Einrichtung von Ganztagsschulen
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2035 15. Wahlperiode 02-08-02 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Eisenberg (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Einrichtung von Ganztagsschulen: Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher schulgesetzlichen Grundlage beruht die Einrichtung von schulischen Ganztagsbetreuungsangeboten? Die schulgesetzliche Grundlage ist § 3 SchulG, insbesondere Abs. 3 (Öffnung der Schu- le) in Verbindung mit der Richtlinie über Förderung von Ganztagsangeboten an Schulen vom 12. Februar 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S.84). 2. Auf welcher schulgesetzlichen Grundlage beruht die Einrichtung von Ganztagsschu- len?
Drucksache 15/ 2035 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Die schulgesetzliche Grundlage ist § 5 Abs. 5 SchulG. 3. Welches Verfahren ist im allgemeinen für die Einrichtung von Ganztagsschulen not- wendig? Es bedarf eines Antrags des Schulträgers, der vom MBWFK genehmigt werden muss. Die Schulkonferenz ist vorher anzuhören (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 SchulG). Der Schulelternbei- rat muss zustimmen (§ 101 Abs. 4 SchulG). 4. Gilt dieses Verfahren auch für die Einrichtung einer gebundenen Ganztagsstufe wie von der Klaus-Groth-Realschule in Kiel gewünscht? Eine „gebundene Ganztagsstufe“ kennt das Schulgesetz nicht. 5. Welche Voruntersuchungen/ Ermittlungen sind notwendig, bevor eine Ganztagsschu- le/-stufe genehmigt werden kann? Welche Aufgaben kommen in diesem Rahmen auf die beantragende Schule, den Schulträger (Schulamt), die untere Schulauf- sichtsbehörde und das Bildungsministerium zu? Der Schulträger prüft und legt mit seinem Antrag dar, dass die für den Ganztagsunter- richt erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung vorhanden ist. Das MBWFK entscheidet auf der Grundlage der Angaben über den Antrag. 6. Wann hat das Amt für Schulwesen der Stadt Kiel von der Planung der Klaus-Groth- Realschule Kenntnis erhalten? Sind bereits Voruntersuchungen/ Ermittlungen vom Amt für Schulwesen oder vom Schulamt der Stadt Kiel hinsichtlich des geplanten Vorhabens der Klaus-Groth-Schule angestellt worden? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Das Amt für Schulwesen der Stadt Kiel hat mit Schreiben vom 17.10.2001 Kenntnis von der Planung einer gebundenen Ganztagsstufe an der Klaus-Groth-Schule erhalten. 2
Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/2035 Die Schulräte der Stadt Kiel waren über die Idee der Einführung einer gebundenen Ganztagsstufe an der Klaus-Groth-Schule ebenfalls im Oktober 2001 durch die Schullei- terin informiert worden und hatten diese daraufhin auf die zum 01.08.2002 geplante Ein- führung von Ganztagsangeboten an Schulen hingewiesen, verbunden mit der dringen- den Bitte, sich über diese Möglichkeit zu informieren. Die Schulräte haben die Schullei- terin ferner darauf hingewiesen, dass die gebundene Ganztagsstufe im Schulgesetz nicht vorgesehen ist und wegen der erforderlichen Gesamtaufwendungen nicht reali- sierbar erscheint. Mit Datum vom 11.02.2002 liegt dem Amt für Schulwesen ein Schreiben der Klaus- Groth-Schule vor, dass der Antrag als ruhend anzusehen sei. Die Landeshauptstadt Kiel verfolgt dieses Vorhaben der Klaus-Groth-Schule zur Zeit nicht. 7. Ist das geplante Vorhaben der Klaus-Groth-Realschule der Selbstverwaltung der Stadt Kiel zur Kenntnis gegeben worden? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Ja, siehe Antwort zu Frage 6. 8. Gibt es noch andere Schulen in Kiel, die einen Antrag auf die Einrichtung einer Ganztagsschule oder gebundenen Ganztagsstufe beim Schulträger gestellt haben? Wenn ja, wann ist der Antrag gestellt worden? Sind schon Ermittlungen / Voruntersu- chungen angestellt worden? Wenn ja, von wem? Nein. 3