Fußgängerampel in Siebenbäumen
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 14/992 14. Wahlperiode 17.09.97 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christel Happach-Kasan (F.D.P.) und Antwort der Landesregierung - Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr - Fußgängerampel in Siebenbäumen Nach einem Bericht in den Lauenburgischen Nachrichten vom 02.09.1997 hat die Kreisverkehrsbehörde das Aufstellen einer Be- darfsampel in der Gemeinde Siebenbäumen abgelehnt. 1. Ist es richtig, daß nach Einschätzung der Landesregierung das Aufstellen einer Bedarfsampel an derB 208 in Siebenbäumen den bestehenden Vorschriften widerspricht? Wenn ja, - welche Bedingungen müssen gegeben sein, damit im Einklang mit den Vorschriften eine Fußgängerampel an der Bun· desstraßeaufgestellt werden ka~n? - welche dieser Bedingungen sind in Siebenbäumen nach Ein· schätzung der Landesregierung gegeben, welche sind nicht gegeben? Die Anordnung von Lichtzeichenanlagen erfolgt auf der Rechtsgrundla- ge des§ 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung. Die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen sehen hierzu vor, Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmidt & K!aunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel, Fernruf 04 31/6 20 95, zu beziehen.
Drucksache 14/992 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 14. Wahlperiode daß die Einrichtung einer Fußgängerbedarfsampel erst bei ein~em stünd- lichen Spitzenwert von mehr als 600 Kraftfahrzeugen sowie mehr als 100 die Straße überquerenden Fußgängernjn Betrö;!cht !<omrnt in_ anderen Fällen ist in der Regel davon auszugehen, daß aufgrund der entstehenden Fahrzeuglücken ein sicheres Überqueren der ·siraße auch ohne diese besondere Querungshilfen möglich ist. in der Gemeinde Siebenbäumen sind aufgruod der geringeren Ver- kehrsstärken (s. Antwort zu Frage 4) die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Fußgängerbedarfsampel an der B 208 nicht gegeben. Außerdem haben die von der Polizei durchgeführten Geschwindigketts- messungen ergeben, daß in der Gemeinde Siebenbäumen die Über- schreitungsquote mtt ca. 3% erheblich unter derri Kreisdurchschnitt liegt. Die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Her;;zogtum-Lauen~urg hat deshalb die Anträge des Amtes SandesnetJ!lp .sowie \ier_Ev.-ru.th. Kirchengemeinde Siebenbäumen auf Einrichtung einer [=ußgänQt;1rSi-_. gnalanlage abgelehnt. Auch das Landesamt .für Straße[ll:lau urd. Straßenverkehr Schleswig-Holstein ist nach ausführlicher Erörterung. _ der Rechts- und Sachlage anläßtich eines Ortstermins am 29. August 1997 zu dem Ergebnis gekommen, daß die Entscheidung des Kreises nicht zu beanstanden ist. Unter den gegebenen Umstänqen besteht keine Veranlassung, von setten des Ministeriums fOr Wirtschaft, Tech- nologie und Verkehr im Rahmen der Fachaufsicht auf eine anderslau- tende Entscheidung hinzuwirken, zumal auch das Unfallgeschehen im Zuge der Ortsdurchfahrt Siebenbäumen als unauffällig zu bezeichnen ist. 2. Wie wird das AufsleUen einer Fußgängerampel an derB 208 in Siebenbäumen beurteilt, wenn die Gemeinde bzw. die Bürgerin- itiative die Finanzierung der Ampel übernimmt? Wie teuer ist ~ire~. Ampel?. Die Straßenverkehrsbehörden sind gehalten,_ die Anordnung von Ver- kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausschließlich unter cten in § 45 StVO genannten Aspekten vorzunehmen. Bei der Anordnung von Lichtzeichenanlagen ist die Verkehrssicherheitgis Ha,uptkriterium anzu- sehen. Eine Entscheidung unter finanziellen Gesichtspunkten wäre nicht sachgerecht. Die Anschaffungskosten für eine Fußgängerampel würden ca. 12.000,- DM betragen. Hinzu kämen die Folgekosten für Wartung und Repara- turen. ·, 3. Ist die B 208 in Siebenbäumen Teil des Schulweges? 2
Schleswig-Holsteinischer Landtag- 14. Wahlperiode Drucksache 14/992 ln der Gemeinde Siebenbäumen sind keine Schuleinrichtungen vorhan- den. Eine nicht im einzelnen ermittelte Zahl von Schulkindern benutzt jedoch den Unienbus, um zur nächstgelegenen Schule zu gelangen. Im Zuge der B 208 ist daher in angemessenem Abstand zur vorhandenen Bushaltestelle in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen 136 (Kinder) mit dem Zusatzzeichen ,.Schulweg" aufgestellt worden. 4. Wie ist das Ergebnis der letzten Verkehrszählung an derB 208 in der Gemeinde Siebenbäum8n? Bei der am 11. März 1997 durchgeführten Verkehrszählung wurde in der Zeit von 11.00 bis 12.00 Uhr ein Spitzenwert von 39 die Straße über-· querenden Fußgängern festgestellt. Während dieser Zeit waJ eine Ver- kehrsbelastung von 341 Kraftfahrzeugen zu verzeichnen. Der Spitzen- wertvon 516 Kraftfahrzeugen wurde in der Zeit zwischen 16.00 bis 17.00 Uhr ermittelt. ln diesem Zeitraum haben 25 Fußgänger die Fahrbahn überquert. 5. Gibt es Pläne zum Bau einer Umgehungsstraße für Siebenbäu- men, wenn ja, wie sind ihre Realisierungschancen? Der Ausbau des Bundesfernstraßennetzes erfolgt auf der Grundlage des irn Jahr 1993 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugsetzes vom 15. No- vember 1993 (BGB!. I S. 1877, ber. 1995 S. 13). Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen-Anlage zum Fernstraßen- ausbaugesetz - ist die B 208 nicht dem vordringlichen Bedarf zugeord- net, so daß nach dem jetzigen Stand in absehbarer Zeit nicht mit der Realisierung einer Ortsumgehung Siebenbäumen gerechnet werden kann. 6. Besteht die rechtliche Möglichkeit, auf Bundesstraßen, die durch die Ortskerne von Dörfern führen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen? Wenn ja, - ist es rechUich möglich, eine solche Geschwindigkeitsbegren- zung durch Bodenschwellen zu unterstützen? Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 45 Abs. 1 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Dies gilt grund- sätzlich auch für innerörtlich verlaufende Bundes- und Landesstraßen. 3
Drucksache 141992 Schleswig-Holsteinischer Landtag -14. Wahlperiode Voraussetzung ist allerdings, daß die Anordnung im Einzelfall zwingend geboten ist. Nach § 45 Abs. 9 StVO dürleri l;leschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund derbesan- deren örtlichen Verhältnisse eine außergewöhnliche Gefahrenlage be- steht. Die Einzelentscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu treffen." ·· · · · Der Einbau von Teilaufpflasterungen oder Bodenschwellen kommt im Zuge von Ortsdurchfahrten und auf anderen innerörtlichen Hauptver- kehrsstraßen bereits aus Verkehrssicherheitsgründen nicht in Betracht. Solche baulichen Einrichtungen können eine nichi unerhebliche Gefah- renquelle für den Kraftfahrzeugverkehr und den Radverkehr darstellen, mit der üblicherweise nur auf untergeordneten Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung zu rechnen ist. ln den Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV 93) sind Teilpflasterungen und Bo- denschwellen deshalb nicht als mögliche Gestalt;mgselemente vorge- sehen, zu mal sie auch der besonderem Funktion dieser Straßen für den Durchgangsverkehr und den öffentlichen Personennahverkehr nicht · gerecht würden. Nach den Empfehlungen für 7 die Anlage von Er- schließungsstraßen (EAE 85195) sind Bodensch_wellen zur Geschwin- digkeitsdämpfung im übrigen nur dann anwendbar, wenn die Verkehrs- stärke in Spitzenzeiten weniger als 70 Kraftfahrzeuge/Stunde beträgt, der Schwerlastverkehrsanteil sehr gering ist und.kein Unienbusverkehr besteht. - 4