Schreckschussanlagen auf Eiderstedt

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                     Drucksache  16/741 16. Wahlperiode                                                    06-05-10 Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Martin Hentschel und Antwort der Landesregierung – Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schreckschussanlagen auf Eiderstedt Vorbemerkungen des Fragestellers: Vorbemerkung 1: Seit Jahren werden auf der Halbinsel Eiderstedt, und insbesondere in der Gemeinde Westerhever, Schreckschussanlagen eingesetzt. Seit Jahren gibt es dagegen massive Beschwerden von A nwohnern und Touristen. Vorbemerkung 2: In einem Bericht der tageszeitung vom 15.4.2006 über die Schreckschussanlagen in Westerhever wird der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Eiderstedt Peter Kähler zitiert: „Das Land müsste die Anlagen genehmigungs- pflichtig machen.“ Vorbemerkung 3: In der homepage www.umwelt.sachsen.de/de/wu/umwelt/natura 2000/downloads/Hintergrund05Jan2006.pdf steht: „In faktischen Vogelschutzgebie- ten gelten die im Gegensatz zur FFH-Richtlinie strengeren Vorschriften des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie. …(Danach) sind jegliche erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensräume sowie Belästigungen der Vögel verboten. Lediglich überragende Gemeinwohlbelange, wie der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder Schutz der öffentlichen Sicherheit sind geeignet, diese Verbote zu überwinden. Nur rein wirtschaftliche Gesichtspunkte sind nicht ausreichend, um eine Ausnahme vom Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie zu begründen.“
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode    Drucksache 16/741 1. Hält die Landesregierung den Betrieb von Schreckschussanlagen in einem erklär- ten Erholungsgebiet in der Nachbarschaft von bewohnten Häusern, Ferienwo h- nungen, Campingplätzen und Wanderwegen für die betroffenen Menschen für zumutbar? Umwelteinwirkungen durch Geräusche derartiger Anlagen sind auf Grundlage des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beurteilen. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Um- welteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von erheblichen Lärmbelästigun- gen vorliegen, ist i n Anlehnung an die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) im Einzelfall durch die zuständige Behörde zu beurteilen. In Ab- hängigkeit von der Empfindlichkeit der Nutzung eines Gebietes werden gestufte Immissionsrichtwerte (z.B. Industriegebiet, Kurgebiet) zugrunde gelegt. Sofern den Anforderungen des § 22 BImSchG entsprochen wird und insbesondere die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an den zu betrachtenden Immissionsor- ten in Eiderstedt eingehalten werden, sind die Belästigungen durch die Anlagen als nicht erheblich zu beurteilen und den Betroffenen zuzum uten. 2. Falls nein: Welche räumlichen und zeitlichen Einschränkungen für den Betrieb von solchen Anlagen hält die Landesregierung für sinnvoll? Siehe Antwort zu Frage 1. Darüber hinaus hält die Landesregierung es für sinnvoll, den Betrieb der Schreckschussanlagen auf durch Vogelfraß gefährdeten Flächen auf den Tag und nur auf Zeiträume mit erheblichem Vogelfraß zu beschränken. Dies ist im Einzelfall zu prüfen (hierzu siehe auch Antwort zu Frage 11). 3. Ist der Betrieb von Schreckschussanlagen genehmigungspflichtig? Nein. 4. Wenn nein: Welcher Gesetzgeber, welche Regierung bzw. welche Verwaltung kann durch welche Art der Rechtsetzung eine solche Genehmigungspflicht ein- führen? Grundsätzlich wäre es möglich, über eine Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) durch den Bundesgesetzgeber oder durch 2
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode     Drucksache 16/741 die Schaffung eines Landes-Immissionsschutzgesetzes durch den Landesge- setzgeber für Schreckschussanlagen eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben. Die Einführung neuer Genehmigungstatbestände entspräche aber weder der Verhältnismäßigkeit noch den Deregulierungsbemühungen der Landesregierung. 5. Wie steht die Landesregierung insbesondere zu der in Vorbemerkung 2 zitierten Aussage von Herrn Kähler? Im Gegensatz zu genehmigungsbedürftigen Anlagen hat die Überwachungsbe- hörde den Standort von nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen selbständig zu ermitteln. Dies kann im Einzelfall schwierig sein. Diese Schwierigkeiten konnten hier jedoch im Wesentlichen durch Gespräche des Amtes Eiderstedt mit Vertre- tern der örtlichen Landwirtschaft unter Beteiligung des Kreises Nordfriesland und des MLUR überwunden werden. Künftig teilen Betreiber von Schreckschussanla- gen dem zuständigen Ordnungsamt Eiderstedt auf freiwilliger Basis den Standort und weitere Informationen zu diesen Anlagen mit deren Inbetriebnahme mit. 6. Entspricht der Einsatz von Gasknallkanonen mit Zeituhrschaltung, die monate- lang rein provisorisch knallen, dem Stand der Technik? Ist das Urteil des VG Kob- lenz (1 K 1213/05.KO) in diesem Fall übertragbar? Es sind nach hiesiger Kenntnis derzeit keine Anlagen auf dem Markt erhältlich, die z.B. laser- oder infrarotgesteuert oder auch per Fernsteuerung auslösen und einen hinreichenden Schutz für große Flächen wie in Eiderstedt bieten. Insofern entsprechen Anlagen mit Zeitschaltuhren, die seit Jahren auf dem Markt erhältlich sind und eine hohe Zuverlässigkeit haben, dem Stand der Technik und können nicht als Provisorium bezeichnet werden. In Rheinland-Pfalz fordert das dortige Landes-Immissionsschutzgesetz für den Betrieb von Knallschussanlagen eine Erlaubnis, die nur erteilt werden darf, wenn die Fernhaltung von Tieren mit anderen verhältnismäßigen Mittel nicht erreicht werden kann. Das VG Koblenz hat im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich den Einsatz der Vergrämungsanlagen moniert, sondern bemängelt, dass die dortige Behörde bei der Genehmigung einer Anlage nicht im erforderliche Maße ihr Er- messen ausgeübt habe und andere Vergrämungsverfahren nicht in die Prüfung mit einbezogen habe. 3
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode        Drucksache 16/741 7. Unterliegt der Betrieb von Schreckschussanlagen rechtlichen Beschränkungen? Neben immissionsschutz- und naturschutzrechtlichen Regelungen können unter anderem Anforderungen des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und berufgenossenschaftliche Regelungen einschlägig sein. Die a us Sicht von Beschwerdeführen maßgeblichen Regelungen zum Schutz vor unzulässigem Lärm sind im Immissionsschutzrecht verankert. 8. Wenn ja: Wer ist für die Kontrolle dieser Beschränkungen zuständig? Wie werden diese Kontrollen ausgeführt? Sind anerkannte Messungen entsprechend der TA- Lärm vor Ort erfolgt? Wurde dabei die Verhältnismäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Lästigkeit des Einsatzes von Knallgaskanonen geprüft? Zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde ist das Amt Ei- derstedt. An Hand der Abstände der Anlagen zur Wohnbebauung, der Betriebs- zeiten und der Schusszahlen werden durch die Behörde die Immissionsbelastun- gen rechnerisch prognostiziert. Als Grundlage hierfür dienen Hinweise zur über- schlägigen Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen durch Schreck- schussapparate und ein Berechnungsprogramm. Beide Vollzugshi lfen wurden für das Amt Eiderstedt durch das MLUR erarbeitet und zur Verfügung gestellt. Stich- probenweise werden durch das Amt einzelne Anlagen aufgesucht, und die Anla- ge selbst, Aufstellungsort, Betriebzeiten und Schusszahlen geprüft. Werden Immissionsrichtwerte der TA Lärm laut Prognose überschritten, veran- lasst das Ordnungsamt eine Einschränkung der Schusszeiten und /oder -zahlen oder eine Verlegung der Anlage. Da es sich um eine überschlägige „konservative“ Immissionsprognose handelt, ergeben sich höhere berechnete Immissionswerte , als Messungen vor Ort erwa r- ten lassen. Der überschlägige Charakter der Prognose berücksichtigt auch die besondere Lästigkeit von impulsartigen Geräuschen. Vor diesem Hintergrund konnte die zuständige Behörde bislang von Messungen absehen, die zu erhebli- chen Kosten geführt hätten, ohne zu anderen Konsequenzen zu führen. Ein Ver- gleich mit einem hierzu erstellten messtechnischen Gutachten bestätigte die durch Prognosen gewonnenen Ergebnisse. Soweit die Immissionsrichtwerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun- gen sicher eingehalten werden und generell eine Wirksamkeit der Vergrämungs- anlagen plausibel ist, erfolgt keine vertiefte Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Anlagen. 4
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode     Drucksache 16/741 9. Wird die Lärm-Richtlinie der EU eingehalten? Die im Lärmbereich maßgebliche n EU-Richtlinien, wie die Richtlinie über die Be- wertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (2002/49/EG) oder die Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (2000/14/EG) enthalten keine Regelun- gen, die für diese Fälle einschlägig wären. 10. Werden die gesetzlichen Bestimmungen des BImSchG §22, des OwiG § 117 und § 906 und des BGB § 1004 eingehalten? Die Überwachung des § 22 BImSchG und des § 117 des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten obliegt den zuständigen Immissionsschutz- und Ordnungsbe- hörden, die bislang keine Verstöße feststellen konnten. Eventuelle nachbarrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004, 906 BGB müssten vom Beschwerdeführer auf dem Zivilrechtsweg ve r- folgt werden. 11. Hat das Land für diese Kontrolle die Dienstaufsicht? Wenn ja: Ist das Land im Rahmen seiner Dienstaufsicht in den letzten Jahren tätig geworden? Wenn nein: Warum ist das Land trotz jahrelang vorgetragener Beschwerden nicht tätig ge- worden? Das MLUR hat in den immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen in diesem Fall keine Dienst- sondern die Fachaufsicht. Im Rahmen der Fachaufsicht hat das MLUR in den vergangenen Jahren mehrfach den Vollzug durch die zuständige Immissionsschutzbehörde überprüft, Ortsbesichtigungen durchgeführt, fachliche Unterstützung auf dem Erlasswege oder im Zuge von Dienstbesprechungen ge- geben. So wurde durch das MLUR die Untersagung des Betriebs zur Nachzeit angesichts des im Vergleich zu anderen Anwendungsfällen lang dauernden Ein- satzes derartiger Anlagen in Eiderstedt durch die zuständige Immissionsschutz- behörde veranlasst, um eine n ausreichenden Schutz der Nachtruhe zu gewährleisten. Zudem hat das MLUR in Gesprächen mit den Betreibern, Anwohnern sowie örtli- chen Institutionen und dem Kreis Nordfriesland als untere Fachaufsichtsbehörde die Suche nach einvernehmlichen Lösungen unterstützt. Gegenwärtig werden Gespräche geführt, um über eine verstärkte jagdliche Vergrämung den Betrieb von Schreckschussanlagen entbehrlich zu machen oder deutlich zu minimieren. 5
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode    Drucksache 16/741 12. Ist die hauptsächlich betroffene Gegend um Westerhever und Poppenbüll, die auch nach dem neuen reduzierten Vorschlag als Vogelschutzgebiet ausgewiesen werden soll, bis zur Ausweisung ein faktisches Vogelschutzgebiet? Die Bereiche, die Gegenstand des am 20.02.2006 eingeleiteten Beteiligungsver- fahrens zur Gebietsauswahl waren, sind - mit kleineren Grenzkorrekturen, die aufgrund der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens erforderlich werden -, als "geeignetste Gebiete" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutz-Richtlinie und daher bis zu einer "Erklärung zum Vogelschutzgebiet" als faktische Vogelschutz- gebiete anzusehen. 13. Stimmt die Landesregierung der Rechtsauffassung, die in Vorbemerkung 3 aus der home-page des Freistaates Sachsen zitiert wurde, zu? Ja. 14. Sieht die Landesregierung im Einsatz von Schreckschussanlagen direkt neben äsenden Vögeln eine Belästigung? Wenn ja: Wie werden die Ausnahmen von der Vogelschutzrichtlinie begründet? Teilfrage 1: Sieht die Landesregierung im Einsatz von Schreckschussanlagen di- rekt neben äsenden Vögeln eine Belästigung? Nach dem aktuellen Kenntnisstand des Landes hat der Gebrauch von Gasknall- schussanlagen in dem Gebiet nicht zu Belästigungen äsender Nonnengänse ge- führt, die die Schwelle der nach der Rechtsprechung auch im Ra hmen des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie maßgeblichen Erheblichkeit (BVerwG, U. v. 01.04.2004 - 4 C 2/03 - sog. "Hochmoselurteil") überschreiten. Es gibt keine Hi n- weise, dass zukünftig Gasknallschussanlagen allein zu erhebliche n Belästigun- gen der Nonnengänse führen. Gasknallschussanlagen können aber – je nach Standort – möglicherweise zu erheblichen Belästigungen von in dem Gebiet zu schützenden Wiesenvögeln und Trauerseeschwalben führen, wenn infolge des Betriebs in dem maßgeblichen Zeitraum von Ende März bis Mitte Juni Brutstätten dieser Arten verlassen werden. Zur Beobachtung der Entwicklung führt das Land in den Gebieten des Netzes „Natura 2000“ ein entsprechendes Monitoring- programm durch. Teilfrage 2: Wenn ja: Wie werden die Ausnahmen von der Vogelschutzrichtlinie begründet? 6
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode   Drucksache 16/741 Bisher wurden weder erhebliche Belästigungen der Vogelwelt festgestellt, noch wurden von den Naturschutzbehörden Ausnahmen zugelassen. 7
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