Änderungen zum Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Haftung für fehlerhafte Produkte
SCHlESWIG-HOlSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 9/424 9. Wahlperiode. 08. 02. 80 Kleine Anfrage des Abg. Busack (SPD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Wirtschaft und Verkehr - Änderungen zum Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur An- gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglieds- staaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte .:.___ EG-Drk. Nr. 9427/79 - 1. Ist die Drucksadle 8/3358 des Deutschen Bundestages über ,.Än- derungen zum Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Anglei- dmng der Red1ts- und VerWaltungsvorsduiften der Mitglieds- staaten über die HaftUng für fehlerhafte Produkte - EG-Drk. Nr. 9427/79" im Bundesrat beraten worden'? Nein. 2. Was sind die wesentlichen Ziele ünd Regelungen dieser ,.Ände- rungen~ und wo weichen diese von den bisher in der Bundes- repu?lik gültigen ·vorschritten ab? Kernpunkt des vorliegenden Richtlinienvorschlages ist die verschul- densurrabhängige Haftung des Produzenten. Die Haftung erstreckt sich nur auf bewegliche Sachen, mnfaßt jedoch die Erzeugerhaftung für sog. "Entwicklungsrisiken". Alle am Produktionsprozen beteilig- ten Herstelle_r haften gesamtschuldnerisch, sofern ihr End- oder Teil- produkt oder der von ihnen gelieferte Grundstoff fehlerhaft war. Der Lieferant haftet als Hersteller, wenn' der Hersteller nicht fest- gestellt werden kann. Bei Einfuhr in die Gemeinschaft soll der Impor- teur als Hersteller behandelt werden, also haften. Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und _einzeln beim Verleg Schmldt & K!aunlg, Ringstraße 19, 2300 Klei, Fernruf B 20 9-5{96, zu beziehen.
Drucksache 9/424 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 9. Wahlperiode Begrenzungen der Haftung ergeben sich - für den Hersteller bei Sachschäden, wenn die Sache nicht im Rah- men einer gewerblichen Tätigkeit hergestellt worden ist, - durch den Aussd1Iuß landwirtschaftlicher Naturprodukte, hand- werklicher oder künstlerischer Produkte aus der allgemeineri Pro- dukthaftung sowie hinsidltlich der zeitlichen Dauer der HaftÜng de·s Herstellers (10 Jahre) und · sowohl bei Körperschäden wie Sachschäden hinsichtlld1 der Höhe der Entsd1ädigungen. Diese Begrenzungsvorschläge sollen die Risiken für die Unternehmer kalkulierbar mad1en. Hinsichtlich der Ziele und Regelungen im Einz·elnen .wird auf die in der EG-Drk.' Nr. 9424/79 enthaltene Begründung verwiesen. Die wesentliche Abweidmng gegenüber den bisher in der Bundes- republik. Deutschland geltenden Vorschriften liegt in der Einführung der versdu1ldensunabhängigen Haftung und hier insbesondere der Haftung füi nicht vorher.sehbare Entwicklungsschäden .. Diese besteht bisher nur im Arzneimittelrecht (§ 84 des Arzneimittelgesetzes vorn 24. August 1976, BGBl. I S. 2448). 3. Welche Regelungen waren im Bundesrat strittig, und welche Haltung ha,t die Landesregierung dabei jeweilS eingenommen? Entfällt.