Drucksache 12/991 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 12. Wahlperiode Ja, ein solches Schreiben ist von der Freien und Hansestadt Hamburg, Umweltbehörde - Amt für Umweltschutz - ausgestellt. Der Landes- regierung ist nicht bekannt, aufgrund welcher Prüfungen dieses Schreiben entstanden ist. 3. Ist die Landesregierung der Ansicht, daß unter Aspekten des vorbeugenden Gesundheitsschutzes die jetzt gefundene Form der Zwischenlagerung des Erdreichs, nämlich ebenfalls im Trinkwasserschutzgebiet, wenn auch auf betoniertem Boden, angemessen ist? Die Zwischenlagerung findet auf einem Betriebsgelände in einem Gewerbegebiet, das durch den rNhtskräftigen Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Glinde ausgewiesen wurde, statt. Nach Auskunft des Kreises Stormarn beabsichtigt der Eigentümer des Bodenmaterials eine wirtschaftliche Verwendung in Hamburg, so daß nach Ansicht des Kreises Stormam eine Abfalleigenschaft entfallt. Der Kreis Stor- marn wird darauf hingewiesen, daß die wirtschaftliche Verwendung des Materials kontrolliert wird. Aufgrund der Lagerung auf einer wasserundurchlässigen befestigten Fläche und Abdeckung mit Folie gegen Niederschlagswasser ist nach den vorliegenden Erkenntnissen mit Auswaschen von Schadstoffen (Schwermetallen) nicht zu rechnen. 4. Wer hat die Kosten des Transports, der Zwischenlagerung und ggf. einer Endlagerung oder einer Dekontaminierung zu über- nehmen? Die vertraglichen Regelungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind nicht bekannt. 5. Aufgrund welcher Vorschrift wird in Schleswig-Holstein Erd- reich auf seine potentielle Kontaminierung überprüft, welche Vorschriften und welche Praxis bestehen in Schleswig-Holstein hinsichtlich der Verbringung von Erdtl!ich in Trinkwasser- schutzgebiete? Weichen Bestimmungen oder Praxis von denen in Harnburg ab? Wenn ja, was hat die Landesregierung zur Vereinheitlichung der Bestimmungen und <.fer Praxis in beiden Ländern getan? In Schleswig-Holstein gelten die Regelungen des Abfallgesetzes, des Ausführungsgesetzes zum Abfallgesetz, des Wasserhaushaltsgeset- zes, des Landeswassergesetzes, des Landschaftspflegegesetzes sowie der jeweiligen Landesverordnungen über die Festsetzung von Was- serschutzgebieten. Die entsprechenden Regelungen finden für die je- weilige Einzelgenehmigung Anwendung. Die Auflagen und Bedin- gungen hat derjenige, der verfüllen will, einzuhalten. 2