Barrierefreies Bauen

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                    Drucksache 16/ 2875 16. Wahlperiode                                                   29.09.2009 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Baasch und Thomas Rother (SPD) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium - Barrierefreies Bauen Ich frage die Landesregierung: 1. Welcher Anteil der Gebäude in Landeseigentum erfüllt die Maßgaben der „Bar- rierefreiheit“? 2. Welche weiteren, vom Land genutzten Gebäude erfüllen dieses Kriterium? Die Fragen 1. und 2. werden zusammengefasst beantwortet. Zur Beantwortung der Fragen 1 und 2 können belastbare Zahlenangaben nicht vorgelegt werden, da die im Landeseigentum befindlichen Liegenschaften nach den Merkmalen der Barrierefreiheit in der Gebäudemanagement Schleswig- Holstein A.ö.R. (GMSH) nicht erfasst sind. Um belastbare Aussagen treffen zu können, müssten sämtliche in Frage kom- menden Liegenschaften begangen und vor Ort aktuell erfasst werden. Dies ist im Rahmen der kurzen Fristen, die für die Beantwortung einer kleinen Anfrage zur Verfügung stehen, nicht leistbar. Die GMSH nimmt die Bauaufgaben für die landeseigenen Liegenschaften, die Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (LVSH) und auch für Institute und Anstalten ö. R. wie die Leibnitz-Institute und das UK S-H wahr. Insgesamt han- delt es sich dabei um ca. 2.200 Gebäude. Seit Inkrafttreten des Landesbehin- dertengleichstellungsgesetzes (LBGG) am 16.12.2002 wurden rd. 127 Gebäude barrierefrei umgesetzt.
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Drucksache 16/2875            Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode 3. Wird bei Neubauten der Grundsatz der Barrierefreiheit beachtet? Mit dem Inkrafttreten des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (LBGG) am 16.12.2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.03.2006 wurden öffentli- che Träger zur Barrierefreiheit in den Bereichen Neubauten, Große Um- und Erweiterungsbauten, Verkehr, Informationstechnik und Verwaltung zur Barriere- freiheit verpflichtet. Der Grundsatz der Barrierefreiheit wird bei der Errichtung von Neubauten im Landeseigentum und den vom Land genutzten Gebäuden, für deren Bauaufgaben die GMSH zuständig ist, beachtet. 4. Wird bei Umbauten Barrierefreiheit mitgeplant und umgesetzt? Der Grundsatz der Barrierefreiheit (hierzu siehe Antwort zu Frage 3) wird auch im Rahmen der Planung und Umsetzung großer Umbaumaßnahmen beachtet. 5. Wird Barrierefreiheit auch bei der Förderung von Bauvorhaben mit öffentlichen Mitteln zum Kriterium gemacht? Falls nein, warum nicht? Die Beantwortung der Frage 5 wird von Zuwendungsgebern (hier die Ressorts) IM, MBF und MWV im Folgenden beantwortet. Die Ressorts MJAE, MLUR und MSGF haben Fehlanzeige gemeldet. a) Soziale Wohnraumförderung Ja, bei der sozialen Wohnraumförderung wird die Barrierefreiheit beachtet. b) Städtebauförderung Die Städtebauförderung ist im Schwerpunkt ausgerichtet auf bauliche Maß- nahmen, die zur Behebung städtebaulicher Missstände sowie zur Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Stadtteilen bei- tragen oder die der Anpassung von städtischen Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind, dienen. Die Berücksichti- gung der Belange von Menschen mit Behinderungen ist in den Städtebauförde- rungsrichtlinien verpflichtend vorgeschrieben. c) Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes / Förderbereich Städtebau Das Innenministerium hat die Herstellung der Barrierefreiheit von bestehenden Gemeinbedarfseinrichtungen explizit als eigenständigen Fördertatbestand fest- gelegt. Dieses Förderangebot haben die Kommunen aufgegriffen und eine Viel- zahl entsprechender Förderanträge gestellt. d) Zukunftsprogramm Wirtschaft In manchen Richtlinien ist unter dem Dach des Zukunftsprogramms Wirtschaft das Thema Barrierefreiheit explizit berücksichtigt. So ist beispielsweise in der geltenden "Richtlinie zur Förderung öffentlicher touristischer Infrastruktureinrich- tungen" vom 07.12.2007 die Barrierefreiheit von Infrastruktureinrichtungen als Grundsatz verankert. 2
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode    Drucksache 16/2875 e) Öffentliche Verkehrsanlagen Die Gestaltung von öffentlichen Verkehrsanlagen (Bahnhöfe, ZOB's etc.) ist u. a. Fördergegenstand des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig- Holstein. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Vorhaben Belange be- hinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigen und den gesetzlichen Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen. f) Hochschulbereich Im Bereich Hochschul- und Klinikbau baut das Land selbst, insofern siehe die Antwort zu Frage 3. Für sonstige mit öffentlichen Mitteln geförderten Bauvorha- ben gilt, dass die Barrierefreiheit im Rahmen des Zuwendungsbauverfahrens gewährleistet wird. g) Schulbauförderprogramme In den Schulbauförderprogrammen wird erwartet, dass bei Neubauvorhaben die Verpflichtungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit beachtet werden. 3
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