Drucksache 15/1606 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode 2) Wie viele Aufträge gingen an Lübecker Firmen? Welche Städte oder Länder bekamen ansonsten den Zuschlag? Antwort: Auftragserteilung an Firmen aus Lübeck Schl.-H. M.V. andere 2000 200 61 15 30 2001 279 71 27 37 3) Nach welchen Kriterien wurde bei der Ausschreibung verfahren? Wurde bei der Auftragsvergabe jeweils das preiswerteste Angebot angenommen? Antwort: Die Art der Ausschreibung u. a. beschränkte und öffentliche Ausschreibung – richtet sich grundsätzlich nach § 29 GemHVO in Verbindung mit der VOB/VOL- Anwendungsverordnung nach dem § 3 der VOB/A, der VOL/A und § 5 der VOF, sowie nach den Richtlinien der Vergabeverordnung der Hansestadt Lübeck. Neben den vorgenannten vergaberechtlichen Regelungen sind u.a. als Grundlage für die Auftragsvergabe zu beachten: Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, Vorschriften des Preisrechts, VOB/A, VOL/A, Vergabegrundsätze des Innenministeriums Schleswig-Holstein, Korrupti- onserlass der Landesregierung Schleswig-Holstein, Runderlass des Innenminis- teriums zur Bekämpfung der Korruption, Vergaberechtsänderungsgesetz, Verga- beverordnung (VgV), Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Bauprodukte- gesetz, Vergabehandbuch des Bundes (VHB) und das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVASt). Von den Angeboten, die nach Feststellung der Angemessenheit ihrer Preise in die engere Wahl gekommen sind, soll dasjenige den Zuschlag/Auftrag erhalten, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Preis, Ausführungs- frist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert als das wirtschaftlichste erscheint. 2