Drucksache 12/721 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 12. Wahlperiode Dabei haben sich Zuständigkeitsveränderungen selbstverständlich am Grundsatz des § 26 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu orien- tieren. In diesem Sinne müssen unterschiedliche Interessenlagen auf seiten des Landes und der Kommunen in Einklang gebracht werden. Orientierungshilfen für neue Aufgabenabgrenzungen oder eine neue Verwaltungspraxis ergeben sich aus der Querschnittsprüfung des Lan- desrechnungshofes "Organisation des Umweltschutzes bei Kommu- nen" vom Februar 1989 und aus den dazu von den kommunalen Ver- bänden abgegebenen Stellungnahmen. Diese Grundlagen hat das MNUL inzwischen gesichtet und ausgewertet. Dabei ist es wichtig, daß der Landesrechnungshof seine Prüfungsfeststellungen wegen der laufenden Organisationsprüfung der Landesebene im übrigen unter Vorbehalt getroffen hat. Er hat auf ein wesentliches Problem hinge-. wiesen; wörtlich führt er in der Zusammenfassung seiner Feststellung über die kommunale Prüfung aus: "Bei einer weiteren Verlagerung von Aufgaben auf Kommunen müßte zunächst gewährleistet sein, daß dort die nötigen organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen geschaffen werden" und zwar - wie hinzugefügt werden muß - generell, weil eine Neuabgrenzung von Aufgaben ebenfalls nur generell erfolgen kann. Die weiteren Erörterungen werden mit dem Ziel zu führen sein, den öffentlichen Natur- und Umweltschutz insgesamt zu stärken, selbst- verständlich unter Einbeziehung des Grundsatzes nach § 26 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz. Die Voraussetzungen für eine Aufgaben- verlagerung vom Land auf die kommunale Ebene sind aber gegen- wärtig, wie die Feststellungen des Landesrechnungshofes und die Stellungnahmen der kommunalen Verbände deutlich zeigen, noch au- ßerordentlich unterschiedlich. Hinzu kommt, daß zur Zeit im MNUL mit Vorrang an einer organisa- torischen, unterbringungsmäßigen und personellen Integration der Landesoberbehörden gearbeitet wird, deren Auswirkungen ~uf die Aufgabenabgrenzung zwischen Land und Kommunen in die Uberle- gungen einbezogen werden müssen. 2. Welche Aufgaben aus den Bereichen der Wasserwirtschaft und der Landschaftspflege können bzw. sollen den Kreisen bzw. den Gemeinden übertragen werden? 3. Wann soll das erfolgen? Im Bereich der Wasserwirtschaft geht es primär um eine schärfere ~bgrenzung der Aufgaben und Aufgabenerfüllung zwischen den Amtern für Land- und Wasserwirtschaft einerseits sowie den Wasser- behörden der Kreise und kreisfreien Städte andererseits, und zwar nach dem Grundsatz: "Ein Gewässer - eine Zuständigkeit". Die zur Zeit in Arbeit befindliche Novelle zum Landeswassergesetz wird in diesem Sinne unter Berücksichtigung auch von Ergebnissen einer ge- meinsamen Arbeitsgruppe des Schleswig-Holsteinischen Landkreista- ges und des damals zuständigen Ministers für Ernährung, Landwirt- schaft und Forsten aus dem Jahre 1986 Konsequenzen ziehen. 2