Entsorgung von schleswig-holsteinischem Sonderabfall

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                                                              Drucksache                13/1467 13. Wahlperiode                                                                                                                   16. 11. 93 Kleine Anfrage des Abgeordneten Ulrich Schley (CDU) und Antwort der Landesregierung- Minister für Natur und Umwelt- Entsorgung von schleswig-holsteinischem Sonderabfall 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Entsorgung von schleswig- holsteinischem Sonderabfall zusammen mit britischem Hausmüll in England vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Abfallbeseiti- gungsphilosophie? Die Landesregierung steht grundsätzlich zum Vorrang der Inlandsent- sorgung und bedauert daher jede Abfallverbringung ins Ausland, auch in EG-Mitgliedstaaten. Das geltende Abfallrecht des Bundes läßt es aber nicht zu, jeden Abfallexport zu verhindern. Nach den§§ 10 und 11 der Verordnung über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung des Bundes) vom 18.11.1988 (BGBI. I S. 2126) ist bei Verbringungen in EG-Mitgliedstaaten im Gegensatz zu Drittländern von der zuständigen Behörde nicht zu prüfen, ob keine geeigneten Abfallentsorgungsanla- gen in der Bundesrepublik zur Verfügung stehen. Vielmehr ist die Verbringung zu genehmigen, wenn 1 . die Ordnungsmäßigkeit der Beförderung und die Zuverlässigkeit der hierfür verantwortlichen Personen(§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Abfallgesetzes des Bundes) und Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und e1nzeln beim Verlag Schmidt& Klaunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel, Fernruf 04 31/6 20 95, zu beziehen.
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Drucksache 13/1467           Schleswig-Holsteinischer Landtag- 13. Wahlperiode 2. die Vereinbarkeil der Verbringung aus dem Geltungsbereich des Abfallgesetzes mit bestehenden Abfallentsorgungsplänen oder inhaltsgleichen landesrechtliehen Vorschriften gegeben ist sowie 3. eine mögliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Geltungsbereich des Abfallgesetzes durch die Entsorgung der Abfälle im Empfängerstaat (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4c und Nr. 5 des Abfallgesetzes) nicht zu besorgen ist. Abgesehen von den Fällen illegaler Abfallverbringungen sind die vorgenannten Bedingungen bei rechtskräftigen Exportgenehmigungen immer erfüllt. Die Kostenrelation zwischen Entsorgungen im Inland und Ausland sowie die Verfügbarkeil von Entsorgungskapazitäten im Inland können rechtlich ausdrücklich keine Rolle spielen. Dies ist auch Ausdruck des von der EG angestrebten Binnenmarktes. D1e technischen Anforderungen sind nach den Standards des Empfängerlandes zu messen- s. hierzu auch Antwort zu Frage 3. Die Exportgenehmigung wird im übrigen nur im Einvernehmen mit dem Empfängerland erteilt. Dadurch soll gewährleistet werden, daß eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Empfängerland durch die Verbringung nicht zu besorgen ist. 2. Welche Initiative gedenkt die Landesregierung ggf. zu ergreifen, um zukünftig derartige Exporte, die zwar kostengünstiger sind, dafür aber nicht den hiesigen hohen Anforderungen an den Standard entsprechen, zu unterbinden? Aus grundsätzlichen Erwägungen, aber auch im Interesse des Aufbaus und der Erhaltung eigener ausreichender Entsorgungsstrukturen ist die Landesregierung nach wie vor um eine weitestmögliche Unterbindung von Abfallexporten bemüht. Die Verbrennung schleswig-holsteinischen Sonderabfalls zusammen mit britischem Hausmüll in England wird aufgrundder gerade verkündeten Landesverordnung über den Teilplan für die Verbrennung von bestimmten Sonderabfällen (Sonderabfallver- brennungsverordnung) vom 13.10.1993 (GVOBI. 1993 S. 511) nicht mehr möglich sein, sobald die Sonderabfallverbrennungsanlage in Brunsbüttel ihren Betrieb aufgenommen hat. Im übrigen ist die Landesregierung an das Bundes-Abfallrecht gebunden. 3. Welche Grenzwerte sind nach deutschem Recht festgesetzt und welche gelten nach dem britischen Recht? Für die Abfallverbrennung sind nach deutschem und britischem Recht folgende Grenzwerte festgesetzt: 2
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Schleswig-Holsteinischer Landtag- 13. Wahlperiode Drucksache 13/1467 Parameter             Groß-                         Deutschland britannien          TA Luft            17. BlmSchV 3              3                 3 Staub                  30 mg/m             20 mg/m            10 mg/m CO                    100                 100                 50 c                    20                  20                 10 HCL                    30                  50                 10 HF                       2                  2                   1 S02                   300                 500                200 NOx                   350                                    200 CD+ Tl                   0,1                                    0,05" Hg                       0,1                                    0,05" Schwermetalle            1,0                                    0,5 " (verschiedene) 3                             3 Dioxine u.            1-0,1 ng/m                             0,1 ng/m Furane Die deutschen Abfallverbrennungsanlagen haben ihre Rauchgasreini- gung überwiegend noch nicht den Anforderungen der 17. BlmSchV angepaßt. Die meisten Anlagen halten aber die noch geltende TA Luft mit ihren Grenzwerten ein, was in etwa den derzeit geltenden britischen Grenzwerten entspricht. Da die hier gemeinte britische Anlage die zur Zeit in England geltenden Grenzwerte einhält, besteht hinsichtlich des Emissionsverhaltens kein Unterschied zu den meisten deutschen Abfallverbrennungsan lagen. 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über den Zeitplan zur Errichtung einer SAVA in Brunsbüttel bzw. wann wird die Anlage voraussichtlich ihren Betrieb aufnehmen können? Am 03.11.1993 wurde vom Gewerbeaufsichtsamt ltzehoe der Planfest- stellungsbeschluß zur SAVA dem Antragsteller zugestellt. Wann der Planfeststellungsbeschluß rechtskräftig wird, hängt von eventuellen Anfechtungen ab. Nach lnkraft1reten des Planfeststellungsbeschlusses ist miteiner Bauzeitvon 11/2 bis2Jahren zu rechnen, so daßdie SAVA bereits Anfang 1996 in Betrieb gehen könnte. 3 'A· ··~··.- '                                                         ., ts
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