Drucksache 17/1197 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode Antwort: Eine generelle Zulassungsbeschränkung für die Tätigkeit eines Erhebungsbe- auftragten allein aufgrund einer bestimmten politischen Anschauung ist nicht mit Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes vereinbar. Danach darf niemand u.a. wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Sofern bestimmte Organisationen ihre Mitglieder dazu auffordern, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte entgegen dem strafrechtlich abgesicherten Ver- schwiegenheitsgebot missbräuchlich zu nutzen, ist dies ein hinreichender Grund dafür, die entsprechenden Personen von dieser Tätigkeit auszuschlie- ßen. Das Gleiche gilt für den Fall parteipolitischer Aktivitäten im engen und bewusst angestrebten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tä- tigkeit als Erhebungsbeauftragter (siehe Antwort zu Frage 1), da insofern eine unparteiliche Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 95 Abs. 1 Landesverwal- tungsgesetz nicht mehr gewährleistet ist. Ehrenamtlich tätige Erhebungsbe- auftragte handeln als Amtsträger und müssen sich als solche parteipolitisch neutral verhalten. Sofern den Erhebungsstellen die NPD-Mitgliedschaft einer Bewerberin oder eines Bewerbers bekannt werden sollte, ist die Bewerbung daher abzulehnen. Bereits bestellte Erhebungsbeauftragte sind in diesem Fall von ihrer ehrenamtliche Tätigkeit wieder zu entbinden. Die Erhebungsstellen sind angewiesen, entsprechend zu verfahren. Im Übrigen sind sie gebeten worden, Angehörige des öffentlichen Dienstes und Personen mit Erfahrungen bei statistischen Erhebungen bevorzugt zu berücksichtigen. 3. Werden die Interviewer vor ihrer Einstellung in irgendeiner Form über eine an- tisemitische, rassistische oder faschistische Gesinnung befragt? 3a. Wenn ja, auf welche Weise? 3b. Wenn nein, warum nicht? Antwort: Eine Befragung über die Gesinnung von Bewerberinnen und Bewerbern ver- bietet sich aus den zu Frage 2 dargestellten verfassungsrechtlichen Gründen. 4. Welche Absprachen gab es bei dem Treffen der Dienstaufsichtsbehörden der statistischen Ämter des Bundes und der Länder am 12.01.2010, bezüglich dieser Problematik? Bitte ausführlich darlegen. Antwort: Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstaufsichtsbehörden der statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben sich mit der Thematik der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Tätigkeit einer oder eines Erhe- bungsbeauftragten ausführlich befasst. Sie sind der Auffassung, dass das in § 14 des Bundesstatistikgesetzes bzw. § 11 Abs. 3 des Zensusgesetzes 2011 vorgeschriebene strenge Auswahlverfahren geeignet ist, einem Missbrauch vorzubeugen. Danach sind die Erhebungsstellen verpflichtet, die Zuverlässig- keit und Verschwiegenheit der Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen. Wenn danach Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese ihre Erkenntnisse für sach- fremde Zwecke nutzen könnten, dürfen sie nicht bestellt werden. 2