Nichtraucherschutz JVA

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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                       Drucksache 18/6751 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Dr. Marco Genthe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung Nichtraucherschutz JVA Anfrage des Abgeordneten Dr. Marco Genthe (FDP), eingegangen am 06.05.2020 - Drs. 18/6473 an die Staatskanzlei übersandt am 15.05.2020 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 16.06.2020 Vorbemerkung des Abgeordneten Das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz sieht in § 2 vor, dass insbesondere Haft- und Ver- nehmungsräume von Justizvollzugseinrichtungen vom Rauchverbot ausgenommen werden. Der Eu- ropäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Urteilen festgestellt, dass die Un- terbringung von Häftlingen in Zellen, die über unzureichende Be- und Entlüftungsmöglichkeiten ver- fügen, aus Sicht des Gerichts eine Verletzung des Artikels 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung) der Europäischen Konvention für Menschenrechte darstellt. Das Bundesverfas- sungsgericht entschied in diesem Zusammenhang, dass der Staat den Justizvollzug so zu gestalten habe, dass dem Anspruch eines nicht rauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und er- heblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal Rechnung ge- tragen wird. https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-hamm-1vollzws274-17-gefaengnis-nichtraucherschutz- rauchmelder/ https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidun- gen/DE/2013/03/rk20130320_2bvr006711.html https://www.echr.coe.int/Documents/FS_Detention_conditions_DEU.pdf Die Arbeit der Landesregierung an der Bewältigung der Corona-Krise soll durch diese Anfrage nicht behindert oder erschwert werden. Soweit die Beantwortung der Fragen vor diesem Hintergrund nicht innerhalb der üblichen Frist erfolgen kann, erwarten die fragenden Abgeordneten eine entspre- chende Rückmeldung durch die Landesregierung. 1.    Welche Vorkehrungen werden seitens der Landesregierung getroffen, um die Standards einer ausreichenden Belüftung von geschlossenen Räumen in Justizvollzugsanstalten gewährleisten zu können? Aktuell sind rund 93 % aller in den niedersächsischen Justizvollzugsanstalten und der Jugendanstalt Hameln inhaftierten Personen einzeln in einem Haftraum untergebracht. Eine gemeinschaftliche Un- terbringung in einem Doppelhaftraum erfolgt grundsätzlich nur mit Zustimmung der betroffenen Ge- fangenen. Den Gefangenen ist das Rauchen in ihrem Haftraum gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiRSG ge- stattet. In Gemeinschafträumen gilt ein grundsätzliches Rauchverbot. In räumlicher Nähe zu den Ar- beits- und Ausbildungsbetrieben sowie den Unterrichtsräumen sind separierte Raucherbereiche ein- gerichtet. Sollten sich beispielsweise nichtrauchende Gefangene in ihren Hafträumen durch Zigaret- tenqualm aus benachbarten Hafträumen während der allgemeinen Aufschlusszeiten belästigt fühlen, so kann Abhilfe durch die Möglichkeit der mechanischen Lüftung über das Haftraumfenster geschaf- fen werden. Der Luftwechsel im Haftraum bestimmt sich nach der Luftwechselrate. Bei minimaler körperlicher Aktivität wären 20 bis 25 m³/h an Luft zu wechseln. Die Luftwechselrate liegt bei Wohn- räumen bei 3 m³/h für 1 m² Fläche. Für die Mehrzahl der der Hafträume liegt die Luftwechselrate bei ca. 24 m³/h. Der Luftwechsel wird durch das Öffnen des Fensterflügels gewährleistet. Dabei kann 1
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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                          Drucksache 18/6751 das Fenster entweder gekippt oder komplett geöffnet werden. Bei einem 1,2 m breiten und 1 m hohen Fenster mit einem Spalt von 11 cm an der breitesten Stelle (Standard) ergibt dies eine Öffnungsflä- che von 0,242 m². Um den Volumenstrom zu ermitteln, ist die Geschwindigkeit im Spalt zu messen. An dieser Stelle wird die Luftgeschwindigkeit mit 0,08 m/s im Spalt angenommen (Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 3-6 Lüftung). Circa 25 Minuten Fensteröffnung reichen aus, um die Luft in dem Raum einmal komplett auszutauschen. Die Lüftungszeit beim Öffnen des Fensterflügels (soge- nannte Stoßlüftung) verringert sich bei einer Fläche von 1,2 m² um ein Vielfaches. Richtwerte emp- fehlen Lüftungszeiten im Winter von drei Minuten und im Sommer von zehn Minuten. In den neueren Justizvollzugsanstalten in Bremervörde, Oldenburg, Rosdorf und Sehnde sind zu- sätzlich im Nassbereich der Hafträume Abluftanlagen installiert, die einen ausreichenden Luftwech- sel gewährleisten. Die Abluftanlagen laufen täglich 24 Stunden. Im Rahmen von Sanierungsarbeiten werden die Hafträume in den übrigen Justizvollzugsanstalten - wie aktuell im Rahmen der Sanierung des Unterkunftshauses 1 in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel - oder bei Neubauten - wie aktuell die Abteilung Osnabrück der Justizvollzugsanstalt Lingen - mit Abluftanlagen ausgestattet. Durch die Möglichkeiten der mechanischen Lüftung und in einigen Justizvollzugsanstalten der zu- sätzlich installierten Abluftanlagen wird eine ausreichende Belüftung von geschlossenen Räumen im niedersächsischen Justizvollzug gewährleistet. 2.    Vertritt die Landesregierung die Ansicht, dass der Nichtraucherschutz in Justizvollzugs- anstalten sichergestellt wird? Wenn nein, sind dahin gehend Maßnahmen geplant? Ja. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3.    Stellt die Unterbringung von nicht rauchenden Häftlingen in Zellen, die zuvor über lange Zeit von intensiv rauchenden Mithäftlingen bewohnt wurden, aus Sicht der Landesregie- rung einen Verstoß gegen den Nichtraucherschutz dar? Wenn nein, warum nicht? Hafträume werden regelmäßig und bei starker Beanspruchung auch in kurzen Zeitabständen reno- viert. Bei unzumutbarem Zigarettengeruch im Haftraum können neben einem neuen Farbanstrich auch der Austausch von Vorhängen, Matratze und Mobiliar angezeigt sein. (Verteilt am 19.06.2020) 2
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