Drucksache 16/1630 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Soweit sich Kreis und Gemeinde nicht anders verständigen, sind auch die mit der Schule verbundenen Kreditverpflichtungen auf den neuen Träger zu übertragen. Die Anforderung, einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, richtet sich gleichermaßen an beide Parteien. Eine generelle Vorgabe des Gesetzgebers bzw. des Ministeriums zur Verteilung der Lasten gibt es nicht. Ob die Kreditverpflichtungen ganz, teilweise oder gar nicht übergehen werden, ist eine Frage der Abwägung der regionalen Interessenlagen und Handlungsspielräume von Kreisen und Gemeinden und wird allein auf kommunaler Ebene entschieden. 2. Wer entscheidet über die Höhe dieses Ausgleichs, wenn die beteiligten Schul- träger sich nicht einigen können? Antwort: Die Entscheidung fällt, wie bereits unter Punkt 1 angeführt, in die kommunale Eigen- verantwortung und kann daher nur von den Kommunen getroffen werden. 3. Falls die Landesregierung diese Entscheidung trifft, nach welchen Kriterien geht sie dabei vor? Antwort: Die Landesregierung kann keine Entscheidung anstelle der beteiligten Kommunen treffen. Es obliegt der kommunalen Eigenverantwortung, eine für beide Seiten trag- bare Vertragsbasis zu schaffen. 4. Wird bei der Entscheidung die Kreisumlage berücksichtigt? Antwort: Eine Berücksichtigung der Kreisumlage und ggf. damit verbunden eine Änderung des Kreisumlagesatzes fällt in die Entscheidungshoheit des Kreises. 2