Drucksache 10/1426 Schleswig-Holsteinischer Landtag -10. Wahlperiode 3. Ist die Landesregierung der Meinung, daß der Test den Vorschriften des Artikels 14 Abs. 2 des Entwurfs eines Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen entspricht, daß er nämlich a) grundsätzlich nicht die Kenntnisse feststellt, die bereits Gegen· stand der Bewertung in der Hochschulzugangsberechtigung sind, b) dem Bewerber insbesondere Gelegenheit gibt, in den bisherigen Abschlüssen nicht nachgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, die für den Studienerfolg von Bedeutung sind? Wenn ja, wie begründet die Landesregierung jeweils ihre Position und welche Nachweise und Belege hat sie dafür? Ja. Nach den Arbeitsberichten des Instituts für Test- und Begabungsfor- schung der Studienstiftung des deutschen Volkes, in denen unter anderem zu den einzelnen Vergabeverfahren die Beziehungen zwi- schen dem Testergebnis und der Abiturnote untersucht werden, be- wirkt die Berücksichtigung des Testergebnisses bei der Zulassungsent- scheidung, daß sich die Gruppe der zugelassenen Bewerber bezüglich ihrer Abitwnoten deutlich anders zusammensetzt, als dies der Fall wäre, wenn die Zulassung etwa allein nach dem Kriterium ,,Abiturdurch- schnittsnote" erfolgen würde. Von den tatsächlich zugelassenen Stu- dienbewerbern in den medizinischen Studiengängen wären ca. 30 OJo nicht zugelassen worden, wenn ausschließlich die Abiturdurchschnitts- note maßgebend gewesen wäre. Der Test bewertet insoweit andere Kenntnisse als diejenigen, die Gegenstand der Bewertung in der Hochschulzugangsberechtigung sind. Der Zusammenhang zwischen den im Test nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen und dem Studienerfolg wird in den erwähnten Arbeitsberichten bestätigt. 4. Entspricht nach Meinung der Landesregierung der Test den Krite- rien, die in § 33 Abs. 3 HRG formuliert sind? Wenn ja, wie begründet die Landesregierung dieses? Ja, vgl. Antwort zu Frage 3. Die im § 33 Abs. 3 HRG genannten Kriterien stimmen mit den Kriterien des Artikels 14 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14.6.1985 überein. 5. Trifft es zu, daß die Abweichungen zwischen Abiturnote und Testerfolg, insbesondere in dem Bereich, der relevant ist für den Zugang zum Medizinstudium, gering bzw. sehr gering sind? Wenn ja, enispricht dies den Auflagen von § 33 Abs. 3, nach denen der Test insbesondere Gelegenheit geben soll, in den bisherigen Abschlüssen nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nach· zuweisen, die für den Studienerfolg von Bedeutung sein können? Nein, vgl. Antwort zu Frage 3. 2