SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 711239 7. Wahlperiode 30. 01. 75 10. 02. 75 Antwort des Kultusministers auf die Kleine Anfrage des Abg. Berend Harms-Bilsen (SPD) Arbeitszeitverkürzung für Grund· und Hauptschullehrer 1. Hält die Landesregierung an ihrer Absicht fest, ab 1. August 1975 die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Hauptschullehret und ab 1. Januar 1976 die wöchentli<he Pflichtstundenzahl für Grundsdmllehrer von 29 auf 28 Stunden zu senken'? Ja. 2. Welche laufbahnrechtlichen oder sonstigen Kriterien wird die Landesregierung anwenden, um festzustellen, wer im Sinne der beabsidltigten Regelung ·als Hauptschullehrer bzw. Grundschul- lehrer zu gelten hat'? Die Unterscheidung erfolgt nach dem überwiege_nden Einsatz in der jeweiligen Schulart, d. h. in den Klassen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9. 3. Wie begründet die Landesregierung die beabsichtigte Ungleich- behandlung von Beamten derselben Ausbildungs- und Laufbahn- kategorie'? Dem Kabinett ist die unterschiedliche Terminierung, insbesondere die Trennung von Grund- und Hauptschullehrern, nicht ,Jeicht gefallen. Es hat sich aber nach langen Beratungen nicht in der Lage gesehen, finanziell und stellenmäßig die Senkung auch für die Grundschul- lehrer schon zum 1. August 1975 vorzunehmen, und dabei auf das Verständnis dieser Lehrergruppe gehofft. D1e Landtagsdrucksachen s1nd fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmfdt & Klaunlg, 23 Klei, Ringstraße 19.21, Fernruf 6 2095196, zu beziehen.
Drucksache 7/1239 Sd1leswig-Holsteinischer Landtag- 7. Wahlperiode 4. Wie ist das Vorgehen der Lan9.esregierung rechtlich abgesi~ chert1 Nach geltendem Recht kann die Landesregierung den Teil der Ar- beitszeit der Lehrer festsetzen, der auf die Unterrichtserteilung ent~ fällt. 5. Wie wird das beabsidliigte Verfahren an Schulen durchgeführt, an denen Grund- und Hauptsdmlen vereinigt sind'? Siehe oben zu 2. Braun