SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/3306 15. Wahlperiode 04-03-12 Kleine Anfrage der Abgeordneten Herlich Marie Todsen-Reese (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft Kosten der Gebietsausweisungen gemäß „NATURA 2000“ Vorbemerkung: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Fragestellerin mit den Tran- chen 3a und 4 die Erweiterung der FFH-Gebietskulisse meint, die sich zuzeit im Verfahren befindet. 1. a. Trifft es zu, dass der Umweltminister im Kabinett die jährlichen Kosten für die Umsetzung von Tranchen genannt hat? Wenn ja, welche Kosten für die Umsetzung welcher Tranche wurden ge- nannt? b. Welcher jährliche Verwaltungskostenaufwand entsteht wodurch in welcher Höhe? c. Welche Gesamtkosten fallen an und wie soll dieser Betrag im Landes- haushalt sichergestellt werden? zu a.: 1. Tranche: Die Kosten wurden nicht genannt. Es wurde lediglich gesagt, dass die erforderlichen Mittel ggf. durch Umschichtung innerhalb des Einzelplans 13 zur Verfügung gestellt werden. 2. Tranche: Die Meldung der vorgesehenen Gebiete würde zu Mehrkosten bis zu rund 3,7 Mio. € im Jahr führen. Da große Flächenanteile im öffentlichen Ei- gentum stehen, ist im Ergebnis aber letztlich mit geringeren Mehrkosten zu rechnen.
Drucksache 15/3306 Schleswig- Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode 3. Tranche: Erhöhung der zu deckenden Kosten um 5 Mio. € im Jahr , davon 50 Prozent Dauerkosten für Pflege, Monitoring, Vertragsnaturschutz und Betreuung und 50 Prozent einmalige Kosten für Entschädigungen, Ankauf und Investitionsmaßna hmen. zu b.: Der jährliche Verwaltungsaufwand setzt sich aus den personellen und sächli- chen Kosten für NATURA 2000 zusammen. Die Kosten dienen im Wesentli- chen der Durchführung der in der FFH-Richtlinie und in der Vogelschutzrichtli- nie vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen (ordnungsrechtlicher und freiwilliger Natur). Der Verwaltungskostenaufwand ist in Schleswig-Holstein nicht ausdrücklich ermittelt worden, weil zusätzliche Mittel hierfür nicht zur Verfügung gestellt wurden. Der personelle und sächliche Verwaltungsaufwand für NATURA 2000 wird im Wesentlichen durch personelle Umschichtung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft erbracht. zu c.: Eine abschließende Aussage über die durch NATURA 2000 anfallenden Ge- samtkosten kann aufgrund der laufenden Beteiligungsverfahren nicht gemacht werden. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind gedeckt (Antwort zu 1 b). Die unmittelbaren maßnahmenbezogenen Kosten (investive Naturschutzmaß- nahmen, Vertragsnaturschutz, Grünlanderhaltung, Monitoring etc.) werden durch - Konzentration der Naturschutzmittel auf die Umsetzung NATURA 2000, - im Haushalt 2004/2005 etatisierte zusätzliche Mittel für NATURA 2000 sowie - Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Ga- rantiefond für die Landwirtschaft (EAGFL) im Rahmen des Programms „Zu- kunft auf dem Land“ (ZAL) sowie aus zukünftigen Modulationsmitteln aufge- bracht. Die Inanspruchnahme von Modulationsmitteln für NATURA 2000 ist dem MUNL gemäß einer Kabinettsentscheidung am 09.03.2004 zugestanden wo r- den. 2. Trifft es zu, dass ergänzend zu den Gebietsmeldungen an die EU-Kommission auch die geschätzten Kosten für Nutzungseinschränkungen und –ausfälle auf den gemeldeten Flächen mitgeteilt werden sollten? Wenn ja, ist dieses für die Gebietsmeldungen im Rahmen der 1. und 2. Tran- che geschehen und ist dieses für die Gebietsmeldungen der 3. Tranche sowie der Tranche 3 a und 4 beabsichtigt? Wenn ja, in welcher Höhe (aufgelistet nach den einzelnen Tranchen)? Wenn nein, warum nicht? Nach den Bestimmungen des § 20b Abs. 2 LNatSchG schätzt die Oberste Na- turschutzbehörde die Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Arti- kel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG entstehen und leitet die Kostenschät- zung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung an 2
Schleswig- Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3306 das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit weiter. Die maßgebliche Bestimmung des § 20b Abs. 2 LNatSchG wurde erst mit der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes vom 18. Juli 2003 in Kraft ge- setzt. Zum Zeitpunkt der Gebietsmeldungen der 1. und 2. Tranche bestand in- soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Kostenschätzung. Im Übrigen siehe zu den Kosten der 1. und 2. Tranche die Antworten zu Frage 1a bis c. Entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen nach § 20b Abs. 2 LNatSchG wird die Oberste Naturschutzbehörde nach Abschluss des Beteiligungsverfa h- rens nach §20b Abs. 1 LNatSchG die Kosten schätzen. Durch die von der Landesregierung am 09. und 16. März 2004 beschlossenen Gebietsvorschläge werden die von der Kommission erkannten Defizite ausge- glichen werden können. Die Meldung einer 4. Tranche ist deshalb nach A n- sicht der Landesregierung nicht erforderlich. Es ist aber nicht ausgeschlos- sen, dass die EU in einigen Jahren eine Überprüfung der gemeldeten Gebiete verlangt oder Handlungsbedarf durch eine Veränderung der durch die Richtli- nie geschützten Arten und Lebensraumtypen entsteht. 3