Schöffenfibel
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 10/870 10. Wahlperiode 26.02.85 Kleine Anfrage des Abg. Seizer (SPD) und Antwort . der Landesregierung - Justizminister - Schöffenfibel I. Für welchen Personenkreis und in welcher Aullage ist die "Schöffen- fibel" herausgesehen? Schöffen sind unabhängige Richter an staatlichen Gerichten. Die Einführung in ihre Aufgaben, ihre Rechte und Pflichten obliegt des- halb der staatlichen Justizverwaltung, die die Unabhängigkeit des Richteramtes.zu gewährleisten hat. · Die Justizverwaltung .hat auf der Grundlage bereitgestellter Haus- haltsmittel seit 1979, Insbesondere nach der Neuwahl von Schöffen, besondere Fortbild!neranstaltungen durchgeführt. Zur Unterstüt- zung dieser Fortbild gsmaßnahmen ist die Schrift "Information für Schöffen in Schle · -Holstein" (Schöffenfibel) für die etwa 2.000 Schöffen und Hilfs&c öffen geschaffen worden. Die Schöffenfibel ist 1983 in einer aktualij;ierten 2. Auflage mit 4.000 Exemplaren her- ausgegeben worden ftr die damals im Amt gewesenen und für die mit Wirkung vom 01.01.1985 neu gewählten Schöffen und HUfs- schöffen. 2. Wie beurteiit die Landesregierung die Veranstaltungsreihen außer- halb des ~ichs der Regienma. beispielsweise des Deutsehen Gewerkschaftsbundes, die sich mit Fortbildung für Schöffen be- schäftigen?
Drucksaclle 10/870 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 10. Wahlperiode Soweit einzelne gesellschaftliche Gruppen zusätzliche Informations- veranstaltungen durchführen, liegt das in deren Verantwortung. Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, diese Art von Veranstaltungen zu bewerten. 3. Ist die Landesregierung bereit, derartige Veranstaltungen beispiels- weise dadurch zu unterstützen, daß sie den Veranstaltern die "Schöffenfibel" für Teilnehmer zur Verfügung stellt? 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage aus dem Justiz- ministerium, daß die Verteilung der Fibel ausschließlich dem Ministerium obläge und der DGB "als Konkurrenz zum Ministe- rium diese Schulungen betreibe"? Aus der Antwort zu 1. ergibt sich, daß die Schöffenfibel durch die zuständigen Justizbehörden allen Schöffen und Hilfsschöffen ausge- händigt wird. Ein Bedürfnis, die Schöffenfibel anderen Stellen zur Verteilung an die Schöffen .zur Verfügung zu stellen, besteht danach nicht. Auf diesen Sachverhalt hat der angesprochene Beamte des Justizministeriums ausweislich eines Vermerks, der unmittelbar nach dem mit dem Mitarbeiter des DGB am 06.02.1985 geführten Gespräch gefertigt wurde, hingewiesen und hinzugefügt, daß ein Handlungsbedarf für den DGB nicht gesehen werde.