Waffenerprobung in der Dithmarscher Bucht
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 9/269 9. Wahlperiode 06. 12. 79 Kleine Anfrage des Abg. Ronneburger (F.D.P.) und Antwort der Landesregierung Innenminister - Waffenerprobung in der Dithmarscher Bucht 1. Welche Möglichkeiten der Waffenerprobung sind der Bundes· wehr beim Erwerb des Erprobungsplatzes in der- Dithmarscher Bucht im Jahre 1969 von der schleswig-holsteinischen Landes- regierung eingeräumt worden? Die Landesregierung hat dem Bundesverteidigungsminister im Jahre 1969 mit Zustimmung des Landtages die zur Eindeichung vorgesehe- nen Flächen nordöstlich des Dieksandes bis südlich des Helmsander Dammes mit der Zweckbestimmung verkauft, dort einen Erprobungs- platz einzurichten. Im Zusammenhang mit dem Abschluß des Kauf- vertrages hat die Landesregierung auch der Absicht des Bundesver- teidigungsministers zugestimmt, vor der künftigen Deidllinie eine Wattfläche von 18 km Länge und 8 km Breite zu Erprobungen bei Ebbe im ch~ar-range-Verfahren zu verwenden. Nach dem im Zusam- menhang mit dem Abschluß des Kaufvertrages geführten Schrift" wed1sel und dem durchgeführten Schutzbereichsverfahren sollten die Versuche auf Erprobungen von Lenkflugkörpern und leichten Rohr- waffen sowie Radar- und elektrische Messungen beschränkt sein. Außerdem wurde auf ausdrückliches Ersuchen des Bundesverteidi- gungsministers die für zeitlich begrenzte Vorhaben gelorderte Mög- Iicbl{eit offengehalten, zu einem späteren Zeitpunkt für Erprobungen des mittleren Artillerie-Raketensystems und von FlUgkörPern einen größeren Seebereich bis zu 44 km Länge in Anspruch zu nehmen. Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmidt & Klaunlg, Ringstraße 19, 23(() Klei, Fernruf 6 20 95/00, zu beziehen,
Druch:saclte 9/269 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 9. Wahlperiode Dabei ging die L~ndesregierung davon aus, daß der Bundesverteidi- gungsminister im Bedarfsfalle Art und Umfang der Waffenerprobung in diesem Gebiet mit der Landesregierung im einzelnen abstimmen würde. 2. Ist die Erprobung von VVaffensystemen zeitlich begrenzt? Wenn nein, weld1e Möglichkeiten sieht die Landesregierung, eine zeitliche Begrenzung der Versuche mit der Bündeswehr herbeizuführen? Die Zweckbestimmung des Erprobungsplatzes ist zeitlid1 nidü auf eine bestimmte Zahl von Jahren begrenzt. Durch die im Rahmen des Schriftwechsels ·bei den Kaufverhandlungen und die im Schutzbe- reichsverfahren von seiten des Bundes akzeptierten Forderungen des Landes und der Kommunen ist sichergestellt worden, daß die Nut- zung des Warngebietes soweit wie möglich auf die Zeit außerhalb der Hauptsaison beschränkt bleibt. Die Landesregierung wird sich dafür einsetzen, daß künftige Erpro- bungsmaßnahmen in dem erweiterten Seegebiet nur außerhalb der Fremdenverkehrssaison durchgeführt werden. 3. Welche Waffen und Munition wurden von der Bundeswehr in den vergangeneu Jahren im Erprobungsgebiet, dem Warngebiet und dem offenen Gebiet erprobt, und für welche .von ihnen fand eine Abstimmung zwischen der Bundeswehr und der Lan- desregierung statt? Die von der Erprobungsstelle 71 det Bundeswehr in den vergangeneu Jahren für das bundeswehreigene Gelände und das Warngebiet ange- zeigten Versuche haben sich auf die in der Antwort auf Frage 1 ge- nannten Erprobungen, Radar- und elektrisd1e Messungen sowie muni- tionstechnische Untersuchungen beschränkt. Eine Abstimmung im ein- zelnen war deshalb nicht erforderlich. Nachdem der Bundesverteidi- gungsminister in diesem Jahr ohne vorherige Abstimmung mit der Landesregierung Erprobungen vorgenommen hatte, die sich an diese Beschränkung nicht hielten, hat die Landesregierung hiergegen un- verzüglich beim Bundesverteidigungsminister protestiert. Das Ab· werfen von Brandsätzen sowie die Erprobung Von senkrecht starten- den Raketen wurden daraufhin abgesetzt. Der Bundesverteidigungsminister hat außerdem zugesagt, künftig jede Erprobung, die über die im Sd1utzbereichsverfahren abgestimm- ten Anforderungen hinausgeht, mit der Landesregierung so rechtzeitig abZustimmen, daß diese auch die Kommunen beteiligen kann. 4. Hat die Landesregierung bei Anhörung der betrOffenen Ge- bietskörperschaften vor ihrer Stellungnahme zur Anordnung eines Schutzbereiches nach deni Sdmtzbereichsgesetz die Ge- bietskörperschaften darüber informiert, daß die Bundeswehr im Rahmen ihrer Erprobungsversuche aud1 in dem offenen Gebiet (44 x 8 km) operieren wird? ' 5. Welche Stellungnahmen haben die einzelnen Gebietskörper- sdlaften bei der Anhörung abgegeben? 2
Sdlleswig-Holsteinischer Landtag- 9. Wahlperiode Drucksache 9/269 Die Gebietskörpersd1aften wurden im Zuge des Schutzbereichsver- fahrens zu jeder sie betreffenden Frage gehört. Die Forderungen des Kreises Dithmarschen und der Gemeinden wurden von der Landes- regierung gegenüber dem Bundesverteidigungsminister vertreten und von diesem mit Ausnahme eines geringfügigen Einzelpunktes akzep- tiert. In dem Zeitraum der Durchführung des Schutzbereichsverfahrens be- stand keine konkrete Forderung des Bundesvertei.digungsministers, das erweiterte Seegebiet für Erprobungen in Anspruch zu nehmen. Für eine Ausdehnung des Beteiligungsverfahrens auf diese Möglich- keit fehlte daher die Grundlage. 6, Sieht die Landesregierung Möglichkeiten, das Erprobungsgebiet wieder der Offentlichkeit zugänglich zu ·machen? Das ca, 1 500 ha große Gelände ist Eigentum des Bundes. Es wäre Sache des Bundesverteidigungsministers zu entscheiden, ob und in- wieweit das Erprobungsgelände der Offentlichkeit zugänglich ge- macht werden kann. 7, In welcher Weise gedenkt die Landesregierung auf Proteste aus der Bevölkermlg zu reagieren? Wie zu Frage 3 ausgeführt hat die Landesregierung schon gegen die Nichteinhaltung der nach Art und Umfang für die Erprobungen abgestimmten Beschränkung protestiert. Die Landesregierung wird beim Bundesverteidigungsminister auf ein Abstimmungsverfahren zur Klärung und Begrenzung von erweiterten Erprobungsversuchen hinwirken und die Gebietskörperschaften daran beteiligen. Sie wird sich dabei ebenso für die vom Bundesverteidigungsminister für un- verzichtbar erklärten. Forderungen der Verteidigung wie für die be- rechtigten Interessen der betroffenen Bevölkerung einsetzen. 3