Rahmenbedingungen für ausländische Studierende
8 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 14/2534 14. Wahlperiode 17.11.99 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (F.D.P.) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur — Rahmenbedingungen für ausländische Studierende Vorbemerkung des Fragestellers: In der „Erklärung der Regierungschefs von Bund und Ländern zur Umsetzung der Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Wett- bewerbsfähigkeit des Studienstandortes Deutschland” sind 1997 u.a. Maßnahmen beschlossen worden, die auf verbesserte Rahmen- bedingungen für ausländische Studierende abzielen. 1. Welche Verbesserungen sind ggf. seit dem o.g. Beschluß der Regierungschefs im Hinblick auf ausländerrechtliche Rahmenbe- dingungen für ausländische Studierende erfolgt (z.B. bei Regelun- gen zur Einreise- und Aufenthaltserlaubnis)? Welche Schritte sollen hierzu ggf. noch erfolgen, und wie ist der Stand ihrer Realisierung? Im Rahmen der Erörterungen des Entwurfs_der Allgemeinen Verwal- tungsvorschriften zum Ausländergesetz sind die im wesentlichen aus- ländische Studierende und ihre Familienangehörigen betreffenden Re- gelungen zu den $$ 28 und 29 Ausländergesetz (AusiG) noch einmal Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzein beim Verlag Schmkit & Klaunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel, Tel. (0431) 660 64-0, Fax (0431) 6 60 64-24 zu beziehen.
Drucksache 14/2534 Schleswig-Holsteinischer Landtag — 14. Wahlperiode umfassend überarbeitet worden. Die auf der Bund-Länder-Ebene abge- stimmten modifizierten Vorschriften führten für ausländische Studie- rende insbesondere in folgenden Bereichen zu Verbesserungen: - der zulässigen Aufenthaltsdauer, - der Aufnahme von postgradualen Studien, Zweitstudien, Promotio- nen und.ggf. Praxisphasen, die für die Anerkennung einer Ausbildung notwendig sind, - des Nachweises ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensun- terhalts, - des Zuverdienstes für die Sicherung des Lebensunterhalts, inbeson- dere bei studentischer Erwerbstätigkeit, - des Familiennachzuges. In Schleswig-Holstein sind diese Regelungen gegenüber den Auslän- derbehörden durch Erlaß vom 11.06.1998 als vorläufige Anwendungs- hinweise zu den 88 28 und 29 AuslG in Kraft gesetzt worden. Der endgültige Entwurf der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz — AuslG -— VwV -” ist dem Bundesrat mit Schreiben vom 09.07.1998 zugeleitet worden. Am 09.07.1999 hat er dem Entwurf gemäß Artikel 84 Abs. 2 GG mit einer Vielzahl von Maßgaben zuge- stimmt. Dem Vernehmen nach besteht im Bundesministerium des Innern die Absicht, den Vorstellungen des Bundesrates Rechnung zu tragen. Vor einer Befassung der Bundesregierung mit dieser Frage bedarf es jedoch noch einer Ressortabstimmung. 2. Weiche Verbesserungen sind ggf. seit dem o.g. Beschluß der Regierungschefs im Hinblick auf Erleichterungen beim Hoch- schulzugang (Änderung der Bewertung ausländischer Sekundar- schulabschlüsse) erfolgt? Welche Schritte sollen hierzu ggf. noch erfolgen, und wie ist der Stand ihrer Realisierung? Durch Beschluß vom 12.09.1997 hat die KMK für Studienbewerber aus den Staaten Australien, Bulgarien, Japan, Ontario (Kanada), Polen, Rumänien, Siowakische Republik, Südafrika, Südkorea, Syrien, Tsche- chische Republik und Ungarn den direkten Hochschulzugang in Deutschland durch eine verbesserte Einstufung der Schulabschlüsse grundsätzlich erleichtert. Für Studienbewerber aus den baltischen Staaten erfolgte dies durch eine Höherstufung der ab 1998 erreichten Sekundarschulabschiüsse mit dem Beschluß der KMK vom 01.10.1999 (vgl. auch Antwort zu Frage 3). Mit dem Beschluß der KMK vom 01.10.1999 über den „Hochschulzu- gang über Feststellungsprüfung/Studienkolieg bei höhergestuften Län- dern” sind ferner die Fälle geregelt worden, in denen ein direkter Hochschulzugang nicht möglich ist, wohl aber eine Zulassung zur Feststellungsprüfung bzw. zum Studienkolleg.
Schleswig-Holsteinischer Landtag — 14. Wahlperiode
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Sobald Rußland der Europäischen Konvention über die Gleichwertig-
keit der Reifezeugnisse aus dem Jahre 1953 rechtsverbindlich beigetre-
ten ist, wird eine Neueinstufung der russischen Bildungsnachweise
erforderlich. Eine entsprechende Überprüfung erfolgt bereits durch die
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der KMK in Verbindung
mit den Kultusministerien der Länder, .
9. Welche Bedingungen bestehen gegenwärtig für Studierende bzw.
Studienplatzbewerber aus den Ostseeanrainerstaaten im Hinblick
auf den Hochschulzugang, insbesondere hinsichtlich der Aner-
kennung von Sekundarschulabschlüssen als Hochschulzugangs-
berechtigung?
Das lettische Attestat über die mittlere Bildung, das litauische Reifezeug-
nis und das estnische Mittelschulabschlußzeugnis/Abschlußzeugnis
des Gymnasiums ab 1998 ermöglichen in Deutschland den direkten
Hochschulzugang für alle Fächer (vgl. Antwort zu Frage 2).
Das dänische Reifezeugnis, das Zeugnis Über das höhere Vorberei-
tungsexamen, das Zeugnis Über das höhere Handeisexamen und das
Zeugnis Über das höhere technische Examen ermöglichen in Dänemark
und auch in Deutschland den Hochschulzugang zu bestimmten Studien-
fächern, wenn in verschiedenen Fächern Unterricht auf einem bestimm-
ten Niveau erteilt worden ist.
Das finnische Reifezeugnis ermöglicht in Deutschland den direkten
Hochschulzugang für alle Fächer, wenn in der finnischen Reifeprüfung
bestimmte Fächer absolviert wurden,
Das polnische Reifezeugnis eines Allgemeinbildenden Lyzeums ab
1994 ermöglicht in Deutschland den direkten Hochschulzugang für alle
Fächer.
Das schwedische Abschlußzeugnis der Gymnasialschule und das Zeug-
nis einer Volkshochschule über die Berechtigung zu Hochschulstudien
ermöglichen in Deutschland den direkten Hochschulzugang für .alle
Fächer, sofern die fachspezifischen Mindestvoraussetzungen erfüllt
sind.
4. Werden ggf. die Sekundarschulabschlüsse einzelner Ostsee-
anrainerstaaten (wenn ja: welcher?), die in den jeweiligen Län-
dern den Zugang zum Hochschulstudium ermöglichen, zur Zeit
nicht als Zugangsberechtigung zum Studium an schleswig-hol-
steinischen Hochschulen anerkannt, und welche zusätzlichen
Voraussetzungen müssen Studienplatzbewerber aus den ge-
nannten Ländern eventuell erbringen, um sich für ein Studium an
schleswig-holsteinischen Hochschulen einschreiben lassen zu.
können?
Drucksache 14/2534 _Schleswig-Holsteinischer Landtag -— 14. Wahlperiode Schulabschlüsse, die in einigen Ostseeanrainerstaaten vor den in der Antwort zu Frage 3. genannten Jahren erreicht wurden, ermöglichen keinen direkten Hochschulzugang. Im einzelnen: Sekundarschulabschlußzeugnisse aus Lettland, Litauen und Estland, die vor 1998 erworben wurden, ermöglichen den fachgebundenen Hochschulzugang in Deutschland nur über eine Feststellungsprüfung/ Studienkolleg oder über ein zweijähriges erfolgreiches Studium im Her- kunftstand. Das polnische Reifezeugnis eines Allgemeinbildenden Lyzeums vor 1994 und Reifezeugnise einer Fachmittelschule oder einer Mittleren Berufsbildungsanstalt ermöglichen den fachgebundenen Hochschulzu- gang in Deutschland über eine Feststellungsprüfung/Studienkolleg oder bei Nachweis der bestandenen Hochschulaufnahmeprüfung für ein Vollzeitstudium oder ersatzweise eines bzw. zwei erfolgreichen/r Stu- dienjahre/s in Polen. Das russische „Attestat über die Mittlere (vollständige) Allgemeinbil- dung", das Diplom einer Mittleren Berufstechnischen Lehranstalt oder das Diplom einer Fachmittelschule in Verbindung mit dem Nachweis über ein Studium an einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in der Russischen Föderation oder einem anderen Land der GUS ermöglicht einen fachgebundenen Hochschulzugang über eine Feststellungsprüfung/Studienkolleg bei Nachweis von einem erfolgreichen Studienjahr oder den direkten fachgebundenen Hoch- schulzugang bei Nachweis von zwei erfolgreichen Studienjahren. Eine Änderung der Bewertungsvorschläge Russische Föderation der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen wird zur Zeit von der KMK und den Kuftusministerien der Länder überprüft (vgl. Antwort zu Frage 2). Gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 02.06.1995 i.d.F. vom 25.06.1998 haben ausländische Studienbewerber einen Nachweis der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen deut- schen Sprachkenntnisse zu erbringen (z.B. das Große oder das Kleine Deutsche Sprachdiplom sowie das Zeugnis der Zentralen Oberstufen- prüfung (ZOP) des Goethe-Instituts). 5. Weiche Initiativen plant die Landesregierung ggf. zur Verbesse- rung der Rahmenbedingungen für ausländische Studierende, ins- besondere für den unter Punkt 4 angesprochenen Personenkreis? Wegen der ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen siehe Antwort zu. Frage 1. Mit dem Gesetzentwurf zur Novellierung des Hochschulgeset- zes verfolgt die Landesregierung u.a. das hochschulpolitische Ziel, die internationale Attraktivität des Studienstandortes Schleswig-Holstein zu stärken. Die Einführung der neuen, international gebräuchlichen Ab- schlüsse Bachelor und Master, eines angemessenen Anteils an fremd- sprachigen Lehrangeboten, von Leistungspunktsystemen (z.B. ECTS)
und die Modularisierung des Studiums soll Studienaufenthalte auslän- discher Studierender an Hochschulen in Schleswig-Holstein und umge- kehrt deutscher Studierender an ausländischen Hochschulen erleich- tern. Im Hinblick auf die Ostseeanrainerstaaten ist darauf hinzuweisen, . daß die schleswig-holsteinischen Hochschulen in vielfältiger Weise mit ' Hochschulen im Ostseeraum kooperieren, z.B. durch Studiengänge der Bildungswissenschaftlichen Hochschule in Flensburg in Kooperation mit dänischen Universitäten durch Kooperation der CAU mit der Bresund Universität (Lund/Kopenhagen) sowie der Virtuellen Fachhochschule mit Hochschulen in Skane. „.Schleswig-Holsteinischer Landtag, - 14. Wahlperiode. Drucksache 14/2534 ,..,