Heimatnaher Haftvollzug

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG                  Drucksache 17/ 1339 17. Wahlperiode                                                2011-03-10 Kleine Anfrage des Abgeordneten Gerrit Koch (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration Heimatnaher Haftvollzug Vorbemerkung: Mit Beschluss vom 18.01.2011 hat der Petitionsausschuss unter anderem Folgendes festgestellt: „Der Ausschuss teilt die Auffassung der Petenten, dass durch eine Schließung der JVA Flensburg die Resozialisierungsbedingungen durch erschwerte soziale Kontakte zu den Angehörigen sowie den Verlust von Arbeitsplätzen ver- schlechtert würden.“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie schätzt die Landesregierung aus fachlicher Sicht die Aussage ein, dass ein nicht „heimatnaher Haftvollzug“ - in Anlehnung an den Beschluss des Peti- tionsausschusses - die Chancen der Häftlinge auf eine Resozialisierung er- schwert?
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Drucksache 17/1339          Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode Antwort zu Frage 1: a) Nach § 141 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz sind für den Vollzug der Freiheits- strafe Haftplätze in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen vorzusehen, in denen eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abge- stimmte Behandlung gewährleistet ist. Differenzierungen werden nach vielfäl- tigen Kriterien vorgenommen. So werden Männer und Frauen getrennt unter- gebracht und nach dem Jugendgerichtsgesetz verurteilte junge Menschen werden von Erwachsenen, die nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden sind, getrennt. Die nach allgemeinem Strafrecht verurteilten erwachsenen Frauen verbüßen die Strafe in einem eigenen Gebäude innerhalb der JVA Lü- beck, nach Jugendstrafrecht verurteilte Frauen in der JVA Vechta in Nieder- sachsen. Nach Jugendstrafrecht verurteilte männliche Gefangene werden in der Jugendanstalt Schleswig bzw. in einem Jugendbereich in der JVA Neu- münster untergebracht. Die getrennte Unterbringung von Frauen und jungen Gefangenen ist wegen der besonderen Problemlagen und Bedürfnisse der Gruppen sachgerecht. Sie dient auch zum Schutz der Gefangenen vor Über- griffen. Bei männlichen Erwachsenen wird zwischen Erst- und Regelvollzug unter- schieden. Gefangene mit einer ersten Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren werden in der JVA Neumünster untergebracht. Die Gefangenen im Erstvollzug sind häufig noch relativ jung, vielen fehlt eine ausreichende schulische oder berufliche Qualifikation. Die JVA Neumünster verfügt über vielfältige schuli- sche und berufliche Bildungsangebote. In der Haftzeit können die Gefangenen schulische oder berufliche Bildungsabschlüsse erwerben oder zumindest eine Ausbildung beginnen, die sie nach der Entlassung aus der Haft in einer Aus- bildungsstelle außerhalb des Vollzuges beenden können. Gefangene, gegen die erneut eine Freiheitsstrafe vollstreckt werden muss, be- finden sich im Regelvollzug. Die JVA Kiel ist zuständig für Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, die JVA Lübeck für längere Freiheitsstrafen. Die Unterbringung von länger einsitzenden Gefangenen berücksichtigt die besondere Situation dieser Gefangenen. Sie haben vielfach für längere Zeit keine Perspektiven auf Urlaub oder Vollzugslockerungen. Persönlichkeits- oder Verhaltensauffälligkei- 2
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode   Drucksache 17/ 1339 ten sind zu behandeln. Aus dem Grunde verfügt die JVA Lübeck über eine größere Zahl von hauptamtlichen und externen Psychologinnen und Psycho- logen. Bei langstrafigen Gefangenen sind auch besondere Sicherheitsanforde- rungen zu berücksichtigen. Das Kriterium der Heimatnähe ist nur eines von vielen. Eine heimatnahe Un- terbringung erfolgt bei männlichen Erwachsenen, wenn eine kürzere Freiheits- strafe zu verbüßen ist. Der Vollstreckungsplan für Schleswig-Holstein sieht vor, dass bei Gefangenen für den Vollzug von Freiheitsstrafe (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe) bis unter 6 Monaten im Erstvollzug die JVA Kiel für die Landgerichtsbezirke Flensburg, Itzehoe und Kiel und die JVA Lübeck für den Landgerichtsbezirk Lübeck zuständig sind. Verurteilte mit Wohnort oder Aufenthaltsort im Landgerichtsbezirk Lübeck werden bei einer Freiheitsstrafe bis unter drei Jahren im Regelvollzug in der JVA Lübeck untergebracht. Durch einen Erlass aus dem Jahre 1989 ist geregelt, dass die JVA Flensburg ermächtigt ist, dort befindliche Verurteilte aus dem Landgerichtsbezirk Flens- burg mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten im Regelvollzug oder mit Freiheits- strafe bis zu 1 Jahr im Erstvollzug abweichend vom Vollstreckungsplan nicht in die planmäßig zuständige Justizvollzugsanstalt weiter zu verlegen, wenn der Verurteilte dem zustimmt und sein Verbleib in der JVA Flensburg unter Be- rücksichtigung der Belegungs- und Personalsituation der Anstalt vertretbar erscheint. b) Eine heimatnahe Unterbringung erleichtert die Aufrechterhaltung familiärer und sozialer Bindungen und erleichtert die Wiedereingliederung des Gefange- nen, beispielsweise bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rah- men eines Freiganges. Insofern sehen der Vollstreckungsplan für Schleswig- Holstein sowie der Erlass für die JVA Flensburg eine heimatnahe Unterbrin- gung von Gefangenen mit kürzeren Freiheitsstrafen, in der Regel bis zu 6 Mo- naten, vor. Der Resozialisierungsauftrag des Strafvollzugsgesetzes würde aber nicht aus- reichend beachtet werden, wenn Gefangene ausschließlich unter dem Aspekt 3
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Drucksache 17/1339          Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode der heimatnahen Unterbringung in Anstalten untergebracht würden. Gefange- ne weisen häufig Defizite auf, die aufgearbeitet werden müssen. Häufig fehlt eine ausreichende schulische oder berufliche Qualifikation, es besteht ein Be- ratungsbedarf in persönlichen, finanziellen und sozialen Angelegenheiten, in manchen Fällen besteht auch ein Therapiebedarf. Um die Arbeitsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten, müssen die Gefangenen im Strafvollzug qualifi- zierte Arbeit zugeteilt bekommen. Auch ein ausreichendes Freizeitangebot ist von Bedeutung. Entsprechende Angebote können in kleinen Anstalten nur eingeschränkt vor- gehalten werden. Die JVA Itzehoe nimmt daher Strafgefangene, mit Ausnah- me einiger weniger Hausarbeiter, nicht auf, da den Strafgefangenen weder Arbeitsangebote noch besondere Behandlungsangebote gemacht werden können. Die JVA Flensburg hat durch den erwähnten Erlass die Befugnis er- halten, Strafgefangene mit kürzeren Freiheitsstrafen im Rahmen freier Kapazi- täten aufzunehmen. Durch den Neubau eines Arbeitsgebäudes können den Strafgefangenen Arbeitsangebote unterbreitet werden. Es handelt sich hierbei um einfache Auftragsarbeiten (z.B. Pack- und Sortierarbeiten) für Unterneh- men aus der Region. Schulische oder berufliche Qualifizierungsmaßnahmen für Gefangene sowie handwerklich ausgerichtete Eigenbetriebe, in denen die Gefangenen einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen können, sind in der Anstalt nicht vorhanden. Bei einer Verlegung von Gefangenen aus der JVA Flensburg in die JVA Neumünster können die Gefangenen dort beschäftigt bzw. sogar ausgebildet werden. Sowohl in den Arbeits- und Ausbildungsbe- trieben als auch bei den schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen bestehen freie Kapazitäten. In der JVA Kiel müssen zusätzliche Gefangenen- arbeitsplätze geschaffen werden. Die hierzu erforderliche personelle Verstär- kung ist eingeplant. In der Justizvollzugsanstalt Kiel ist zudem ein sogenannter Integrationsbegleiter eingesetzt, der die Gefangenen rechtzeitig vor der Ent- lassung bei der Arbeitsplatzsuche unterstützt und auch nach der Haft für Fra- gen der beruflichen Integration zur Verfügung steht. Die JVA Flensburg verfügt nicht über das breit angelegte Behandlungsspekt- rum größerer Anstalten. In der JVA Flensburg wird in geringem Umfang ein 4
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode  Drucksache 17/ 1339 Angebot zur Schuldner- und Drogenberatung gemacht, in den großen Anstal- ten können die Gefangenen darüber hinaus von den Möglichkeiten der Thera- piemaßnahmen für Gewalt- und Sexualstraftäter profitieren, ein Soziales Trai- ning absolvieren sowie an den diversen Sport- und Freizeitangeboten von Yo- ga über Gesprächskreise bis zu Musik- und Theatergruppen teilnehmen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Schleswig-Holstein ein relativ kleines Flä- chenland ist. Bei einer Schließung der JVA Flensburg würden die Gefangenen in die JVA Kiel oder die JVA Neumünster verlegt werden. Beide Anstalten sind verkehrsmäßig gut erreichbar. Auch die Fahrzeiten aus dem Landgerichtsbe- zirk Flensburg erscheinen noch als vertretbar. Da die Gefangenen nur relativ kurz einsitzen, hält sich der Aufwand in Grenzen. 2. Wie wäre auf Basis der Vorgabe „heimatnaher Haftvollzug“ die derzeitige Or- ganisation a. des Jugendstrafvollzuges, b. des Frauenvollzuges, c. des Strafvollzug bei längeren Haftstrafen und d. der Untersuchungshaft zu bewerten? Antwort zu Frage 2: a) Junge Gefangene des Jugendstrafvollzuges werden entweder in der Ju- gendanstalt Schleswig oder im Jugendbereich der JVA Neumünster unterge- bracht. Die Unterbringung erfolgt nicht nach dem Heimatprinzip, sondern da- nach, welche Defizite auszugleichen sind. In Neumünster können zahlreiche schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen absolviert werden, in Schleswig werden berufliche Orientierungsmaßnahmen angeboten, die insbe- sondere für jüngere Gefangene wichtig sind. In Schleswig besteht auch die Möglichkeit der Aufnahme in der neuen Sozialtherapie. Eine heimatnahe Un- 5
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Drucksache 17/1339          Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode terbringung von Jugendlichen ist in vielen Fällen auch nicht angezeigt, da ein Milieuwechsel nach der Entlassung aus dem Jugendvollzug für die weitere Entwicklung des jungen Gefangenen günstig ist. b) Der Frauenvollzug ist auf Lübeck konzentriert. Junge Frauen, die nach Ju- gendstrafrecht verurteilt worden sind, werden in der JVA Vechta unterge- bracht. Aktuell sind dort zwei junge Frauen. Mit Inkrafttreten des Jugendstraf- vollzugsgesetzes besteht die Möglichkeit, junge Frauen auch in Lübeck im dortigen Frauenvollzug unterzubringen. Am 2. März 2011 waren im Frauen- vollzug in der JVA Lübeck 47 erwachsene Frauen. Bei einer Verteilung dieser Gruppe auf die drei großen Anstalten Neumünster, Kiel und Lübeck würden keine frauenspezifischen Angebote mehr vorgehalten werden können. Die Vorteile einer heimatnahen Unterbringung mit besseren familiären und sozia- len Kontakten würde durch einen weitgehenden Verwahrvollzug aufgehoben werden. c) Bei Gefangenen mit langen Haftstrafen liegt zum Teil eine Gefährlichkeit vor, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich macht. Diese Sicher- heitsmaßnahmen bestimmen den Vollzug in der JVA Lübeck in einem erhebli- chen Maße. Durch eine Binnendifferenzierung versucht die JVA Lübeck bei- spielsweise durch Unterbringung in verschiedenen Häusern den unterschiedli- chen Anforderungen an die Sicherheit und Behandlung zu genügen. Darüber hinaus kann ein Gefangener nach § 8 Strafvollzugsgesetz in eine andere An- stalt verlegt werden, wenn dadurch seine Behandlung oder Eingliederung ge- fördert wird. Beispielsweise werden Gefangene in die JVA Neumünster ver- legt, um an beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Insofern kann auf behandlerische und vollzugliche Erfordernisse flexibel reagiert werden. Durch eine heimatnahe Unterbringung von langstrafigen Gefangenen würden die aufnehmenden Anstalten vor große Probleme gestellt werden, da aufwendige Behandlungsmaßnahmen für wenige Gefangene vorgehalten werden müss- ten. d) Nach dem Vollstreckungsplan werden Verhaftete aus den Landgerichtsbe- zirken Flensburg, Itzehoe und Lübeck in den dortigen Justizvollzugsanstalten 6
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Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode   Drucksache 17/ 1339 untergebracht. Verhaftete aus dem Landgerichtsbezirk Kiel werden in der JVA Neumünster untergebracht. Zur Wahrnehmung von Terminen können Unter- suchungsgefangene auch zur JVA Kiel überstellt werden. Über die Unterbrin- gung entscheidet letztlich der Haftrichter. Durch die Unterbringung in der Jus- tizvollzugsanstalt im jeweiligen Landgerichtsbezirk werden die weiteren Ermitt- lungen, aber auch die Kontaktmöglichkeiten von Angehörigen und anderen Personen erleichtert. Weibliche Untersuchungsgefangene und junge Untersuchungsgefangene werden im Frauenvollzug in der JVA Lübeck bzw. im Jugendvollzug in Schleswig oder Neumünster untergebracht. Zu den Gründen wird auf die obi- gen Ausführungen verwiesen. 3. Welche Maßnahmen wären aus Sicht der Landesregierung erforderlich (Orga- nisation/ Kosten etc.), um einen „heimatnahen Haftvollzug“ zu gewährleisten? Antwort zu Frage 3: Aus den genannten Gründen wird ein weitergehender heimatnaher Vollzug als bisher geregelt nicht angestrebt. Ein durchgehender heimatnaher Vollzug würde erhebliche Mehrkosten wegen des notwendigen Vorhaltens von Behandlungsangeboten in allen Anstalten bedeuten. Die heimatnahe Unterbringung von gefährlichen Gefangenen würde darüber hinaus auch erhebliche Aufwendungen im Bereich der Sicherheit nach sich ziehen. Die Höhe der insofern entstehenden Mehrkosten kann erst bei Vorliegen entsprechender Konzepte für die Anstalten beziffert werden. 7
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