Drucksache 13/2099 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 13. Wahlperiode möglichkeit, die der Schule durch das Schleswig-Holsteinische Schul- gesetz (§ 92 Abs. 1 Ziffer 5 und 6 SchuiG) gegeben ist. 3. Wie beurteilt die Landesregierung solche Hauptschul-Abschluß- prüfungen im Hinblick auf die Bestimmungen des Schulgesetzes und die bildungspolitischen Ziele der Landesregierung? Eine verbindliche Abschlußprüfung als Voraussetzung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses entspräche weder dem Schulgesetz noch der Hauptschulordnung. Die Landesregierung beabsichtigt auch nicht, eine Hauptschulabschlußprüfung einzuführen: Andererseits hat die Landesregierung keinen Anlaß, die der Schule durch das Schleswig- Holsteinische Schulgesetz eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten einzuschränken. 4. Teilt die Landesregierung die Ansicht, daß derartige Abschlußprü· Iungen u.a. im Hinblick auf die notwendige besondere plldagogi· sehe Betreuung und individuelle Förderung der Hauptschüler nicht sinnvoll sind bzw. daß derartige Prüfungsverfahren eher zu einer Überforderung und Demotivierurig der Hauptschüler fuhren? Die Landesregierung ist der Ansicht, daf2 Leistungen, insbesondere in der Hauptschule, unter einem pädagogischen Leistur)9sbegriff zu fördern und zu bewerten sind. Dieser .orientiert sich am individuellen Lem- und Entwicklungsprozeß der Schülerinnen und Schüler, an der sozialen Dimension des Lernans sowie an den ~Grundsätzen des Er- mutigens und Förderns. Leistungsanforderungen sind daher so zu stellen, daß die Schülerinnen .und Schü.ler ihre Leistungsfähigkeit er- proben und positiv erfahren können, um daraus die Bereitschaft zu ent- wickeln, sich mit Selbstvertrauen neuen Aufgaben zu steiJen. Die Schul- aufsicht wird weiterhin darauf achten. und ggf. dahingehend beraten, daß Aufgabenstellungen -auch .für l,t;J!nE!rf()lgsüberprüfungen in Form von Klassenarbeiten, Tests usw. -·so differenziert gelaßt werden, daß alle Schülerinnen und Schüler bei der nötigen Anstrengungsbereit- schaft die Chance haben, angemessene Leistungen zu erbringen, so daß keine Überforderung und-DemotiVierung der Hauptschüler zu er- warten ist. 5. Was beabsichtigt die Landesregierung ggf. gegen die geschilder- te Praxis-ari schleswig-holsteinis_chen Schulen zu unte~ehmen? Siehe Beantwortung zu Frage 4. 2