SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/1108 15. Wahlperiode 01-07-10 Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Behm (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Weitergabe von Schülerakten an weiterführende Schulen Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es die Möglichkeit, Schülerakten, nebst Gutachten des schulpsychiatrischen Dienstes, die bereits bei Besuch der Grundschule angelegt worden sind, der weiterführenden Schule zur Verfügung zu stellen? Die Übermittlung einer gesamten Schülerakte ist gem. § 5 Abs. 3 der Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen (Datenschutzverordnung Schule) nur zur kurzfristigen Einsichtnahme zulässig, wenn es im Einzelfall die besonde- ren Umstände des Schulwechsels erforderlich machen. Ansonsten werden bei einem Schulwechsel auf Anforderung der aufnehmenden Schule von der abgebenden Schule personenbezogene Daten gem. § 5 Abs.1 Satz 1 Datenschutzverordnung Schule über- mittelt, soweit die Daten für die weitere Schulausbildung erforderlich sind. In § 5 Abs. 2 Datenschutzverordnung Schule sind die Daten aufgeführt, die regelmäßig bei einem Schulwechsel übermittelt werden. Dazu zählt das Gutachten des schulpsychologischen Dienstes nicht.