susanne Schütz (FDP), eingegangen am 03.07.2020 - Drs. 18/6959 an die Staatskanzlei übersandt am 08.07.2020 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 07.08.2020 Vorbemerkung der Abgeordneten Am 24.06.2020 berichtete die TAZ über Umbaumaßnahmen in den Häusern A bis C der JVA Han- nover. Im Zuge des Artikels und durch Zuschriften von betroffenen Insassen wird deutlich, dass die neuen Fenster der Hafträume möglicherweise eine geringere Luftzirkulation innerhalb der Zellen zu- lassen könnten. In diesem Zusammenhang wird auch die Anbringung von Lüftungsgittern aus Metall angesprochen. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2017 knüpft die Anbringung solcher Lüftungsgitter an hohe Auflagen und fordert bei der Überprüfung, die Temperaturunter- schiede zwischen den Jahreszeiten entsprechend zu berücksichtigen. In dem Beschluss des Land- gerichts Hannover (38 StVK 73/20) vom 11.06.2020 wird ein Sachverständiger damit beauftragt, eine Prüfung dahin gehend durchzuführen, ob ein entsprechender Luft- und Wärmeaustausch in den Zel- len trotz der Umbaumaßnahmen gewährleistet ist. Darüber hinaus wird seitens des Gerichts emp- fohlen, von einem Fortsetzen des Umbaus der Zellen in der JVA Hannover vorläufig abzusehen, bis das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung vorliegt (https://taz.de/Zellenfenster-werden-klei- ner/!5691142/; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/ 08/rk20170816_2bvr033616.html). Vorbemerkung der Landesregierung Im Jahr 2018 wurden vom Justizministerium Nutzeranforderungen für den Bau von niedersächsi- schen Justizvollzugsanstalten erarbeitet in Abstimmung mit dem Staatlichen Baumanagement Nie- dersachsen. Die dort definierten Standards sind bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Sanierungsmaßnahmen von nennenswertem Umfang zu berücksichtigen. Nach diesen Nutzeranfor- derungen sind Fenster in den Hafträumen so auszubilden und zu bemessen, dass der Haftraum ausreichend belüftet und belichtet wird. Die Brüstungshöhe der Fenster soll zwischen 0,90 m und 1,20 m liegen. Durch geeignete Vorkehrungen soll verhindert werden, dass Gefangene Gegenstände aus dem geöffneten Fenster werfen oder durch diese hineinziehen können. Fenster sind so zu wäh- len, dass deren zu öffnender Flügel mit einem Lochblech (Anmerkung: Feinvergitterung) versehen ist. Damit wird das sogenannte „Pendeln“ (dabei werden unerlaubt Gegenstände von einem Haftraum an den nächsten übergeben) sowie das Rauswerfen von Lebensmitteln verhindert. Zudem bietet diese Fensterausführung einen Schutz vor der Übergabe von Drogen und gefährlichen Gegenstän- den wie Messern und Schusswaffen durch Drohnenanflüge an Haftraumfenster. In den vergangenen fünf Monaten wurden im Rahmen der Drohnendetektion insgesamt 683 Drohnenflüge in unmittelba- rer Nähe zur Justizvollzugsanstalt Hannover registriert. In drei Fällen kam es zum direkten Einflug in den inneren Sicherheitsbereich. 1
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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                        Drucksache 18/7184 Zum besseren Verständnis im Folgenden ein Bild des in der Justizvollzugsanstalt Hannover verbau- ten Fensters: 1.    Kann die Landesregierung ausschließen, dass der Einbau von Fenstersystemen, welche nicht vollständig geöffnet werden können, insbesondere im Sommer zu einer unzu- reichenden Durchlüftung der Zellen führen kann? Wenn ja, auf welcher Grundlage? Wenn nein, warum wurde keine Prüfung durchgeführt, bevor mit dem Umbau begonnen wurde? Im Jahr 2002 wurde ein Fenster mit Feinvergitterung durch den TÜV Nord hinsichtlich Luftzufuhr und Lichteinfall geprüft. Beanstandungen wurden nicht erhoben. Bei mit Feinvergitterung geöffnetem Fensterteil wurden Luftwechselzahlen von 0,9 bis 1/h gemessen, wobei nach der DIN-Vorgabe ein Wert von 0,5/h ausreichend ist. Hinzu kommt, dass der Haftraum über die Haftraumtür zu Aufschluss- zeiten und über den zusätzlichen Fensterflügel ohne Feinvergitterung, der nur durch Bedienstete zu öffnen ist, belüftet werden kann. Die Aufheizung des Haftraums durch die Feinvergitterung wurde nicht begutachtet, da die Feinvergitterung von außen montiert wird und die Fenster eine Wärme- schutzverglasung nach gültiger Norm aufweisen. 2.    Inwieweit wurde geprüft, welche Folgen eine direkte Sonneneinstrahlung auf das neu hinzugefügte Lüftungsgitter aus Metall in Bezug auf die Erhitzung der Raumtemperatur hat? Siehe Antwort zu Frage 1. 3.    Warum wird von einer Fortsetzung der Baumaßnahmen in der JVA Hannover nicht abge- sehen, bis das entsprechende Gutachten des Sachverständigen vorliegt? Die Bauleistung umfasst die Sanierung von Fenstern inkl. Feinvergitterung in drei Hafthäusern. Bei der Anordnung einer Sachverständigenbegutachtung durch das LG Hannover wurde auf eine einst- weilige Untersagung des Einbaus verzichtet. Es wurde in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellt, von einem Einbau aus wirtschaftlichen Gründen abzusehen. Zum Zeitpunkt der Anordnung einer Sachverständigenbegutachtung war der Fensteraustausch in zwei von drei Hafthäusern nahezu abgeschlossen. Die Arbeiten im dritten Hafthaus waren noch nicht begonnen. 2
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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                         Drucksache 18/7184 Zur Vermeidung von Baustillstandskosten und möglichen unternehmerischen Schadensersatzforde- rungen für eine unterbrochene Bauausführung wurde entschieden, notwendige Restarbeiten im Um- fang von weniger als fünf Werktagen zunächst zu vollenden und danach die Bauausführung aufgrund von Betriebsurlaub und weiterer Arbeitsvorbereitung ohne Eintreten von Schadensersatzforderungen planmäßig zu unterbrechen. Derzeit finden im dritten Hafthaus keine Arbeiten statt. 4.    Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche Kosten die laufende Um- rüstung der Lüftungssysteme und Fenster verursacht? Die Bauunterhaltungskosten für drei Hafthäuser betragen 950 000 Euro (davon anteilig für den Hauptauftrag Fensteraustausch 931 000 Euro). Bis zur Unterbrechung der Bautätigkeit wurden Leis- tungen im Wert von 655 000 Euro erbracht. „Lüftungssysteme“ im Sinne einer technischen Gebäu- deausrüstung sind nicht Gegenstand der Maßnahme. 5.    Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche Kosten ein möglicher Rückbau auf den ursprünglichen Zustand der Lüftungssysteme und Fenster verursacht? Die Hauptbauleistung besteht im Ersatz von bautechnisch abgängigen Fenstern durch eine neue Fensterkonstruktion auf dem aktuellen Stand der Technik. Die Feinvergitterung stellt eine sicher- heitserhöhende Zusatzleistung dar. Ein möglicher „Rückbau auf den ursprünglichen Zustand“ würde daher den Rückbau der sicherheitserhöhenden Feinvergitterung und gegebenenfalls deren Ersatz durch alternative sicherheitserhöhende Maßnahmen umfassen. Eine Aussage über Kosten kann ge- troffen werden, wenn nach gutachterlicher Beurteilung die Ausarbeitung eines Alternativkonzepts für ersatzweise notwendige sicherheitserhöhende Maßnahmen erforderlich wäre. (Verteilt am 11.08.2020) 3
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