Verfahren gegen den ehemaligen stellvertretenden Sprecher der schleswig-holsteinischen Landesregierung Regierungsdirektor Herwig Ahrendsen
Ia SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 12/532 12. Wahlperiode 07.10.89 • Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl Eduard Claussen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Justizminister - Verfahren gegen den ehemaligen stellvertretenden Sprecher der schleswig-holsteinischen Landesregierung Regierungsdirektor Herwig Ahrendsen I. Hat die Staatsanwaltschaft Kiel Anklage gegen Ahrendsen erhoben? Wenn ja, wann und bei welchem Gericht? Ja, wie die Staatsanwaltschaft arn 9. August 1989 in einer Presseer- klärung veröffentlicht hat: "Die Staatsanwaltschaft Kiel hat gegen den früheren stellvertretenden Sprecher der Landesregierung Herwig Ahrendsen Anklage bei dem Landgericht Kiel erhoben." Die Anklage stammt vom 4. August 1989. 2. Enthält die Anklage den Vorwurf einer falschen uneidlichen Aussage. weil der Angeschuldigte vorgab. am 8. September 1987 anstelle des Ministerpräsidenten mit dem damaligen Me- dienreferenten ffeiffer telefoniert zu haben? Wenn nein, wann und aus welchen Gründen wurde das Ermitt- lungsverfahren zu diesem Punkt eingestellt? Ist es richtig, daß die ermittelnden Staatsanwälte hier keinen genügenden Anlaß für die Erhebung der öffentlichen Klage gesehen hatten? Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19, 2300 Kielt, Fernruf 04 31/6 20 95, zu beziehen.
Drucksache 12/532 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 12. Wahlperiode • Nein. Das Ermittlungsverfahren wurde insoweit am 10. Oktober 1988 eingestellt, weil der Beschuldigte seine unwahren Aussagen rechtzei- tig widerrufen hatte. 3. Sind die staatsanwaltschaftliehen Ermittlungen gegen Ahrend- sen auch im sog. UWSH-Komplex - pfeiffer hatte Ahrendsen beschuldigt, einer der Anrufer bei Vorstandsmitgliedern der UWSH gewesen zu sein, die sich zum Ziele gesetzt hatten, die UWSH vor der Landtagsabi 1987 zu zerstreiten- aus densel- ben Gründen wie zu 2. eingestellt worden? Nein. Hier ließ die Beweislage eine Anklageerhebung nicht zu. 4. Enthält die Anklageschrift - wie in mehreren Presseberichten zu lesen war -lediglich den Vorwurf, der Angeschuldigte habe in drei Fällen falsche Versicherungen an Eides statt abgegeben und eine falsche uneidliche Aussage gemacht, indem er in drei eidesstattlichen Erklärungen schriftlich und vor dem Untersu- chungsausschuß mündlich bestritten hatte, von der gegen den damaligen Oppositionsführer Engholm erstatteten Steuerstraf- anzeige gewußt zu haben? Dazu verweise ich auf die oben zitierte Presseerklärung der Staats- anwaltschaft Kiel: "Es geht in der Anklage zunächst um drei Verfahren vor dem Landge- richt Kiel auf Erlaß einstweiliger Verfügungen gegen den früheren Medienreferenten Reiner ffeiffer. Das erste war von dem ehemaligen Ministerpräsidenten Dr. Barsche!, die beiden anderen Verfahren waren von Ahrendsen selbst angestrengt worden. In drei für diese Verfahren bestimmten eidesstattlichen Erklärungen, die dem Lange- riebt am 18. September, am 22. September und am 9. November 1987 vorgelegt wurden, hatte Ahrendsen eine Mitwisserschaft von der im Januar 1987 bei dem Finanzamt Lübeck gegen Bjöm Engholm erstat- teten Steuerstrafanzeige in Abrede gestellt. Auch vor dem Untersu- chungsausschuß des Schleswig-Holsteinischen Landtages hatte er am 7. Oktober 1987 als Zeuge ffeiffers Behauptungen bestritten, nach denen er das Vorhaben einer Steuerstrafanzeige gegen Engholm ein- geweiht gewesen sei. Er hatte lediglich eingeräumt, auf Bitten ffeif- fers im Januar 1987 die Anfertigung einer Aufstellung der gesetzli- chen Bezüge des damaligen Oppositionsführers Engholm durch einen Mitarbeiter der Staatskanzlei veranlaßt sowie einen Kontakt zwischen ffeiffer und einem ehemaligen CDU-Kreisgeschäftsführer vermittelt zu haben. Über den wahren Hintergrund dieser Bitten - beide standen im Zusammenhang mit der von ffeiffer schließlich erstatteten Steuer- anzeige - will er jedoch nichts gewußt haben. Demgegenüber geht die Anklageschrift davon aus, daß Ahrendsen von dem Vorhaben der Anzeige Kenntnis hatte." 5. Wurde gegen Ahrendsen auch eine Disziplinaranklage erhoben? Wenn ja, mit welchem Antrag und mit welcher Be- gründung? Gehört zu der Begründung auch der Vorwurf der Kenntnis der anonymen Steueranzeige? Wie ist der Stand des Verfahrens? 2
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 12. Wahlperiode Drucksache 12/532 Ja. Aufgrund des bereits mit Verfügung des Innenministers vom 7. März 1988 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens wurde am 3. No- vember 1988 auf der Grundlage des Ergebnisses der disziplinaren Untersuchung die Disziplinarklage zunächst ohne einen bestimmten Antrag erhoben. Am 30. Januar 1989 wurde der Disziplinarkammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts die Klagebegrün- dung des Vertreters der Einleitungsbehörde vom 27. Januar 1989 mit dem Antrag zugestellt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Antrag wurde mit den Vorwürfen begründet, die sämtlich bereits in der Einleitungsverfügung des Innenministers vom 7. März 1988 erhoben worden waren und die sich in der disziplinaren Untersu- chung als zutreffend herausgestellt hatten. Auch die Beteiligung des Beklagten am Zustandekommen der rechtswidrigen Steuerstrafanzei- ge gegen den damaligen Oppositionsführer ist Gegenstand des Ver- fahrens. Im übrigen kann auf die Begründung im Einzelnen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des betroffenen Beamten, der auch im förmlichen Disziplinarverfahren zu wahren ist, nicht näher eingegangen werden. Wegen der Erhebung der öffentlichen Klage im teilweise sachglei- chen Strafverfahren wurde das förmliche Disziplinarverfahren vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht - Disziplinarkammer - mit Beschluß vom 17. August 1989 nach § 17 Abs. I Satz 2 der Lan- desdisziplinarordnung ausgesetzt. 6. Hat es in der Disziplinarsache jemals Gespräche zwischen Ver- tretern des Innen- und Justizministeriums gegeben? Wenn ja, zwischen welchen Personen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt? Ja. Im Zusammenhang mit dieser Disziplinarsache gab es im Februar und März 1988 fernmündliche Kontakte zwischen dem Innemniniste- rium und dem Justizministerium, und zwar auf der Ebene der Staats- sekretäre und der Leiter der Allgemeinen Abteilungen. Der Innenmi- nister erbat die Benennung eines Richters eines Obergerichts durch den Justizminister zur Bestellung zum Untersuchungsführer in diesem Verfahren. 7. Treffen Pressemitteilungen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 08.09.89, Kieler Nachrichten, Lübecker Nachrichten und Morgenpost vom 06.09.89) zu, daß die Anklageschrift nicht von den ermittelnden Staatsanwälten, sondern vom Leiter der Kieler Staatsanwaltschaft unterzeichnet worden ist? Die Anklage ist vom Behördenleiter unterzeichnet worden. 8. Treffen die Behauptungen in diesen Meldungen zu, die Unter- schriftsleistung durch den Behördenleiter sei bei "aus dem Rahmen fallenden" Anklagen üblich? 3 _,-,-.,·;.
Drucksache 12/532 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 12. Wahlperiode Wenn ja, welches sind gesetzliche und/oder bei der Staatsan- waltschaft Kiel übliche Kriterien für die Einschätzung "aus dem Rahmen fallend"? Wie oft und in welchen Fällen sind in den letzten fünf Jahren Anklageschriften vom Behördenleiter und nicht von den die Ermittlun~ führenden Dezernenten der Kieler Staatsanwaltschaft unterzeichnet worden? Nach der- bundeseinheitlich geltenden -Anordnung über Organisa- tion und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgSta) ist es die Regel, daß der Behördettleiter insbesondere die abschließenden Ver- fügungen in politischen Strafsachen zeichnet (Nr. 13 Abs. 1, Nr. 8 OrgSta). Im übrigen kann er sich u.a. die Zeichnung von Verfügungen allgemein oder im Einzelfall vorbehalten (Nr. 13 Abs. I, Nr. 9 OrgSta). Nach Maßgabe von Nr. 13 Abs. 2 OrgSta kann er diese Be- fugnis auchübertragen. Der Leiter der Kieler Staatsanwaltschaft hat von dieser Ubertragungskompetenz dahingehend Gebrauch gemacht, daß die zuständigen Dezernenten - nach Kenntnisnahme durch den Behördenleiter - die Abschlußverfügungen regelmäßig selbst zeich- nen. Außer in dieser Sache hat der Behördenleiter noch in zwei weite- ren Fällen die Abschlußverfügungen persönlich gezeichnet. 9. Sind die Meldungen, wonach die beiden Dezernenten der Kieler Staatsanwaltschaft, die seit zwei Jahren alle mit der "Kieler Affare" zusanamenhängenden Verfahren bearbeitet haben, im Fall Ahrendsen die Auffassung vertraten, hier liege kein die Erhebung der Anklage begründeter Tatverdacht vor? Wenn ja, wann und aus welchen Gründen änderte sich die Rechtsauffassung und -bewertung in diesem Fall zutreffend? Es handelt sich um Fragen der internen Willensbildung innerhalb einer Behörde, die grundsätzlich nicht beantwortet werden. 10. Hat es vor der Erhebung der Anklage Gespräche zwischen der Kieler Staatsanwaltschaft und/oder Gespräche zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und Vertretern des Justizministe- riums gegeben? Wenn ja, zwischen welchen Personen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt? Ist der Staatsanwaltschaft Kiel Weisung zur Erhebung der Anklage erteilt worden? Wenn ja, von wem und mit welcher Begründung? Es handelt sich bei den Strafverfaluen, die im Zusammenhang mit der ,,Barschel-Affare" eingeleitet wurden, um Sachen, die über die örtli- che Berichterstattung hinaus Gegenstand von Presseerörterungen sind und namentlich auch ernsthafte Kritik an Maßnahmen der Justiz ent- halten. Die Leiter der Staatsanwaltschaften kommen ihrer Verpflich- tung nach, dem Justizminister gern. Nr. 1 Abs. 2 a der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen vom 27.09.84 darüber zu be- richten. Eine Weisung zur Erhebung der Anklage hat es nicht gegeben. 4
Schleswig-Holsteinischer Landtag- 12. Wahlperiode Drucksache 12/532 • 11. Wann wird mit der Entscheidung des Gerichts gerechnet, ob die Anklage zugelassen und ein Hauptverfahren eröffnet wird? Der Leiter der Kieler Staatsanwaltschaft rechnet angesichts der ange- spannten Geschäftslage der mit der Sache befaßten Strafkammer nicht mit einer alsbaldigen Entscheidung. Ich teile diese Bedenken. ' 5