Übergang einer Schulträgerschaft

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                     Drucksache 16/1630 16. Wahlperiode                                                     07-10-10 Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Martin Hentschel (Bündnis 90/Die Grünen) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Frauen Übergang einer Schulträgerschaft Die Regelung des § 53 im Schulgesetz erfordert einen Übergang der Schulträger- schaft der bisherigen Kreis-Gymnasien von den Kreisen auf die Gemeinden bzw. Städte. In § 49 Absatz 4 Satz 2 ist festgelegt, dass ein „angemessener“ finanzieller Interessenausgleich festgelegt werden soll. 1.    Sollen Kreditverpflichtungen, die der Kreis für die Schule eingegangen ist, auf den neuen Schulträger übergehen? Wenn ja, ganz oder teilweise, in welcher Höhe? Antwort: Sind Kreise Träger allgemein bildender Schulen, geht diese Trägerschaft grundsätz- lich mit Ablauf des 31. Juli 2009 auf die Gemeinde über, in der sich der Schulstandort befindet. § 148 Abs. 6 Schulgesetz (SchulG) ermöglicht dem Kreis jedoch die Träger- schaft abweichend von § 53 SchulG beizubehalten, sofern er dieses gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium bis zum 31. Juli 2008 erklärt und das Einver- nehmen der Gemeinde nachweist.
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Drucksache 16/1630            Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Soweit sich Kreis und Gemeinde nicht anders verständigen, sind auch die mit der Schule verbundenen Kreditverpflichtungen auf den neuen Träger zu übertragen. Die Anforderung, einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, richtet sich gleichermaßen an beide Parteien. Eine generelle Vorgabe des Gesetzgebers bzw. des Ministeriums zur Verteilung der Lasten gibt es nicht. Ob die Kreditverpflichtungen ganz, teilweise oder gar nicht übergehen werden, ist eine Frage der Abwägung der regionalen Interessenlagen und Handlungsspielräume von Kreisen und Gemeinden und wird allein auf kommunaler Ebene entschieden. 2.    Wer entscheidet über die Höhe dieses Ausgleichs, wenn die beteiligten Schul- träger sich nicht einigen können? Antwort: Die Entscheidung fällt, wie bereits unter Punkt 1 angeführt, in die kommunale Eigen- verantwortung und kann daher nur von den Kommunen getroffen werden. 3.    Falls die Landesregierung diese Entscheidung trifft, nach welchen Kriterien geht sie dabei vor? Antwort: Die Landesregierung kann keine Entscheidung anstelle der beteiligten Kommunen treffen. Es obliegt der kommunalen Eigenverantwortung, eine für beide Seiten trag- bare Vertragsbasis zu schaffen. 4.    Wird bei der Entscheidung die Kreisumlage berücksichtigt? Antwort: Eine Berücksichtigung der Kreisumlage und ggf. damit verbunden eine Änderung des Kreisumlagesatzes fällt in die Entscheidungshoheit des Kreises. 2
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