Ablagerung kontaminierten Erdreichs im Trinkwasserschutzgebiet

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                                                                     Drucksache               12/991 12. Wahlperiode                                                                                                                    22.08. 90 Kleine Anfrage des Abgeordneten Altred Schulz (SPD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung - Ablagerung kontaminierten Erdreichs im Trinkwasserschutzgebiet In einer Kiesgrube im Trinkwasserschutzgebiet im Bereich der Stadt Reinbek hat ein Unternehmer zur Verfüllung etwa 2.500 cbrn mit Schwermetallen kontaminierten Bodens eingebracht, der jetzt auf Betreiben der Stadt und des Kreises entfernt werden mußte. Der Boden kam aus Hamburg. Angeblich legte der Unternehmer ein Schreiben der Freien und Hansestadt Harnburg vor, das er als Unbedenklichkeitszertifikat beln!chtete. l. Ist der Landesregierung der Vorgang bekannt, wenn ja, wie be- wertet sie ihn? Der Vorgang ist der Landesregierung aufgrund eines Schreibens der "Interessengemeinschaft Deponie Feldstraße" vom 7. Juli 1990 bekannt geworden. Es wurden entsprechende Informationen heim Kreis Stormarn eingeholt. 2. Ist der Landesregierung bekannt, ob und, wenn ja, welche Dienststelle der Freien und Hansestadt ein solches oben be- zeichnetes Schreiben ausgestellt hat, und aufgrund welcher Prü- fungen es entstanden ist? Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19, 2300 Kiel1, Fernruf 04 31/6 20 95, zu bez1ehen.
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Drucksache 12/991          Schleswig-Holsteinischer Landtag- 12. Wahlperiode Ja, ein solches Schreiben ist von der Freien und Hansestadt Hamburg, Umweltbehörde - Amt für Umweltschutz - ausgestellt. Der Landes- regierung ist nicht bekannt, aufgrund welcher Prüfungen dieses Schreiben entstanden ist. 3. Ist die Landesregierung der Ansicht, daß unter Aspekten des vorbeugenden Gesundheitsschutzes die jetzt gefundene Form der Zwischenlagerung des Erdreichs, nämlich ebenfalls im Trinkwasserschutzgebiet, wenn auch auf betoniertem Boden, angemessen ist? Die Zwischenlagerung findet auf einem Betriebsgelände in einem Gewerbegebiet, das durch den rNhtskräftigen Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Glinde ausgewiesen wurde, statt. Nach Auskunft des Kreises Stormarn beabsichtigt der Eigentümer des Bodenmaterials eine wirtschaftliche Verwendung in Hamburg, so daß nach Ansicht des Kreises Stormam eine Abfalleigenschaft entfallt. Der Kreis Stor- marn wird darauf hingewiesen, daß die wirtschaftliche Verwendung des Materials kontrolliert wird. Aufgrund der Lagerung auf einer wasserundurchlässigen befestigten Fläche und Abdeckung mit Folie gegen Niederschlagswasser ist nach den vorliegenden Erkenntnissen mit Auswaschen von Schadstoffen (Schwermetallen) nicht zu rechnen. 4. Wer hat die Kosten des Transports, der Zwischenlagerung und ggf. einer Endlagerung oder einer Dekontaminierung zu über- nehmen? Die vertraglichen Regelungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind nicht bekannt. 5. Aufgrund welcher Vorschrift wird in Schleswig-Holstein Erd- reich auf seine potentielle Kontaminierung überprüft, welche Vorschriften und welche Praxis bestehen in Schleswig-Holstein hinsichtlich der Verbringung von Erdtl!ich in Trinkwasser- schutzgebiete? Weichen Bestimmungen oder Praxis von denen in Harnburg ab? Wenn ja, was hat die Landesregierung zur Vereinheitlichung der Bestimmungen und <.fer Praxis in beiden Ländern getan? In Schleswig-Holstein gelten die Regelungen des Abfallgesetzes, des Ausführungsgesetzes zum Abfallgesetz, des Wasserhaushaltsgeset- zes, des Landeswassergesetzes, des Landschaftspflegegesetzes sowie der jeweiligen Landesverordnungen über die Festsetzung von Was- serschutzgebieten. Die entsprechenden Regelungen finden für die je- weilige Einzelgenehmigung Anwendung. Die Auflagen und Bedin- gungen hat derjenige, der verfüllen will, einzuhalten. 2
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Schleswig-Holsteinischer Landtag- !2. Wahlperiode Drucksache 12/991 Die bundesrechtlichen Rahmenregelungen sind für Harnburg und Schiewig-Holstein gleich, so daß auch die Verbringung von kontami- nierkm Erdreich in der Praxis im wesentlichen nach gleichen Krite- rien zu erfolgen hat. Zuständige Behörde für den Vollzug (G.,nehmi- gung der Verfüllung einer Kiesgrube unter Auflagen und Uberwa- chung der Einhaltung dieser Auflagen) ist die aufnehmende Gebiets- körperschaft. Einzelheiten sind im vorliegenden Fall nicht bekannt. Bei der Umweltbehörde des Kreises Stormam wird noch um nähere Stellungnahme und Beurteilung nachgesucht. .. 3 t
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