Kirchenasyl
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 14/1170 14. Wahlperiode 17.12.97 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Eichelberg (CDU) und Antwort der Landesregierung - Innenminister- Kirchenasyl 1. Nach welchen rechtsstaatliehen Kriterien ist die Gewährung von ,,Kirchenasyl" für den Staat gerege~? Es gibt keine rechtliche Regelung von ,.Kirchenasyl". 2. Welche Räumlichkeiten werden seitens der Landesregierung als Schutzräume für ,.Kirchenasylanten" akzeptiert (Kirchen, Gebets· · räume, Gemeindearbeitsräume)? Die Landesregierung respektiert das Hausrecht der Kirche. Dazu gehö- ren alle Räumlichkeiten, die der Religionsausübung dienen. • Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Vertag Schmidl &Klaunig, Ringstraße 19. 24114 Kiel, Femruf 04 31/6 20 95, zu beziehen.
Drucksache 14/1170 Schleswig-Holsteinischer Landtag -14. Wahlperiode 3. Wie lange kann sich eine Familie im "Kirchenasyr· befinden, wenn nach der Ausschöpfung aller Rechtswege eine Abschiebung an- geordnet wurde? Es gibt einzelne Kirchengemeinden, die für sich in Anspruch nehmen, "Kirchenasyl" mit dem Ziel zu gewähren, eine erneute Überprüfung der Gründe zu erreichen, die ihrer Ansicht nach gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen. Der dafür erforderliche Zeitraum hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. 4. Ist es zulässig, daß sich im "Kirchenasyl" befindliche Personen in der Kommunefirn Land frei bewegen können, ohne von der Ord- nungsbehörde {Polizei) aufgegriffen werden zu dürfen, z. B. Teil- nahme an öffentlichen Sportturnleren? Bei Personen, die sich durch ihren Aufenthatt im "Kirchenasyr der Durch- setzung ihrer Ausreisepflicht entziehen, liegen regelmäßig die Vorausset- zungen für die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 des Ausländergesetzes vor. Sie werden deshalb in der Regel zur Festnahme ausgeschrieben und festgenommen, wenn ihr Aufenthalt außerhalb der Kirchenräume festgestellt wird. Die Befugnisse der Polizei rict\ten sich nach den allgemein gettenden rechtlichen Voraussetzungen. 5. Gibt es eine Dienstanweisung darüber, wie die Polizei sich gegen- über ..Kirchenasylanten" zu verhalten hat? a) auf kirchlichem Gelände b) in der Öffentlichkeit 6. Wenn . ja, auf welche Rechtsgrundlage stützt sich diese Dienst- anweisung? Die Behörden der Polizei haben polizeiliche Einsätze auf kirchlichem Gelände generell mit dem Ministerium abzustimmen. Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 wird im übrigen verwiesen. 7. An welchen Orten werden für wie viele Personen derzett in Schles- wig-Holstein .Kirchenasyl" gewährt? 2
Schleswig-Holsteinischer Landtag- 14. Wahlperiode Drucksache 1411170 "Kirchenasyr· wird derzeit jeweils einer Familie in Glinde, Lübeck und Reinbek gewährt Diedrei Familien bestehen zusammen aus 19 Personen. 8. Wie vielen dieser Personen wurde rechtsstaatlich der Aufenthalt in der Bundesrepublik versagt? · Für alle der in der Antwort zu Frage 7 genannten Familien besteht vollziehbare Ausreisepflicht Mit Ausnahme des Falles eines hier gebo- renen Kindes, für das kein Asylimtrag gestellt worden ist, liegen rechts- kräftige negative Entscheidungen über Asylanträge vor. 9. Wird für rechtsstaatlich abgelehnte Asylbewerber, die als "Kir- chenasylanten" im Lande verweilen, eine finanzielle Unterstüt- zung gewährt? Für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs- gesetz sind die Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden zuständig. Personen im "Kirchenasyl" wird nach Auskunft der Kreise und kreisfreien Städte von den Sozialämtern keine finanzielle Unterstatzung (Leistun- gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) gewährt. 10. Sind Spenden für die Unterstützung von ,,Kirchenasylbewerbern" steuerlich absetzbar? Spenden für steuerbegünstigte Zwecke, z. B. mildtätige Zwecke, an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine inländische gemeinnützige Organisa- tion können steuerlich abziehbar sein. Die Empfängerkörperschaft trägt die Verantwortung dafür, daß bei der Verwendung der Spendenmittel nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen wird. 11. Unterliegt der im Asylverfahren abgelehnte und im ,,Kirchenasyl" befindliche Personenkreis unseren normalen rechtsstaatliehen Regelungen, z. B. der Schulpflicht? Im "Kirchenasyl" befindliche Personen unterliegen allen Rechtsvor- schriften, soweit diese nicht ihrem Zweck nach einen legalen Aufenthalt voraussetzen. Kinder im "Kirchenasyl" sind nicht schulpflichtig. 3