Drucksache 1411044 Schleswig-Holsteinischer Landtag -14. Wahlperiode Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 not- wendig gewordenen Beratungen zu beschleunigen und zu einer Son- derkonferenz der Justizministerinnen und - niio]l;ter einzula,dep, in der FolgezeH ist es zu einer Reihe 11onAbstiifiJnungsgesprll(::hen und Erörterungen auf verschiedenen Ebenen mit dem Ziel gekommE)n, eine Richtlinie für eine in den Ländern einheHiiche Rechtsanwendung in Fällen von Konsumdelikten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts zu erarbenen. Hieran hat Schleswig-Holstein stets maßgeblich mHge- wirkt. Die Bemühungen sind aber ·letztlich daran gescheitert, !laß die unterschiedlichen Auffassungen der Länder zu den Eckpunkten einer Regelung (Grenzwerte, Einbeziehung har:ter Progen,_~haiJ!!WflQ. vo_n Wiederholungsfällen usw.) nicht zu überwinden waren.. - -- - - An dieser Situation hat sich grundsätzlichn[chtsgeändert. Ansatzpunkte für eine erfolgversprechende Wiederaufnahme der Beratungen werden derzen nicht gesehen. 3. Welche Grenzwerte fOrCannabisprodukte, Kokain, Amphetamine und Heroin strebt die Landesregierung bei einer eventuellen Ver- einheitlichung an? 4. Mit welcher Begründung? Zu 3. u. 4.: Die Landesregierung hat sich in der Vergangenbeil darum bemüht und wird dies auch künftig tun, ihre in der Gemeinsamen Richtlinie vom 13. Mai 1gg3 (Amtsbl. Schi.-H. S. 675) zum Ausdruck gebrachte Auffas- sung zu den Grenzwerten in die bundesweite Diskussion einzl!bringen. Denn die schleswig-holsteinische Richtlinie stellt vorrangig auf die ver-· schiadenen Gefährlichkeilsgrade und zugleich auf den Unterschied zwischen Konsumenten- und Dealermengen des jeweiligen Rauschmit- tels ab, entspricht damit der geltenden Rechtslage und trägt dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts RQChnung. Pa§ schli!'lrit selbstverständlich eine Überprüfung der geltenden Grenzwerte nicht aus, falls neue Erkenntnisse und Erfahrungen hierzu Anlaß geben sollten. 2