SCHLESWJG"HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 9/356 9. Wahlperiode 07. 01. 80 Kleine Anfrage des Abg. Neitzel (F.D.P.) und Antwort der Landesregierung - Kultusminister ~ Lernmittel für medizinisch-technische Assistentinnen 1. Welchen rechtlichen Status hat die Ausbildungseinrichtung für medizinisd1-tedmische Assistentinnen am Hygieneinstitut der Universität Kiel?· Nach § 7 des Gesetzes über tedmische Assistenten in der Medizin vom 8. 9. 1971 (BGBl. I S. 1515) ~rfolgt die Ausbildung der medizi- nisch-technischen Assistentinnen an Lehranstalten, die als zur- Aus- bildung geeignet staatlich 'anerkannt sind. Die Lehranstalt für medi- zinisch-technische Assistentinnen am Hygiene-Institut der Universität . Kiel ist eine rechtlich unselb~tändige Landeseinrichtung. Sie fällt nach § 127 Abs. I Nr. 4 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 2. 8. 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255) nicht unter die Bestimmungen diE?ses Gesetzes. 2. ·welchen rechtlichen Status haben die Schülerinnen der in Frage 1 genannten Ausbildungsejnrichtung'? Die Besilche:rinnen der gen'annten Ausbildungseinrichtung sind Lehr- gangsteilnehmerinnen im Sinne des Gesetzes über technische Assi- stenten in der Medizin und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. 6. 1972 (BGBI. I S. 929). Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmldt & Klaunlg, Ringstraße 19, 2300 Kiel, Fernruf 6 20 95/96, zu beziehen.
Drucksache 9/356 Schleswig-Holsteinischer Landtag~ 9. Wahlperiode 3, a) Trifft es zu, daß für Lernmittel und SChutzkleidung von den MTA~Sch,ülerinnen im 1. Semester etwa 350,- DM, in den· weiteren Semestern etwa 200,- DM aufzuwenden sind? Ja, b) Trifft es z'u, daß die S~ülerinnen, die in Teilfrage a) genann- ten Kosten selbst zu tragen haben? Ja. 4. a} Genießen die Schülerinnen Lernmittelfreiheit nach § 30 des Sdmlgesetzes? Nein, da das Schulgesetz keine Anwendung findet. b) Wenn Teilfrage a} bejaht wird: Bis zu welcher Höhe über- nimmt das Land die Kosten für Lernmittel und Schutzklei- dung? Für das in den Kliniken abzuleistende Krankenpflegepraktikum wird unentgeltlich Schutzkleidung gestellt, im übrigen siehe Antw'ort zu 4 a. c) Wenn Teilfrcige a) verneint wird; Welche anderen Möglich~ keiten der kostenübernahme durch die öffentliche Hand ~ . z. B. im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - sieht die Landesregierung? Die MTA-Schülerinnen haben 'Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG). Der im BAFöG fest- gesetzte Förderungssatz berücksichtigt neben deil Lebens}laltungsko_- sten auch Ausgaben für die Ausbildung. Bundesrechtliche Ausfüh- rungsvorsduiften über Härtefälle sehen Zusatzleistungen für die Ausbildung der medizinisch-technischen Assistentinnen nicht vor. Andere Möglichkeiten der Kostenübernahme sieht die .Lalldesregie- rung nicht. 5. Besteht nach Auffassung der Landesregierung die Möglichkeit, einen Teil der Lernmittel bzw. Schutzkleidm~g durch die Uni- versität zu stellen? Nein.