Drucl<sache 7/936 Scltleswig-Holsteinischer Landtag - 7. Wahlperiode 3, Wenn nein, hat dies der Beauftragte der Landesregierung für den Wirtschaftsraum Brunsbüttel gegenüber der Bürgerini~ tiative Ostermoor zum Ausdruck gebracht? Entfällt. 4. Ist die Ergänzung durch die Stadt Brunsbüttel in oberi genann- ter Vereinbarung, in der die Stadt Brunsbüttel den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln über das im Städtebauförderungs- gesetz vorgesehene Maß hinaus ausschließen wollte, der Grund dafür, daß die Vereinbarung nicht abgeschlossen wurde? Entfällt. 5. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, daß die Umsied- lungsmaßnahme Ostermoor den Intentionen des Städtebauför- derungsgesetzes nach auf alle Fälle in den Rahmen dieses Ge- setzes fällt? Der Ortsteil Ostermoor liegt im Bereich Brunsbüttel, für den Ent~ Wicklungsmaßnahmen gemäß § I Abs. 3 und 4 des Städtebauförde- rungsgesetzes vorgesehen bzw. eingeleitet sind. Dementsprechend ist der Ortsteil Ostermoor gemäß § 53 des Städtebauförderungsge- setzes durch die Entwicklungsverordnung für den Entwicklungsbe~ reich Brunsbüttel vom 20. Februar 1973 (GVOBI. Schl.-H. S. 30) in den Entwicklungsbereich einbezogen und für Anpassungsmaßnahmen gemäß § 62 des Städtebauförderungsgesetzes vorgesehen. 6. Beabsichtigt die Landesregierung, die in der Vereinbarung vor~ gesehene vertragiiche Regelung aussd11ießlic:h im Rahmen des Städtebauförderungsgesetzes durchzuführen? Entfällt. 7. Sieht die Landesregierung die Möglic:hkeit, einen Teil der im Zuge der Vereinbarung anfallenden Kosten aufgrund § 42 des Städtebauförderungsgesetzes von den Nutznießern der Umset- zung zurückzuerhalten? Entfällt. 8. Weld1e Meinung vertritt die Landesregierung zum Vorsc:hlag, den Bereich des Ortsteiles Ostermoor aus dem Entwicklungs- bereic:h Brunsbüttel herauszunehmen und die Umsetzung unter ähnlichen Voraussetzungen abzuwickeln wie die Umsetzung der Benzin-Koogs-Weg-Siedlung? Die Landesregierung vertritt die Auffassung, daß nad1 Erlaß der Eht- wick1ungsverordnung der ganze Entwicklungsbereich gleich zu be- handeln ist, jedenfalls soLange nicht die vorbereitenden Untersu- dmngen, der Soz·ialplan oder andere neue und gewichtige Erkennt- nisse eine Änderung notwendig erscheinen lassen. Titzck