Wirtschaftlichkeit der Vermessungs- und Katasterverwaltung in Schleswig-Holstein
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Druck~ache 8/1613 8. Wahlperiode 17. 11. 78 Kleine Anfrage des Abg. Starck (SPD) und Antwort der Landesregierung - Innenminister - Wirtschaftlichkeit der Vermessungs- und Katasterverwaltung in Schleswig-Holst~in 1. In welcher Höhe lagen die Einnahmen und Ausgaben der_ sd:tleswig-holsteinischen Vermessungs- und Katasterverwaltung in den Jahren 1969, 1973 und 1977? Die Landeshaushaltspläne weisen Einnahmen/Ausgaben nach für 1969: 6 656 I 18 286 TDM 1973: 10 290 I 30 444 TDM 1977: 15 675 I 39 611 TDM. 2. Wie hod1 war der Anteil cter Ausgaben der sdlleswig-holstei- nischen Vermessungs- und Katasterverwaltung im Jahre 1977 an a) Hoheitsaufgaben {Laufendhaltung der amtlichen Kartenwerke u. a. m.), b) gebührenbefreiten . Vermessungen (Bauplätze,. \1\.'asserläufe etc),. c) sonstigen gebührenpflidltigen Vermessungen, 'bei denen möglicherweise die vereinnahmten Gebühren die Ausgaben nicht decken'? Dle Landtagsdrucksacher'i sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmldt & KlaunlQ, Ringstraße 19/21,2300 Klel, Fernruf 6 20 95/96, zu beziehen.
Drucksache 8/1613 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 8. WahlperiOde a} Die Aufgabe_n der Vermessungs- und Kata-sterverwaltung sind, von ·wenigen Ausnahmen abgesehen, sämtlich Hoheitsaufgaben. Das gilt auch für die Fortführungsvermessungen·, Daher sind sämt~. liehe Ausgaben unmittelbar oder mittelbar "durch HohEüts8.ufgaben veranlaßt.' b) Die Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung sind zu- ständig u. a. für die DurChführung der für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlid1en Vermessungen (§ 4 Abs. 1. und 2 VermKatG). Ein Teil dieser Vermessungen ist aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften gebührenfrei ·zu be- arbeiten. Die Ausgaben hierfür sind nicht erfaßt. Der Anteil dieser Ausgaben an den geSamten Alisgaben·:wird für 1977 auf etwa 8 Ofo geschätzt. c) Nach der RechtsPrechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind Verwaltungsgebühren so zu _be- · messen, daß zwischen der den VerwaltungsauhVand berücksich- tigenden Höhe der Verwaltungsgebühr einerseits und der Bedeu-. tung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem' sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostensdmldner andererseits ein ange- messenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip). Dem trägt ,das Verwaltungskostengesetz d~-s Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974- GVOBl. Schl.-H. S. 37- Rechnung. Darin hat der Landesgesetzgeber für die Bemessung von Verwaltungsge- bühren von der Einführung des Kostendeckungsprinzips ·abge- sehen. Daher können kostendeckende Verwaltungsgebühren nidlt verlangt werden. Im übrigen wird in der Reg€.1 ein Ausgleich dutd1 andere kostengünstige Vermessungen erreicht. Die Gesamt- heit aller gebij.hrenpflichtigen Vermessungen deckt mittelfristig die entstehenden Kosten.