Drucksache 13/522 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 13. Wahlperiode Ist gegen Asylsuchende, die Straftaten begangen haben, bereits öffent- liche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein- geleitet worden, darf die Abschiebung nach den Vorschriften des Aus- ländergesetzes nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsan- waltschaft vorgenommen werden. Asylsuchende können vor einer nach dem Stand des Asylverfahrens eingetretenen Ausreisepflicht nur abgeschoben werden, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bun- desrepublik Deutschland anzusehen sind oder eine Gefahr für die All- gemeinheit bedeuten, weil sie wegen einer besonders schweren Straf- tat rechtskräftig verurteilt worden sind (§51 Abs. 3 des Ausländerge- setzes). Ob Asylsuchende nach Straftaten und einem aus diesem Grund be- schleunigten Asylverfahren abgeschoben worden sind, ist der Landes- regierung nicht bekannt. Wann und in welchem Umfang es zu Abschie- bungen solcher Asylsuchenden kommen wird, läßt sich nicht voraus- sagen. Eine besondere Berichtspflicht der Ausländerbehörden besteht nicht, da sich die Aufenthaltsbeendigung im Rahmen der Durchsatzung der Ausreisepflicht nach abgelehntem Asylantrag vollzieht. 2. Wie viele straffällige Asyi~Ausländer werden im Rahmen der ver- stärkten und vorzeitigen Abschiebemaßnahmen pro Monat ab- geschoben? ln der bundesweit geführten Halbjahresstatistik der Ausländerbehör- den über den Bestand und Verbleib von Asylsuchenden wird die Zahl der Abschiebungsfälle nicht danach unterschieden, ob es sich um Straf- täter handelt. 3. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für die Abschiebung eines Asyl-Ausländers? Das Land erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten auch die Fahr- kosten von Asylsuchenden, die durch deren Rückführung entstehen. Dabei wird nicht unterschieden nach freiwilligen Ausreisen und Ab- schiebungen, da die Höhe der notwendigen Fahrkosten davon unab- hängig ist. Die Abschiebungskosten, die bei den mit den Abschiebun- gen befaßten Behörden (Ausländerbehörde, Polizei, Grenzschutz) zu- sätzlich entstehen, werden regelmäßig nicht besonders erlaßt. Sie werden vom Land auch nicht erstattet. 2