Drucl<sache 9/725 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 9. Wahlperiode ist, mit Eintritt in die Studienstufe die für das Erreichen des Abiturs erforderlidwn Kurse· zu belegen, auch dann, wenn er mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife die Studienstufe verlassen möchte. Das Gericht ist dem Antrag des Schülers mit der Begründung gefolgt, daß die Bedingungen für die Zuerkennung der Fad1hochschulreife am Ziel der Schule, nämlich Verleihung der allgemeinen Hochschulreife, orientiert seien, und damit ~ür die Vergabe der Fachhod1schulreife nur die Ziff. 5 des Studienstufenerlasses vom 20. M.ai 1976 maßgeblich sei. Der Kultusminister hat gegen dieses Urteil keine Berufung ein- gelegt, um' den beruflichen Werdegang des Schülers nicht zu gefähr- den. b) Gilt die Entscheidung auch für allgemeinbildende Gymna~ sien? Eine re~htskräftige Entscheidung bezüglich der Situation an den all- gemeinbildenden Gymnasien liegt bisher niq-tt vor. 2. Hat sich die Rechtslage zwischenzeitlich durch den Erlaß der Oberstufenverordnung geändert? Wenn ja, wurde dabei das dE!r Geridltsentscheidung zugrunde liegende Problem gelöst? Wenn nein, ist beabsichtigt, das Problem z. B. durch Erlaß einer besonderen Verordnung für die Fachgymnasien zu lösen'? Durch die Oberstufenverordnung - Landesverordnung über die Ge- staltung der Oberstufe der Gymnasien in Schleswig-Holstein (OVO) vom 6. Februar-1980 (NB!. KM. Schl.-H, S, 38) hat sich die Rechtslage insofern geändert, als besondere Bestimmungen für den Erwerb der Fachhod1sdmlreife für die allgemeinbildenden Gymnasien nicht mehr bestehen. Es ist heabsidlligt, die Voraussetzungen für den Erwerb der Fach~ hochschulreite in der zu erlassenden Abiturprüfungsordnung für all- gemeinbildende Gymnasien zu regeln und dabei auch das der Ge- richtsentscheidung zugrunde liegende Problem zu lö.sen. Für den Erwerb der Fachhod1schulreife an den Gymnasien. gelten z. Z. noch die Bestimmungen des Studienstufenerlasses vom 20. Mai 1976. 3. a) Ist der Landesregierung bekannt, ob anderen Schülern an all- gemeinbildenden oder Fachgymnasien ebenfalls die Fachhoch- schulreife mit der durch das Verwaltungsgericht aufgehobe- nen Begründung versagt wurde? Wenn ja, um wie viele F?lle handelt es sich etwa? Der Landesregierung ist im Bereid1 der allgemeinbildenden Gymna- sien bisher ein Fall und im Bereich d~r Fachgymnasien kein Fall die- ser Art bekannt. b) Beabsichtigt die Landesregierung, die in vergleichbaren Fällen versagte Fachhoc;hsdmlfeife den Betroffenen nachträglich zu- zuerkennen? Wenn nein, aus weldwn Gründen nicht? Die Landesregierung wird selbstverständlich - unabhängig von der eigenen R~chtsauffassung - rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen nidlt zuwiderhandeln.